Bewerbung, Zugang & Altersgrenzen in Sachsen
Wann du dich in Sachsen für den Vorbereitungsdienst bewerben kannst, welche Unterlagen gebraucht werden und bis zu welchem Alter eine Verbeamtung möglich ist.
Ablauf & Dauer
Zu welchen Terminen erfolgt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst?
Die Einstellung erfolgt zweimal jährlich zu Schulhalbjahresbeginn.
Ausführliche Antwort
Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt zweimal jährlich zu Schulhalbjahresbeginn (regelmäßig Februar/März und August/September); Organisation und Zuweisung durch das Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB). Diese Angaben beruhen auf SächsSchulG i.V.m. LAPO II; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Bewerbung & Einstellung
Welche Bewerbungsunterlagen sind gefordert, und auf welcher Rechtsgrundlage?
Nach § 4 LAPO II sind die Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie einzureichen; die Frist ist eine Ausschlussfrist.
Ausführliche Antwort
Nach § 4 LAPO II sind die Unterlagen im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie einzureichen; verlangt werden unter anderem Lebenslauf/Personalbogen mit Lichtbild, Hochschul-/Prüfungszeugnisse, Ausweiskopie, erweitertes Führungszeugnis, amtsärztliches Gesundheitszeugnis, Geburtsurkunde sowie bei Religion die kirchliche Unterrichtserlaubnis; die Frist ist eine Ausschlussfrist. Diese Angaben beruhen auf § 4 LAPO II; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Gibt es einen NC, ein Auswahlverfahren oder eine Wartezeit?
Es gibt keinen generellen Numerus Clausus und keine formale Wartezeit; bei knappen Plätzen führt das LaSuB ein Auswahlverfahren durch.
Ausführliche Antwort
Es gibt keinen generellen Numerus Clausus und keine formale Wartezeit; Bewerber mit erfüllten Voraussetzungen werden grundsätzlich zugelassen. Zulassungsbeschränkungen greifen nur, wenn die Ausbildungsplätze nicht ausreichen; dann führt das LaSuB ein Auswahlverfahren durch. Zulassungsentscheidung bis 31. Januar beziehungsweise 31. Juli. Diese Angaben beruhen auf §§ 4 ff. LAPO II (lehrerbildung.sachsen.de).
Wann sind die Bewerbungsschlussfristen (beide Termine)?
Bewerbungsschluss ist der 1. September (Einstellung Februar/März) bzw. der 1. März (Einstellung September).
Ausführliche Antwort
Bewerbungsschluss für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst: 1. September für die Einstellung im Februar/März, 1. März für die Einstellung im September (Ausschlussfristen); die Zulassungsentscheidung ergeht bis 31. Januar beziehungsweise 31. Juli. Diese Angaben beruhen auf § 4 LAPO II (lehrerbildung.sachsen.de).
Zugang & Altersgrenzen
Wie hoch ist die Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung?
Die Höchstaltersgrenze für die Berufung ins Beamtenverhältnis liegt beim vollendeten 42. Lebensjahr.
Ausführliche Antwort
Die Höchstaltersgrenze für die Berufung ins Beamtenverhältnis ist das vollendete 42. Lebensjahr; durch Rechtsverordnung kann sie für bestimmte Gruppen bis höchstens zum 52. Lebensjahr angehoben werden. Diese Angaben beruhen auf § 7 Abs. 1 SächsBG; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Welche Altersgrenze gilt für die Verbeamtung (Regel/Probe)?
Für die Berufung ins Beamtenverhältnis gilt das vollendete 42. Lebensjahr; Ausnahmen sind möglich.
Ausführliche Antwort
Für die Berufung ins Beamtenverhältnis gilt das vollendete 42. Lebensjahr; Ausnahmen durch die oberste Dienstbehörde in besonders begründeten Fällen, Nachteilsausgleich bis zu fünf Jahren. Diese Angaben beruhen auf § 7 Abs. 1 SächsBG; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Welche Ausnahmen und Anrechnungen gibt es bei der Höchstaltersgrenze?
Bei Eltern-, Betreuungs- und Pflegezeiten erhöht sich die Grenze; der Nachteilsausgleich beträgt insgesamt höchstens fünf Jahre.
Ausführliche Antwort
Bei Eltern-, Beurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten erhöht sich die Höchstaltersgrenze um die in Anspruch genommenen Zeiten, höchstens um ein Jahr je Einzelfall; Nachteilsausgleich insgesamt höchstens fünf Jahre. § 7 gilt unter anderem nicht für Beamte auf Zeit und politische Beamte. Diese Angaben beruhen auf § 7 Abs. 2, 3 SächsBG; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Welche Altersgrenze gilt für schwerbehinderte Bewerber?
