Ablauf, Prüfung & Rechte im Referendariat in Baden-Württemberg
Wie lange der Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg dauert, wie die Zweite Staatsprüfung aufgebaut ist und welche Rechte du als Beamtin oder Beamter auf Widerruf hast, von Urlaub bis Nebentätigkeit.
Ablauf & Dauer
Wie lange dauert der Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg?
Der Vorbereitungsdienst dauert regulär 18 Monate, in Teilzeit bis zu 30 Monate.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst dauert regulär 18 Monate (drei Unterrichtshalbjahre) und ist in Teilzeit auf bis zu 30 Monate streckbar. Die Ausbildung erfolgt schulartbezogen über die jeweiligen Prüfungsordnungen (GPO II, WHRPO II, GymPO II, BSPO). Diese Angaben beruhen auf schulartbezogene Ausbildungs- und Prüfungsordnungen BW, LLPA-BW / lehrer-online-bw.
Gibt es in Baden-Württemberg eine einheitliche OVP?
Nein, in BW gibt es keine einheitliche OVP, sondern schulartbezogene Prüfungsordnungen (z. B. Sek I PO 2014, GymPO II, GPO II, BSPO).
Ausführliche Antwort
Baden-Württemberg kennt keine einheitliche OVP, sondern schulartbezogene Prüfungsordnungen: die Sek I PO 2014 (WRS/HS/RS/GMS, gehobener Dienst), GymPO II, GPO II (Grundschule) und BSPO (berufliche Schulen). Die Zweite Staatsprüfung nach der Sek I PO umfasst Schulleiterbeurteilung, Schulrechtsprüfung, ein pädagogisches Kolloquium, zwei unterrichtspraktische Prüfungen und zwei fachdidaktische Kolloquien. Diese Angaben beruhen auf Sek I PO 2014 (§§ 17, 28) u. weitere Schulart-Verordnungen; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Ist die Ausbildung im Vorbereitungsdienst schulartbezogen?
Ja, die Ausbildung ist schulartbezogen über getrennte Prüfungsordnungen und eigene Seminare organisiert.
Ausführliche Antwort
Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist schulartbezogen über getrennte Prüfungsordnungen organisiert: GPO II (Grundschule), WHRPO II (WRS/HS/RS), GymPO II (Gymnasium), BSPO (berufliche Schulen) und die Sonderpädagogik-Verordnung, jeweils mit eigenem Seminar (SAF). Diese Angaben beruhen auf schulartbezogene Prüfungsordnungen BW, LLPA-BW.
Wie ist der Vorbereitungsdienst rechtlich geregelt?
Der Vorbereitungsdienst ist in schulartbezogenen Prüfungsordnungen geregelt; 18 Monate an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (SAF), Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Ausführliche Antwort
Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung sind in den schulartbezogenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geregelt (unter anderem WRHRSchulLehr2StPrO 2014 für die Sek-I-Lehrämter, entsprechende Verordnungen für Gymnasium und berufliche Schulen). Die Regeldauer beträgt 18 Monate (drei Unterrichtshalbjahre), der Status ist ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Durchführung erfolgt an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (SAF). Für das Lehramt Gymnasium gilt die Gymnasiallehramtsprüfungsordnung (GymPO) vom 3. November 2015; die Zulassungsvoraussetzungen stehen in § 2 GymPO. Diese Angaben beruhen auf Lehramts-Prüfungsordnungen BW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Kann der Vorbereitungsdienst verkürzt werden?
Eine pauschale Verkürzung gibt es nicht, aber auf Antrag können geeignete Vorzeiten angerechnet werden.
Ausführliche Antwort
Die Regeldauer beträgt drei Unterrichtshalbjahre; eine pauschale Verkürzung ist nicht vorgesehen, jedoch können auf Antrag Zeiten eines anderen Vorbereitungsdienstes ganz oder teilweise, förderliche berufspraktische Tätigkeiten sowie vergleichbare (Auslands-)Ausbildungszeiten angerechnet werden. Der Beginn liegt jährlich am ersten Arbeitstag im Februar. Diese Angaben beruhen auf § 10 Abs. 1–3 Sek I PO 2014; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden?
Ja, eine Verlängerung ist möglich – um bis zu 6 Monate, bei Krankheit bis zu einem Halbjahr und nach nicht bestandener Prüfung einmal um ein Halbjahr.
Ausführliche Antwort
Eine Verlängerung ist möglich: der erste Ausbildungsabschnitt um längstens sechs Monate, wenn selbständiger Unterricht nicht zu verantworten ist; wegen Krankheit bis zu einem Unterrichtshalbjahr; nach erstmalig nicht bestandener Staatsprüfung einmal um höchstens ein Unterrichtshalbjahr. Mutterschutz- und Elternzeiten werden nicht auf Verlängerungen angerechnet. Diese Angaben beruhen auf § 10 Abs. 4, 5 und 8 Sek I PO 2014; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Ausbildung & Prüfung
Wie viele Unterrichtsbesuche und welche Prüfungsteile hat die Zweite Staatsprüfung?
Beispiel Gymnasium: mehrere beratende Unterrichtsbesuche je Fach; die Staatsprüfung besteht aus Schulleiterbeurteilung, Schulrechtsprüfung, vier Lehrproben und Kolloquien.
