Beihilfe: Arzt, Medikamente, Therapie & Hilfsmittel in Bayern
Was die Beihilfe in Bayern bei Arztbesuchen, Medikamenten, Heilmitteln, Psychotherapie und Hilfsmitteln übernimmt.
Sind Medikamente beihilfefähig und gibt es eine Zuzahlung?
Ja, ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig; die Eigenbeteiligung beträgt 3 € je Mittel, Referendare/Kinder/GKV-Mitglieder sind befreit.
Ausführliche Antwort
Ärztlich verordnete Arznei-, Verband- und Medizinprodukte sind beihilfefähig; die Eigenbeteiligung beträgt 3 € je Mittel, jedoch nicht mehr als die gewährte Beihilfe. Für Referendare (Beamte auf Widerruf), Kinder und GKV-Mitglieder entfällt die Eigenbeteiligung. Diese Angaben beruhen auf § 18 BayBhV i.V.m. Art. 96 Abs. 3 Satz 5–6 BayBG.
Sind Hilfsmittel und Sehhilfen beihilfefähig?
Ja, ärztlich verordnete Hilfsmittel und Sehhilfen sind beihilfefähig; Hörgeräte können erst nach vier Jahren neu beschafft werden.
Ausführliche Antwort
Hilfsmittel und Körperersatzstücke sind nach der Anlage 4 bei ärztlicher Verordnung beihilfefähig; Sehhilfen richten sich nach § 22. Hörgeräte können erst nach vier Jahren neu beschafft werden (Höchstbetrag nach Anlage 4). Diese Angaben beruhen auf §§ 21, 22 BayBhV i.V.m. Anlage 4.
Bis zu welchem Satz sind ärztliche Leistungen beihilfefähig?
Ärztliche Leistungen sind im Rahmen der GOÄ bis zum Schwellenwert beihilfefähig; höhere Steigerungssätze nur mit Begründung.
Ausführliche Antwort
Ärztliche Leistungen sind nach der GOÄ beihilfefähig, in der Regel nur bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens; höhere Steigerungssätze sind nur bei begründeten besonderen Umständen beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 7 Abs. 1, § 8 BayBhV i.V.m. GOÄ.
Sind Krankheitskosten im Ausland beihilfefähig?
550 € je Krankheitsfall ist keine Bagatellgrenze, sondern die Grenze, bis zu der ärztliche/zahnärztliche Auslandsaufwendungen ohne Kostenvergleich beihilfefähig sind (§ 45 Abs. 2 Nr. 3). Innerhalb der EU findet ohnehin kein Kostenvergleich statt; bei privatem Aufenthalt außerhalb Europas sind Aufwendungen grundsätzlich nicht beihilfefähig, Ausnahme Notfallbehandlung im Krankenhaus.
Ausführliche Antwort
550 € je Krankheitsfall ist keine Bagatellgrenze, sondern die Grenze, bis zu der ärztliche/zahnärztliche Auslandsaufwendungen ohne Kostenvergleich beihilfefähig sind (§ 45 Abs. 2 Nr. 3). Innerhalb der EU findet ohnehin kein Kostenvergleich statt; bei privatem Aufenthalt außerhalb Europas sind Aufwendungen grundsätzlich nicht beihilfefähig, Ausnahme Notfallbehandlung im Krankenhaus. Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: § 45 Abs. 1 Sätze 1, 3–5, Abs. 2 Nr. 3 BayBhV.
Wie werden Fahrt- und Beförderungskosten erstattet?
Fahrten zu ambulanter Behandlung sind nur beihilfefähig, wenn dadurch eine gebotene (teil-)stationäre Behandlung vermieden/verkürzt wird oder diese nicht durchführbar ist – dann bis 200 €; sonstige ambulante Fahrten nur in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung; stationäre Fahrten, Rettungsfahrten und Krankentransporte nach Nr. 1–3; Erstattung höchstens niedrigste Klasse, Pkw nach Art. 6 Abs. 6 BayRKG.
Ausführliche Antwort
Fahrten zu ambulanter Behandlung sind nur beihilfefähig, wenn dadurch eine gebotene (teil-)stationäre Behandlung vermieden/verkürzt wird oder diese nicht durchführbar ist – dann bis 200 €; sonstige ambulante Fahrten nur in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung; stationäre Fahrten, Rettungsfahrten und Krankentransporte nach Nr. 1–3; Erstattung höchstens niedrigste Klasse, Pkw nach Art. 6 Abs. 6 BayRKG. Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: § 26 Satz 1 Nr. 1–5, Sätze 2–4 BayBhV.
Welche Leistungen gibt es bei Geburt und Todesfall?
Es gibt keine Geburtspauschale, sondern die konkreten Geburtsaufwendungen; im Todesfall wird die Beihilfe zu bis zum Tod entstandenen Aufwendungen an die Erben gezahlt.
