Bewerbung, Zugang & Altersgrenzen in Bayern
Wann du dich in Bayern für den Vorbereitungsdienst bewerben kannst, welche Unterlagen gebraucht werden und bis zu welchem Alter eine Verbeamtung möglich ist.
Ablauf & Dauer
Zu welchen Terminen wird in den Vorbereitungsdienst eingestellt?
Die Einstellung erfolgt schulartabhängig, in der Regel zum Schuljahr bzw. im Februar/September.
Ausführliche Antwort
Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst richtet sich nach den schulartbezogenen Zulassungs- und Ausbildungsordnungen (ZALG für das Gymnasium, ZALGM für Grund-/Mittelschule, entsprechende Ordnungen für Real-/Förderschule); der Beginn ist schulartabhängig und liegt in der Regel zum Schuljahr beziehungsweise im Februar/September. Der Status ist ein Beamtenverhältnis auf Widerruf. Diese Angaben beruhen auf ZALG/ZALGM unter anderem; der amtliche Volltext ist über gesetze-bayern.de abrufbar.
Bewerbung & Einstellung
Welche Bewerbungsunterlagen werden gefordert?
Einzureichen ist das online erzeugte, ausgedruckte und unterschriebene Anmeldeformular; die Zulassungsvoraussetzungen richten sich nach § 5 i.V.m. § 3 ZALG.
Ausführliche Antwort
Einzureichen ist grundsätzlich das online erzeugte, ausgedruckte und unterschriebene Anmeldeformular; die Zulassungsvoraussetzungen (bestandene Erste Staatsprüfung, persönliche Eignung) richten sich nach § 5 in Verbindung mit § 3 ZALG beziehungsweise den schulartbezogenen Ordnungen. Ein darüber hinausgehender abschließender Unterlagenkatalog wird im Portal nicht ausgewiesen. Diese Angaben beruhen auf § 5 i.V.m. § 3 ZALG (beziehungsweise ZALGM/ZALR/ZALS/ZALBV).
Gibt es einen NC, ein Auswahlverfahren oder Wartelisten?
Kein NC für die Zulassung zum VD (Zulassung bei Vorliegen der Voraussetzungen; Versagungsgründe § 5 Abs. 2, 3 ZALG). Ein Notenmaßstab („Einstellungsnote“) greift erst bei der Festeinstellung nach Leistungsprinzip; Wartelistenverfahren bis 5 Jahre mit jährlicher Bereitschaftserklärung (Stichtag 30.04.).
Ausführliche Antwort
Kein NC für die Zulassung zum VD (Zulassung bei Vorliegen der Voraussetzungen; Versagungsgründe § 5 Abs. 2, 3 ZALG). Ein Notenmaßstab („Einstellungsnote“) greift erst bei der Festeinstellung nach Leistungsprinzip; Wartelistenverfahren bis 5 Jahre mit jährlicher Bereitschaftserklärung (Stichtag 30.04.). Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: § 5 ZALG; StMUK „Einstellungsverfahren“.
Welche Bewerbungsschlussfrist gilt?
Die Anmeldung ist spätestens fünf Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes einzureichen.
Ausführliche Antwort
Die Anmeldung zum Vorbereitungsdienst ist spätestens fünf Monate vor Beginn einzureichen; sie erfolgt online über das BayernPortal, das erzeugte PDF ist ausgedruckt und unterschrieben an die zuständige Stelle zu senden. Diese Angaben beruhen auf ZALG/ZALGM i.V.m. LPO II; BayernPortal.
Zugang & Altersgrenzen
Bis zu welchem Alter ist die Verbeamtung möglich?
Die Einstellung ins Beamtenverhältnis ist bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich; Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde nur nach Ermessen zulassen, ohne dass das Gesetz Kindererziehungs- oder Pflegezeiten als eigenen Ausnahmegrund nennt.
Ausführliche Antwort
Eine Berufung in das Beamtenverhältnis ist nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG nicht mehr möglich, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. Nach Satz 2 kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen; bei Beamtinnen und Beamten des Staates ist dafür das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat erforderlich, im Übrigen die Zustimmung des Landespersonalausschusses. Der Gesetzeswortlaut nennt dabei keine bestimmten Ausnahmegründe wie Kindererziehungs- oder Pflegezeiten; die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der jeweils zuständigen Stelle. Art. 23 Abs. 2 BayBG stellt klar, dass Absatz 1 nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit gilt. Rechtsgrundlage ist Art. 23 BayBG in der Fassung vom 29.07.2008 (Gesetzestext gültig ab 01.01.2026); der amtliche Volltext wurde über ein Browserwerkzeug direkt auf gesetze-bayern.de eingesehen, da das Portal automatisierten Zugriff sperrt.
Wie hoch ist die Einstellungshöchstaltersgrenze für die Verbeamtung?
