Beihilfe: Arzt, Medikamente, Therapie & Hilfsmittel in Hamburg
Was die Beihilfe in Hamburg bei Arztbesuchen, Medikamenten, Heilmitteln, Psychotherapie und Hilfsmitteln übernimmt.
Ambulante Leistungen
Sind Arznei- und Verbandmittel beihilfefähig?
Ärztlich oder zahnärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig, abzüglich eines Eigenbehalts von 10 % (5–10 €) je Mittel.
Ausführliche Antwort
Ärztlich oder zahnärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig, abzüglich eines Eigenbehalts von 10 % (mindestens 5 €, höchstens 10 €) je Mittel; es gilt die Festbetragsbegrenzung nach § 35 SGB V. Diese Angaben beruhen auf § 8 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Sind Hilfsmittel und Sehhilfen beihilfefähig?
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung sowie Sehhilfen sind nach Maßgabe der Höchst- und Festbeträge beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung sind nach § 11 HmbBeihVO, Sehhilfen nach § 12 beihilfefähig; Höchst- und Festbeträge sind zu beachten. Diese Angaben beruhen auf §§ 11, 12 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Bis zu welchem Satz sind ärztliche Leistungen beihilfefähig?
Ärztliche und zahnärztliche Leistungen sind beihilfefähig bis zum Schwellenwert der GOAE- bzw. GOZ-Gebührenrahmen, nicht bis zum höheren Höchstsatz.
Ausführliche Antwort
Die Angemessenheit ärztlicher und zahnärztlicher Aufwendungen richtet sich nach § 2 Abs. 1 HmbBeihVO; danach sind Aufwendungen bis zum Schwellenwert der Gebührenrahmen von GOAE, GOZ bzw. GOP beihilfefähig – nicht, wie zuvor angenommen, bis zum höheren GOAE-Höchstsatz. Welche ärztlichen bzw. zahnärztlichen Leistungen überhaupt beihilfefähig sind, regeln §§ 5, 7 HmbBeihVO.
Sind Krankheitskosten im Ausland beihilfefähig?
Krankheitskosten im Ausland werden grundsätzlich nur bis zur Höhe der im Inland entstehenden Kosten erstattet; diese Einschränkung entfällt u. a. bei Dienstreise-Erkrankungen, medizinisch begründeten Fällen und wenn die Aufwendungen 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen (§ 28 Abs. 2 HmbBeihVO).
Ausführliche Antwort
Nach § 28 Abs. 1 HmbBeihVO sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, soweit sie auch bei einer Behandlung in Hamburg beihilfefähig gewesen wären (Kostenvergleich mit dem Inland). Diese Einschränkung entfällt nach § 28 Abs. 2 HmbBeihVO jedoch in mehreren Fällen: bei einer Erkrankung auf Dienstreise, bei ärztlich attestierter wesentlich größerer Erfolgsaussicht der Auslandsbehandlung, bei notfallbedingter Behandlung im nächstgelegenen Krankenhaus – und auch dann, wenn die Aufwendungen 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen (§ 28 Abs. 2 Nr. 3 HmbBeihVO). Eine ausdrückliche Gleichstellung von EU/EWR-Staaten mit dem Inland sieht die Verordnung nicht vor.
Wie werden Fahrt- und Beförderungskosten erstattet?
Fahrt- und Beförderungskosten sind bei medizinischer Notwendigkeit beihilfefähig (§ 16 HmbBeihVO); für die Nutzung eines privaten Pkw sind 0,20 Euro je Kilometer beihilfefähig, der Eigenbehalt beträgt 10 % je Fahrt (5-10 €); eine Ausschlussgrenze von 30 Kilometern besteht nicht.
Ausführliche Antwort
Fahrt- und Beförderungskosten sind beihilfefähig, soweit ein zwingender medizinischer Grund besteht, insbesondere bei Notfalltransporten sowie medizinisch notwendigen Fahrten zu Behandlungen (z. B. Dialyse-, Chemo- oder Strahlentherapie). Wird ein privater Personenkraftwagen benutzt, sind nach § 16 Abs. 1 Satz 3 HmbBeihVO 0,20 Euro je Kilometer beihilfefähig – nicht, wie zuvor angenommen, 0,30 Euro. Je einfacher Fahrt ist ein Eigenbehalt von 10 %, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, abzuziehen (§ 16 Abs. 2 HmbBeihVO). Eine Ausschlussgrenze für Fahrten unter 30 Kilometern ist im Verordnungstext nicht enthalten; § 16 Abs. 3 HmbBeihVO schließt lediglich Mehrkosten durch Mitnahme weiterer Personen oder Gepäck, durch die Wahl eines entfernteren Behandlungsortes sowie die Rückbeförderung aus dem Urlaub und von Kuren aus.