Ausführliche Antwort
Bei einer Geburt gibt es keine Pauschale, sondern die konkreten Aufwendungen sind beihilfefähig – ärztliche Betreuung in Schwangerschaft und nach der Entbindung, Hebamme, Haus-/Wochenpflegekraft (bis zwei Wochen) sowie Krankenhausleistungen für Mutter und Kind. Im Todesfall wird die Beihilfe zu den bis zum Tod entstandenen Aufwendungen an die Erben gezahlt. Diese Angaben beruhen auf § 42 BayBhV (Geburt); VV-Nr. 1 zu § 1 BayBhVBek (Todesfall).
Sind Heilmittel (Massage/KG/Logopädie/Ergo) beihilfefähig?
Ja, ärztlich verordnete Heilmittel sind nach der Anlage 3 mit Höchstbeträgen beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Ärztlich verordnete Heilbehandlungen (Massage, Krankengymnastik, Logopädie, Ergotherapie unter anderem) sind nach § 19 in Verbindung mit der Anlage 3 (Höchstbeträge je Leistung) beihilfefähig; die Erbringer müssen Angehörige geregelter Gesundheits- und Medizinalfachberufe sein. Diese Angaben beruhen auf § 19 BayBhV i.V.m. Anlage 3.
Eigenbehalte / Heilpraktiker
Zwei getrennte Punkte: (1) Eigenbeteiligung 3 € je verordnetem Arzneimittel/Verbandmittel/Medizinprodukt nach Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG (Ausnahmen Satz 6). (2) Heilpraktikerleistungen sind nach Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1) BayBhV nur bis zu den dort genannten Höchstbeträgen beihilfefähig (GebüH-Systematik, z. B. Nr. 1 = 12,50 €). Anlage 4 betrifft Hilfsmittel und ist die falsche Fundstelle.
Ausführliche Antwort
Zwei getrennte Punkte: (1) Eigenbeteiligung 3 € je verordnetem Arzneimittel/Verbandmittel/Medizinprodukt nach Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG (Ausnahmen Satz 6). (2) Heilpraktikerleistungen sind nach Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1) BayBhV nur bis zu den dort genannten Höchstbeträgen beihilfefähig (GebüH-Systematik, z. B. Nr. 1 = 12,50 €). Anlage 4 betrifft Hilfsmittel und ist die falsche Fundstelle. Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: Art. 96 Abs. 3 Satz 5, 6 BayBG; § 7 Abs. 1 Satz 5 und Anlage 1 BayBhV.
Sind Hörgeräte beihilfefähig?
Ja. Hörgeräte sind nach Anlage 4 BayBhV beihilfefähig; für Personen ab 15 Jahren sind die Aufwendungen auf 1.500 € je Ohr begrenzt, die Wiederbeschaffung ist alle fünf Jahre möglich.
Ausführliche Antwort
Beihilfefähig sind Hinter-dem-Ohr-Geräte, In-dem-Ohr-Geräte einschließlich Otoplastik, Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte (C.R.O.S.-Geräte) und drahtlose Hörhilfen, jeweils alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten; eine vorzeitige Verordnung ist möglich, wenn sie aus medizinischen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. Für Personen ab 15 Jahren sind die Aufwendungen auf 1.500 € je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung. Der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Gehörlosigkeit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten. Auf die beihilfefähigen Aufwendungen wird anschließend der persönliche Bemessungssatz angewendet.
Wird eine ambulante Kur bezuschusst?
Ja, eine ambulante Heilkur wird mit bis zu 26 €/Tag für Unterkunft/Verpflegung (max. 21 Tage) bezuschusst, faktisch alle drei Jahre.
Ausführliche Antwort
Ambulante Heilkuren für aktive Bedienstete (zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit) am anerkannten Heilkurort sind mit Unterkunft und Verpflegung bis 26 € pro Tag für höchstens 21 Tage beihilfefähig, zuzüglich Heilbehandlungen, Kurtaxe und ärztlichem Schlussbericht. Die erstmalige Wartezeit beträgt fünf Jahre, danach ist keine Kur im laufenden und in den beiden vergangenen Kalenderjahren möglich (faktisch dreijähriger Abstand). Die oft genannte Angabe „16 € alle vier Jahre“ ist falsch. Diese Angaben beruhen auf § 30 BayBhV.
Ist Osteopathie beihilfefähig?
Osteopathische Behandlung ist nicht in Anlage 3 (Heilmittel) enthalten. Beihilfefähig ist sie (a) als Heilpraktikerleistung nach Anlage 1 Nr. 35 mit Höchstbeträgen von 10,00 € bis 21,00 € je Region oder (b) als ärztliche Leistung im Rahmen der GOÄ bis zum Schwellenwert.
Ausführliche Antwort
Osteopathische Behandlung ist nicht in Anlage 3 (Heilmittel) enthalten. Beihilfefähig ist sie (a) als Heilpraktikerleistung nach Anlage 1 Nr. 35 mit Höchstbeträgen von 10,00 € bis 21,00 € je Region oder (b) als ärztliche Leistung im Rahmen der GOÄ bis zum Schwellenwert. Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: Anlage 1 Nr. 35 BayBhV; § 7 Abs. 1 Satz 2, 5 BayBhV.
