Nach dem Referendariat: Probezeit, A13 & Absicherung in Berlin
Was nach dem Referendariat in Berlin kommt: Einstellung auf Probe, Besoldung und Erfahrungsstufen, Probezeit und Absicherung bei Dienstunfähigkeit.
A13 & Erfahrungsstufen
Ist A13 das Eingangsamt für alle Lehrämter?
Ja, A13 ist in Berlin das Eingangsamt für alle Lehrämter, einschließlich der Grundschule.
Ausführliche Antwort
A13 ist in Berlin das Eingangsamt für alle Lehrämter (auch die Grundschule) nach der Berliner Laufbahnverordnung in Verbindung mit dem Landesbesoldungsgesetz; höhere Ämter (A14/A15) werden über Funktionsstellen erreicht. Diese Angaben beruhen auf BLVO i.V.m. LBesG Berlin.
In welche Erfahrungsstufe wird man bei der Verbeamtung eingestuft, und wie sind die Stufenlaufzeiten in A13?
Das Grundgehalt in A13 beginnt in Berlin in Erfahrungsstufe 1; der Aufstieg erfolgt 2 Jahre in Stufe 1, dann je 3 Jahre in den Stufen 2 bis 4 und je 4 Jahre in den Stufen 5 bis 7 (insgesamt 8 Stufen).
Ausführliche Antwort
Das Grundgehalt richtet sich nach Erfahrungsstufen, die mit der Diensterfahrung ansteigen (§ 27 Abs. 3 Satz 1 LBesG Berlin: 2 Jahre in Stufe 1, je 3 Jahre in Stufen 2 bis 4, je 4 Jahre in Stufen 5 bis 7). In Berlin beginnt das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A13 in der Erfahrungsstufe 1. Mit Stand 01.04.2026 reichen die A13-Beträge von 5.060,75 € in Stufe 1 bis 6.489,42 € in der Endstufe 8 (Grundgehalt ohne Familienzuschlag und Zulagen). Grundlage der Anpassung ist das BerlBVAnpG 2026-2027 vom 03.06.2026 (GVBl. 2026 Nr. 22 vom 08.07.2026). Anrechenbare berufliche Vorerfahrung kann bei der Zuordnung berücksichtigt werden. Diese Angaben beruhen auf § 27 Abs. 3 LBesG Berlin i.V.m. der Besoldungstabelle ab 01.04.2026.
Probezeit & Lebenszeit
Wann erfolgt die Verbeamtung auf Lebenszeit?
Die Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgt nach erfolgreichem Abschluss der dreijährigen Probezeit.
Ausführliche Antwort
Die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt nach erfolgreichem Abschluss der regelmäßigen dreijährigen Probezeit, sobald die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind; bei verzögerter Bewährungsfeststellung ist eine Verlängerung um höchstens zwei Jahre möglich. Diese Angaben beruhen auf § 10 LBG i.V.m. § 11 LfbG Berlin.
Was folgt nach bestandenem Referendariat?
Nach dem Referendariat erfolgt die Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Probe; wer direkt übernommen wird, ist beim Höchstalter geschützt.
Ausführliche Antwort
Nach dem Referendariat erfolgt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. § 8a LBG lässt die Einstellung ausdrücklich auch nach Überschreiten der regulären Höchstaltersgrenze zu, wenn unmittelbar vorher ein Beamtenverhältnis auf Widerruf bestand und dieses vor der maßgeblichen Altersgrenze begründet wurde; direkt übernommene Referendare sind dadurch geschützt. Diese Angaben beruhen auf § 8a Abs. 1 LBG Berlin.
Wie lange dauert die Probezeit?
Die Probezeit dauert in der Regel drei Jahre, die Mindestprobezeit zwölf Monate.
Ausführliche Antwort
Die regelmäßige laufbahnrechtliche Probezeit beträgt drei Jahre, die Mindestprobezeit zwölf Monate; bei fehlender Bewährung ist eine Verlängerung um höchstens zwei Jahre möglich. Diese Angaben beruhen auf § 11 Abs. 2 LfbG Berlin.
Eignung & Sonderfälle
Wie erfolgt der Wechsel aus einem anderen Bundesland nach Berlin?
Verbeamtete Lehrkräfte werden nach § 15 BeamtStG im Wege der Versetzung übernommen; die in einem anderen Land erworbene Laufbahnbefähigung kann nach § 17 LfbG Berlin anerkannt werden.