Gibt es eine pauschale Geburts- oder Todesfallleistung?
Es gibt Pauschalleistungen: 200 Euro für die Säuglings-/Kleinkinderausstattung bei Geburt (§ 25 Abs. 3 HmbBeihVO) sowie im Todesfall bis zu 665 Euro, bei Kindern 435 Euro (§ 27 Abs. 1 HmbBeihVO).
Ausführliche Antwort
Die HmbBeihVO kennt Pauschalleistungen: Nach § 25 Abs. 3 HmbBeihVO wird bei Geburt eine Pauschale von 200 Euro für die Säuglings- bzw. Kleinkinderausstattung gewährt, wenn entsprechende Aufwendungen versichert werden. Nach § 27 Abs. 1 HmbBeihVO wird im Todesfall eine Pauschale von bis zu 665 Euro (bei Kindern 435 Euro) gewährt; sie reduziert sich auf 333 bzw. 218 Euro, wenn anderweitige Ansprüche ab 1.000 Euro bestehen, und entfällt vollständig ab 2.000 Euro anderweitiger Ansprüche.
Sind Heilmittel wie Krankengymnastik, Massage, Logopädie und Ergotherapie beihilfefähig?
Ja, ärztlich verordnete Heilbehandlungen und Heilmittel sind beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Ärztlich verordnete Heilbehandlungen und Heilmittel (unter anderem Inhalationen, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Packungen, Hydrotherapie, Logopädie, Ergotherapie, podologische Behandlungen) sind beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 9 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Sind Heilpraktikerleistungen in Hamburg beihilfefähig?
Nein, Heilpraktikerleistungen sind in Hamburg nicht beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Heilpraktikerleistungen sind gesetzlich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen, einschließlich der bei deren Behandlung verbrauchten oder verordneten Materialien und Arznei-/Verbandmittel. Der Arznei-Eigenbehalt beträgt im Übrigen 10 % (5–10 €, § 8 HmbBeihVO). Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 12 Satz 2 Nr. 1 Buchst. i HmbBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Bis zu welchem Betrag sind Hörgeräte beihilfefähig?
Hörgeräte sind für Personen ab 15 Jahren bis zu 1.050 € je Ohr beihilfefähig, eine erneute Beschaffung ist alle fünf Jahre möglich.
Ausführliche Antwort
Hörgeräte sind für Personen ab 15 Jahren bis zu 1.050 € je Ohr beihilfefähig (gegebenenfalls zuzüglich medizinisch indizierter Fernbedienung); bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ist eine Überschreitung möglich. Eine erneute Beschaffung ist alle fünf Jahre möglich. Diese Angaben beruhen auf § 11 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Sind ambulante Kuren beihilfefähig?
Ja, Kuren sind nach Maßgabe des Anerkennungsverfahrens und der Höchstbeträge beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Kuren sind nach Maßgabe des Anerkennungsverfahrens und der Höchstbeträge beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 21 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Ist Osteopathie beihilfefähig?
Osteopathie ist in der abschließenden Liste der Heilbehandlungen des § 9 HmbBeihVO nicht enthalten und daher nicht automatisch beihilfefähig; durch Heilpraktiker erbrachte Osteopathie ist ohnehin ausgeschlossen. Nur wenn eine Ärztin oder ein Arzt die Behandlung als eigenständige, wissenschaftlich anerkannte ärztliche Leistung nach GOÄ erbringt und die medizinische Notwendigkeit belegt ist, kommt im Einzelfall eine Beihilfe in Betracht.
Ausführliche Antwort
Osteopathische Leistungen sind nicht beihilfefähig, soweit sie durch Heilpraktikerinnen oder Heilpraktiker erbracht werden (Heilpraktikerausschluss seit 01.02.2020, § 80 Abs. 12 Satz 2 Nr. 1 Buchst. i HmbBG). Eine Zuordnung zu § 9 HmbBeihVO (Heilbehandlungen) trägt hingegen nicht: § 9 Abs. 1 HmbBeihVO enthält eine abschließende Liste beihilfefähiger Heilbehandlungsarten (u. a. Inhalationen, Krankengymnastik, Massagen, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Elektro-/Lichttherapie, Logopädie, Ergotherapie, podologische Behandlung), in der Osteopathie nicht aufgeführt ist. Wird die Behandlung dagegen von einer Ärztin oder einem Arzt persönlich erbracht und nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet, gilt die allgemeine Regel des ZPD-FAQ, wonach medizinisch notwendige und angemessene ärztliche Behandlungskosten nur beihilfefähig sind, wenn es sich um wissenschaftlich anerkannte Methoden handelt; ob Osteopathie diese Voraussetzung erfüllt, prüft die Festsetzungsstelle im Einzelfall und ist nicht pauschal zu bejahen. Diese Angaben beruhen auf § 9 HmbBeihVO, § 80 Abs. 12 Satz 2 Nr. 1 Buchst. i HmbBG sowie der FAQ Beihilfe des ZPD Hamburg; die amtlichen Volltexte sind über landesrecht-hamburg.de beziehungsweise hamburg.de/zpd abrufbar.