Auch für schwerbehinderte Menschen gilt grundsätzlich die Höchstaltersgrenze; bei Eignungsanforderungen sind Erleichterungen vorgesehen.
Ausführliche Antwort
Für schwerbehinderte Menschen gilt die Höchstaltersgrenze grundsätzlich ebenfalls; Ausnahmen über den Nachteilsausgleich beziehungsweise laufbahnrechtliche Sonderregelungen. Bei Eignungsanforderungen sind Erleichterungen vorgesehen. Diese Angaben beruhen auf § 7 SächsBG; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Welche Altersgrenze gilt für den Vorbereitungsdienst (Beamte auf Widerruf)?
Bereits die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 9 LAPO II) und unterliegt daher der allgemeinen Höchstaltersgrenze des § 7 Abs. 1 SächsBG (42. Lebensjahr); besondere laufbahnrechtliche Altersgrenzen der SächsLVO gelten hierfür nicht (§ 2 Abs. 2 SächsLVO).
Ausführliche Antwort
Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst sollen Studienreferendarinnen und Studienreferendare in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden, wenn sie die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (§ 9 Satz 1 LAPO II). Da dies eine Berufung in das Beamtenverhältnis ist, gilt bereits hierfür die allgemeine Höchstaltersgrenze des § 7 Abs. 1 SächsBG (grundsätzlich vollendetes 42. Lebensjahr, Ausnahmen bis höchstens 52. Lebensjahr per Rechtsverordnung). Die in der Sächsischen Laufbahnverordnung vorgesehenen besonderen Höchstaltersgrenzen finden auf diesen Vorbereitungsdienst gemäß § 2 Abs. 2 SächsLVO keine Anwendung. Wer die Voraussetzungen für die Berufung ins Beamtenverhältnis nicht erfüllt, absolviert den Vorbereitungsdienst stattdessen im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsBG (§ 9 Satz 2 LAPO II). Diese Angaben beruhen auf § 7 SächsBG, § 2 SächsLVO, § 9 LAPO II; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Werden Lehrkräfte grundsätzlich verbeamtet?
Lehrkräfte aller Schularten werden einheitlich im Eingangsamt A13 verbeamtet, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Ausführliche Antwort
Lehrkräfte aller Schularten (Grundschule, Oberschule, Förderschule, Gymnasium, berufsbildende Schulen) werden einheitlich im Eingangsamt A13 verbeamtet, sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese Angaben beruhen auf SächsBesG (Eingangsamt), SächsBG; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Gibt es eine Sonderregelung zur Verbeamtung von Bestandslehrkräften?
Eine mit Berlin vergleichbare Alters-Ausnahmeregelung für Bestandslehrkräfte kennt Sachsen nicht; die Verbeamtung von Lehrkräften ist aber generell auf den Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030 befristet (Ausnahme: Schulleitungen).
Ausführliche Antwort
In Sachsen besteht keine mit dem Berliner Lehrkräfteverbeamtungsgesetz vergleichbare befristete Sonderregelung, die älteren angestellten Bestandslehrkräften eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze verschafft; Verbeamtung erfolgt über den regulären Weg (Vorbereitungsdienst, Zweite Staatsprüfung, Höchstaltersgrenze 42 Jahre, § 7 SächsBG). Allerdings gilt nach § 144a Abs. 1 SächsBG ein generelles, zeitlich befristetes Verbeamtungsfenster: Lehrkräfte an öffentlichen Schulen können nur im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2030 in das Beamtenverhältnis berufen werden; diese Befristung gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie deren Stellvertretungen. Diese Angaben beruhen auf §§ 7, 144a SächsBG; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
Eignung & Sonderfälle
Wie wird die gesundheitliche Eignung geprüft?
Die gesundheitliche Eignung wird durch amtsärztliche oder andere beamtenärztliche Untersuchung festgestellt.
Ausführliche Antwort
Die gesundheitliche Eignung für die Berufung ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wird aufgrund der Untersuchung einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer anderen beamteten Ärztin/eines anderen beamteten Arztes festgestellt. Diese Angaben beruhen auf § 9 Abs. 4 SächsBG, § 9 BeamtStG; der amtliche Volltext ist über revosax.sachsen.de abrufbar.
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