Ausführliche Antwort
Am Beispiel Gymnasium (GymPO) finden beratende Unterrichtsbesuche in der Regel zweimal je Fach im ersten und mindestens einmal je Fach im zweiten Ausbildungsabschnitt statt (§ 13 Abs. 3). Die Staatsprüfung besteht aus vier Teilen (§ 17): der Schulleiterbeurteilung, der Schulrechtsprüfung (§ 18), vier unterrichtspraktischen Prüfungen/Lehrproben (§ 21) sowie Kolloquien in Pädagogik/Pädagogischer Psychologie und Fachdidaktik (§§ 20, 22). Andere Lehrämter haben eigene Prüfungsordnungen. Diese Angaben beruhen auf §§ 13, 17, 18, 20, 21, 22 GymPO Baden-Württemberg.
In welchem Umfang leisten Referendarinnen und Referendare selbstständigen Unterricht?
Gymnasium: 2. Abschnitt 11–13 WS Gesamtverpflichtung, davon kontinuierlich 10–13 WS selbstständig; andere Schularten noch nicht vollständig belegt.
Ausführliche Antwort
Gymnasium: 2. Abschnitt 11–13 WS Gesamtverpflichtung, davon kontinuierlich 10–13 WS selbstständig; andere Schularten noch nicht vollständig belegt. Geprüft am 25.08.2026; maßgebliche Fundstelle: § 13 Abs. 3–4 GymPO; LLPA-Hinweise 2026.
Wie oft kann die Zweite Staatsprüfung wiederholt werden?
Die Zweite Staatsprüfung kann bei Nichtbestehen in der Regel einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen (§ 27 GymPO (bzw. entspr. § der schulartbezogenen Prüfungsordnung)).
Ausführliche Antwort
Wird die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, kann sie nach den schulartbezogenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in der Regel einmal wiederholt werden; der Vorbereitungsdienst verlängert sich in diesem Fall entsprechend. Die genaue Regelung enthält die jeweils einschlägige Prüfungsordnung. Diese Angaben beruhen auf den schulartbezogenen Prüfungsordnungen; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Dienstrecht im Vorbereitungsdienst
Ist eine Nebentätigkeit genehmigungspflichtig?
Ja, eine Nebentätigkeit ist genehmigungspflichtig; als allgemein genehmigt gilt sie bis 1.200 €/Jahr und höchstens einem Fünftel der Arbeitszeit.
Ausführliche Antwort
Eine Nebentätigkeit ist vor Aufnahme genehmigungspflichtig; als allgemein genehmigt gilt sie, wenn die Vergütung 1.200 €/Jahr nicht übersteigt, sie höchstens ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit umfasst, in der Freizeit ausgeübt wird und kein Versagungsgrund vorliegt. Die Genehmigung ist längstens auf fünf Jahre befristet. Diese Angaben beruhen auf § 62 LBG BW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Wann ist eine Nebentätigkeit genehmigungs- bzw. anzeigefrei?
Bestimmte Tätigkeiten sind genehmigungsfrei; anzeigefrei ist sie bei Vergütung bis 1.200 €/Jahr und höchstens einem Fünftel der Arbeitszeit.
Ausführliche Antwort
Nicht genehmigungspflichtig sind unter anderem unentgeltliche Tätigkeiten, die Verwaltung eigenen Vermögens sowie schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische und Vortragstätigkeiten. Anzeigefrei ist eine Nebentätigkeit, wenn die Vergütung 1.200 €/Jahr nicht übersteigt und sie höchstens ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit umfasst. Diese Angaben beruhen auf § 63 LBG BW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
In welchem Umfang gibt es Sonderurlaub?
Sonderurlaub wird aus verschiedenen Anlässen nach der AzUVO gewährt, teils im Ermessen; für Referendare nur ausgewählte Tatbestände.
Ausführliche Antwort
Sonderurlaub wird aus verschiedenen Anlässen nach § 29 AzUVO gewährt; daneben bestehen Regelungen zu Familienheimfahrten und Dienstjubiläen. Die Bewilligung steht teilweise im Ermessen; für Referendare (Beamte auf Widerruf) kommen nur ausgewählte Tatbestände in Betracht. Diese Angaben beruhen auf § 29 AzUVO BW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Wie viele Erholungsurlaubstage haben Referendarinnen und Referendare?
Der Erholungsurlaub beträgt 30 Arbeitstage je Urlaubsjahr; für Lehrkräfte und Referendare gilt er als in den Schulferien gewährt.
Ausführliche Antwort
Referendarinnen und Referendare haben wie alle baden-württembergischen Beamtinnen und Beamten bei einer Fünf-Tage-Woche Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub je Urlaubsjahr (§ 5 AzUVO). Bei beamteten Lehrkräften und Anwärtern gilt dieser Urlaub als in der unterrichtsfreien Zeit, also in den Schulferien, gewährt und abgegolten; ein gesonderter Urlaub während der Unterrichtszeit besteht daher nicht, zumal die Schulferien den Urlaubsanspruch übersteigen. Diese Angaben beruhen auf § 5 AzUVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
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