Ist Psychotherapie beihilfefähig?
Ja, psychotherapeutische Leistungen sind nach Maßgabe der Anerkennungsregeln beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Psychotherapeutische Leistungen (ärztliche/psychotherapeutische Leistungen nach GOÄ/GOP) sind nach Maßgabe der Anerkennungsregeln beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 6 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Sind Rehabilitationsmaßnahmen beihilfefähig?
Ja, Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen einschließlich Anschlussrehabilitation sind beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen einschließlich der Anschlussrehabilitation sind beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 20 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Sind Sehhilfen und Brillengläser beihilfefähig?
Für Erwachsene sind Sehhilfen nur bei schwerer Sehbeeinträchtigung oder bestimmten Refraktionsfehlern beihilfefähig, für Minderjährige allgemein.
Ausführliche Antwort
Sehhilfen sind für Erwachsene (ab 18) nur bei schwerer Sehbeeinträchtigung (mindestens WHO-Stufe 1; unter anderem Visus ≤ 0,3 auf dem besseren Auge oder Gesichtsfeld ≤ 10°) oder bei bestimmten Refraktionsfehlern (zum Beispiel Myopie über 6 Dioptrien) beihilfefähig, für unter 18-Jährige allgemein; die Erstbeschaffung erfordert eine augenärztliche Verordnung. Diese Angaben beruhen auf § 12 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Sind Kontaktlinsen beihilfefähig?
Kontaktlinsen sind nach Maßgabe des § 12 HmbBeihVO beihilfefähig, für Erwachsene nur bei schwerer Sehbeeinträchtigung oder Refraktionsfehler.
Ausführliche Antwort
Kontaktlinsen sind nach Maßgabe des § 12 HmbBeihVO im Rahmen der Sehhilfen-Indikationen beihilfefähig; für Erwachsene nur bei schwerer Sehbeeinträchtigung oder Refraktionsfehler. Diese Angaben beruhen auf § 12 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Sind Brillenfassungen beihilfefähig?
Brillenfassungen sind nach § 12 Abs. 7 HmbBeihVO ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; beihilfefähig sind allein die Gläser beziehungsweise Kontaktlinsen im Rahmen der Sehhilfenregelung mit ihren Höchstbeträgen.
Ausführliche Antwort
Aufwendungen für ein Brillengestell sind nicht beihilfefähig. § 12 Abs. 7 HmbBeihVO bestimmt wörtlich: „Aufwendungen für ein Brillengestell, für Brillen- oder Kontaktlinsenversicherungen sowie Etuis und dergleichen sind nicht beihilfefähig.“ Beihilfefähig sind im Rahmen der Sehhilfenregelung des § 12 HmbBeihVO ausschließlich die Gläser beziehungsweise Kontaktlinsen, begrenzt auf die dort genannten Höchstbeträge. Diese Angaben beruhen auf § 12 Abs. 7 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Sind Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen beihilfefähig?
Ja, Früherkennung, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen sind beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Früherkennung von Krankheiten, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen sind beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 24 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Behörden & Verbände
Sind Arznei- und Verbandmittel beihilfefähig?
Ärztlich oder zahnärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig, abzüglich eines Eigenbehalts von 10 % (5–10 €) je Mittel.
Ausführliche Antwort
Ärztlich oder zahnärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig, abzüglich eines Eigenbehalts von 10 % (mindestens 5 €, höchstens 10 €) je Mittel; es gilt die Festbetragsbegrenzung nach § 35 SGB V. Diese Angaben beruhen auf § 8 HmbBeihVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-hamburg.de abrufbar.
Persönlich klären
Was heißt das konkret für dich? Im kostenlosen Erstgespräch gehen wir deine Situation in Hamburg durch.
Termin buchenoder anrufen: 0251 414850
Dein Leitfaden
Der Leitfaden für Hamburg ist in Arbeit. Trag dich ein, dann bekommst du ihn, sobald er erscheint.
Leitfaden vorbestellenWas kostet dich die Krankenversicherung?
Rechne aus, was PKV oder pauschale Beihilfe in Hamburg für dich bedeuten.
Zum RechnerSprich mit uns, bevor du unterschreibst.
Kostenlos und unverbindlich, im Büro in Münster, per Video oder am Telefon: 0251 414850 (Mo–Fr 9–17 Uhr)
Termin buchenInformationen zu unserem Status als Versicherungsmakler: Erstinformation nach § 15 VersVermV