Die Einstellungshöchstaltersgrenze liegt vor Vollendung des 45. Lebensjahres; Ausnahmen sind möglich.
Ausführliche Antwort
Eine Berufung in das Beamtenverhältnis ist ausgeschlossen, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat; Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde zulassen. Diese Angaben beruhen auf Art. 23 Abs. 1 BayBG; der amtliche Volltext ist über gesetze-bayern.de abrufbar.
Wodurch kann sich die Altersgrenze verschieben?
Das BayBG enthält keine gesetzliche Anhebung/Verschiebung der Einstellungshöchstaltersgrenze (etwa wegen Kindererziehung oder Wehrdienst). Möglich ist ausschließlich eine Ausnahmebewilligung im Ermessen der obersten Dienstbehörde (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG).
Ausführliche Antwort
Das BayBG enthält keine gesetzliche Anhebung/Verschiebung der Einstellungshöchstaltersgrenze (etwa wegen Kindererziehung oder Wehrdienst). Möglich ist ausschließlich eine Ausnahmebewilligung im Ermessen der obersten Dienstbehörde (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG). Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG (Volltext geprüft).
Welche Altersgrenze gilt für den Antragsruhestand (auch Schwerbehinderte)?
Ein Antragsruhestand ist ab 64 möglich, für schwerbehinderte Menschen bereits ab 60.
Ausführliche Antwort
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf Antrag in den Ruhestand treten, wenn sie das 64. Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX) sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Diese Angaben beruhen auf Art. 64 BayBG; der amtliche Volltext ist über gesetze-bayern.de abrufbar.
Gibt es für den Vorbereitungsdienst eine eigene Höchstaltersgrenze?
Nein, für den Vorbereitungsdienst gibt es keine eigene Höchstaltersgrenze; es gilt das allgemeine Einstellungshöchstalter (vor 45).
Ausführliche Antwort
Das LlbG legt für den Vorbereitungsdienst keine eigene feste Höchstaltersgrenze fest; Höchstaltersgrenzen sind nur für bestimmte Dienste (Polizei-, Feuerwehr-, Vollzugsdienst) an Verordnungen delegiert. Für das Lehramt gilt das allgemeine Einstellungshöchstalter (in der Regel vor Vollendung des 45. Lebensjahres, Art. 23 BayBG; Ausnahmen durch die oberste Dienstbehörde). Diese Angaben beruhen auf Art. 67 LlbG i.V.m. Art. 23 BayBG.
Können Lehrkräfte in Bayern grundsätzlich verbeamtet werden?
Ja, Lehrkräfte durchlaufen den Vorbereitungsdienst auf Widerruf und werden danach auf Probe und nach Bewährung auf Lebenszeit verbeamtet.
Ausführliche Antwort
Lehrkräfte durchlaufen den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf; anschließend erfolgt die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und nach Bewährung auf Lebenszeit. Das Einstellungshöchstalter beträgt 45 Jahre. Diese Angaben beruhen auf Art. 23 BayBG i.V.m. Art. 12 LlbG.
Gibt es eine beihilferechtliche Sonderregelung für Bestandslehrkräfte?
Für Bestandslehrkräfte gibt es keine eigene beihilferechtliche Sonderregelung; maßgeblich sind nur die allgemeinen Übergangsvorschriften des § 51 BayBhV.
Ausführliche Antwort
Art. 96 BayBG und die BayBhV knüpfen an Status und konkrete Tatbestände, nicht an den Lehrerberuf oder die Beschäftigungsdauer als Lehrkraft an. § 51 BayBhV schützt ausschließlich bestimmte Altfälle: Versorgungsempfänger mit Festkostentarif und Versorgungsbezug bereits am 1. Oktober 1985; bestimmte Hinterbliebenenansprüche vor dem 1. April 2011; vor dem 1. Oktober 2024 begonnene Beurlaubungen ohne Dienstbezüge; sowie eine Anrechnungsvorschrift für Pflegeaufwendungen vom 1. Januar bis 30. Juni 2025. Keine dieser Regeln ist lehrerspezifisch.
Eignung & Sonderfälle
Ist eine amtsärztliche Eignungsprüfung erforderlich?
Gesundheitliche Eignung ist Zulassungsvoraussetzung (§ 3 Abs. 2 ZALG). Feststellung „auf der Grundlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Untersuchung oder einer Selbstauskunft“ – eine amtsärztliche Untersuchung ist nicht zwingend.
Ausführliche Antwort
Gesundheitliche Eignung ist Zulassungsvoraussetzung (§ 3 Abs. 2 ZALG). Feststellung „auf der Grundlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Untersuchung oder einer Selbstauskunft“ – eine amtsärztliche Untersuchung ist nicht zwingend. Geprüft am 24.08.2026; maßgebliche Fundstelle: Art. 19 Abs. 1 BayBG; § 3 Abs. 2 ZALG.
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