Ist Psychotherapie beihilfefähig?
Ja, ambulante Psychotherapie in wissenschaftlich anerkannten Verfahren ist beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Ambulante Psychotherapie in wissenschaftlich anerkannten Verfahren ist beihilfefähig: tiefenpsychologisch fundierte und analytische Therapie, Verhaltenstherapie, systemische Therapie sowie die psychosomatische Grundversorgung; die Abrechnung erfolgt nach dem GOÄ/GOP-Schwellenwert, es gilt ein Indikationskatalog. Diese Angaben beruhen auf §§ 8 Nr. 2, 9–13 BayBhV.
Wird eine Rehabilitation gewährt?
Ja, stationäre und ambulante Rehabilitationen sind nach § 29 beihilfefähig; Mütter-/Vater-Kind-Kuren nach § 30.
Ausführliche Antwort
Stationäre und ambulante Rehabilitationen in Reha-Einrichtungen sind nach § 29 beihilfefähig (Heilbehandlungen nach § 19, Unterkunft und Verpflegung kurmäßig); Voraussetzungen und Anerkennung richten sich nach § 29 Abs. 4/6. Mütter- und Vater-Kind-Kuren richten sich nach § 30 Abs. 3. Diese Angaben beruhen auf §§ 29, 30 BayBhV.
Sind Brillengläser beihilfefähig?
Ja, Brillengläser sind nach Höchstbeträgen beihilfefähig (Einstärke sph. 31 €/cyl. 41 €, Mehrstärke sph. 72 €/cyl. 92,50 €), mit Zuschlägen bei besonderen Indikationen.
Ausführliche Antwort
Brillengläser (ohne Fassung, einschließlich Handwerksleistung) sind nach Höchstbeträgen beihilfefähig: Einstärkengläser sphärisch 31 €/zylindrisch 41 €, Mehrstärkengläser sphärisch 72 €/zylindrisch 92,50 €; über ±6 Dioptrien, bei Gleitsicht oder prismatisch je 21 € mehr pro Glas. Mehrkosten für Kunststoff-/Leichtgläser bei Indikation 21 €/Glas, getönt/phototrop 11 €/Glas. Für die Erstbeschaffung ist eine augenärztliche Verordnung nötig, eine erneute Refraktion beim Optiker bis 13 €. Diese Angaben beruhen auf § 22 Abs. 2–3 BayBhV.
Sind Kontaktlinsen beihilfefähig?
Kontaktlinsen sind nur in medizinisch zwingenden Ausnahmefällen beihilfefähig; ohne zwingende Indikation nur in Höhe der vergleichbaren Glaskosten.
Ausführliche Antwort
Kontaktlinsen sind nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen (§ 33 Abs. 3 SGB V) beihilfefähig; Kurzzeitlinsen bis 154 € (sphärisch) beziehungsweise 230 € (torisch) pro Kalenderjahr. Ohne zwingende Indikation werden nur die Kosten vergleichbarer Gläser erstattet. Diese Angaben beruhen auf § 22 Abs. 4 BayBhV.
Sind Brillenfassungen beihilfefähig?
Nein, Brillenfassungen sind grundsätzlich nicht beihilfefähig; Ausnahme ist die Fassung einer Sportbrille für Schulkinder bis 52 €.
Ausführliche Antwort
Brillenfassungen sind grundsätzlich nicht beihilfefähig (die Höchstbeträge gelten ohne Fassung); eine Ausnahme ist die Fassung einer Sportbrille für Schulkinder im Schulsport bis 52 €. Bildschirmarbeitsbrille, Brillenversicherung und Etui sind nicht beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 22 Abs. 2, 6, 9 BayBhV.
Sind Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen beihilfefähig?
Ja, Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sind nach den Richtlinien des G-BA beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sind nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses beihilfefähig, unter anderem ab dem 18. Lebensjahr die jährliche Krebsfrüherkennung, ab dem 35. Lebensjahr Gesundheitsuntersuchungen und das Mammographie-Screening zwischen 50 und 75 Jahren alle zwei Jahre. Diese Angaben beruhen auf § 41 BayBhV.
Persönlich klären
Was heißt das konkret für dich? Im kostenlosen Erstgespräch gehen wir deine Situation in Bayern durch.
Termin buchenoder anrufen: 0251 414850
Dein Leitfaden
Der Leitfaden für Bayern ist in Arbeit. Trag dich ein, dann bekommst du ihn, sobald er erscheint.
Leitfaden vorbestellenWas kostet dich die Krankenversicherung?
Rechne aus, was PKV oder pauschale Beihilfe in Bayern für dich bedeuten.
Zum RechnerSprich mit uns, bevor du unterschreibst.
Kostenlos und unverbindlich, im Büro in Münster, per Video oder am Telefon: 0251 414850 (Mo–Fr 9–17 Uhr)
Termin buchenInformationen zu unserem Status als Versicherungsmakler: Erstinformation nach § 15 VersVermV