Ausführliche Antwort
Verbeamtete Lehrkräfte aus anderen Bundesländern werden im Wege der Versetzung übernommen; Rechtsgrundlage ist § 15 BeamtStG, wonach eine Versetzung zu einem anderen Dienstherrn die Zustimmung der Beamtin bzw. des Beamten sowie die Befähigung für die aufnehmende Laufbahn voraussetzt. Die bei einem anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung kann von der Berliner Laufbahnordnungsbehörde nach § 17 LfbG Berlin (‚Laufbahnbefähigung anderer Dienstherren‘) als Befähigung für die entsprechende Berliner Laufbahn anerkannt werden; die Anerkennung erfolgt nicht automatisch und kann vom Besuch von Fortbildungslehrgängen oder dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen abhängig gemacht werden. Ergänzend werden bei Lehramtslaufbahnen die KMK-Vereinbarungen zur gegenseitigen Anerkennung von Lehramtsprüfungen herangezogen. Diese Angaben beruhen auf § 15 BeamtStG i.V.m. § 17 LfbG Berlin.
Dienstunfähigkeit & Dienstunfall
Was ist ein Dienstunfall und welche Folge hat er?
Ein Dienstunfall löst die Unfallfürsorge aus; bei dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit entsteht der Ruhegehaltsanspruch ohne die fünfjährige Wartezeit.
Ausführliche Antwort
Ein Dienstunfall löst die Unfallfürsorge aus (Heilverfahren, Unfallausgleich, gegebenenfalls Unfallruhegehalt). Bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls beziehungsweise einer bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogenen Beschädigung entsteht der Ruhegehaltsanspruch ohne die fünfjährige Wartezeit. Diese Angaben beruhen auf §§ 4, 31 LBeamtVG Berlin.
Wie ist die Absicherung bei Dienstunfähigkeit in der Probezeit?
In der Probezeit besteht Anspruch auf Ruhegehalt nur bei mindestens fünf Jahren Dienstzeit oder dienstbezogener Dienstunfähigkeit; sonst erfolgt Entlassung.
Ausführliche Antwort
Beamte auf Probe erhalten Ruhegehalt nur bei mindestens fünf Jahren Dienstzeit oder bei Dienstunfähigkeit infolge einer dienstbezogenen Krankheit oder Beschädigung. Bei reiner krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit ohne Dienstbezug und nicht erfüllter Wartezeit erfolgt die Entlassung; ein Unterhaltsbeitrag ist nur als Ermessensentscheidung möglich. Diese Angaben beruhen auf §§ 4, 15 LBeamtVG Berlin.
Welche Versorgungslücke droht Beamten auf Widerruf?
Bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit haben Beamte auf Widerruf keinen Versorgungsanspruch; es folgt die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ausführliche Antwort
Beamte auf Widerruf (Referendare) haben bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit grundsätzlich keinen Versorgungsanspruch, da die fünfjährige Wartezeit nie erreicht wird und der Unterhaltsbeitrag nach § 15 LBeamtVG nur für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe gilt, nicht für Beamte auf Widerruf. Die Folge ist die Entlassung und die bloße Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung; nur bei einer dienstbezogenen Schädigung beziehungsweise einem Dienstunfall entsteht ein Anspruch. Eine private Berufs- beziehungsweise Dienstunfähigkeitsabsicherung ist daher für Referendare essenziell. Diese Angaben beruhen auf §§ 4, 15 LBeamtVG i.V.m. §§ 22, 23 BeamtStG.
Ruhegehalt & Hinterbliebene
Welche Hinterbliebenenversorgung gibt es (Witwen- und Waisengeld)?
Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 % des Ruhegehalts, das Halbwaisengeld 12 % und das Vollwaisengeld 20 %.
Ausführliche Antwort
Beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten erhalten die Hinterbliebenen eine Versorgung aus dem Ruhegehalt. Das Witwen- oder Witwergeld beträgt grundsätzlich 55 % des Ruhegehalts, das die verstorbene Person erhalten hätte (§§ 19 und 20 LBeamtVG Berlin); für vor dem 1. Januar 2002 geschlossene Altehen, bei denen mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gelten 60 %. Das Waisengeld beträgt nach §§ 23 und 24 LBeamtVG Berlin für Halbwaisen 12 % und für Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts. Die Hinterbliebenenbezüge dürfen zusammen das zugrunde liegende Ruhegehalt nicht übersteigen. Rechtsgrundlagen sind §§ 19 und 20 (Witwengeld) sowie §§ 23 und 24 (Waisengeld) LBeamtVG Berlin; der amtliche Volltext ist über gesetze.berlin.de abrufbar.
Wie hoch ist der Ruhegehaltssatz (Formel und Höchstsatz)?
Das Ruhegehalt beträgt 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens jedoch 71,75 %.
Ausführliche Antwort
Der Ruhegehaltssatz beträgt für jedes ruhegehaltfähige Dienstjahr 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 %; der Höchstsatz wird nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Als amtsunabhängige Mindestversorgung gelten 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; sofern günstiger, greift die amtsabhängige Mindestversorgung. Rechtsgrundlage ist § 14 LBeamtVG Berlin; der amtliche Volltext ist über gesetze.berlin.de abrufbar.
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