Bewerbung, Zugang & Altersgrenzen in Thüringen
Wann du dich in Thüringen für den Vorbereitungsdienst bewerben kannst, welche Unterlagen gebraucht werden und bis zu welchem Alter eine Verbeamtung möglich ist.
Ablauf & Dauer
Wann beginnt der Vorbereitungsdienst?
Die Einstellung erfolgt über vier feste jährliche Einstellungsepochen (Februar, Mai, August, November); dadurch ist ein nahezu ganzjähriger Start möglich.
Ausführliche Antwort
Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt über vier Einstellungsepochen pro Jahr (Februar, Mai, August, November), veröffentlicht über das amtliche Bewerbungsportal des Thüringer Bildungsministeriums; dadurch ist ein nahezu ganzjähriger Start möglich, sofern Ausbildungskapazitäten frei sind. Diese Angaben beruhen auf vorbereitungsdienst.tmbjs.de.
Bewerbung & Einstellung
Welche Bewerbungsunterlagen sind gefordert?
Beizufügen sind ein unterschriebener Lebenslauf, Geburts-/Heiratsurkunden, beglaubigte Zeugniskopien, Praktikumsnachweise sowie fachspezifische Nachweise.
Ausführliche Antwort
Nach § 4 Abs. 3 ThürAZStPLVO sind beizufügen: eigenhändig unterschriebener Lebenslauf, Geburts-/Abstammungsurkunde (gegebenenfalls Heiratsurkunde), beglaubigte Kopien der Zeugnisse/Diplome (Erste Staatsprüfung beziehungsweise anerkannter Abschluss), Nachweise absolvierter Praktika sowie fachspezifische Nachweise (zum Beispiel kirchliche Unterrichtserlaubnis bei Religion, Berufsausbildungszeugnis bei berufsbildenden Schulen). Diese Angaben beruhen auf § 4 Abs. 3 ThürAZStPLVO (Zulassungsvoraussetzungen § 3).
Gibt es einen Numerus Clausus, ein Auswahlverfahren oder eine Wartezeit?
Es gibt keinen Numerus Clausus und keine gesetzliche Wartezeit; die Bewerbung ist ganzjährig möglich und die Einstellung erfolgt in Epochen.
Ausführliche Antwort
Es gibt keinen Numerus Clausus und keine gesetzliche Wartezeit; die Bewerbung ist ganzjährig möglich, eingestellt wird in nahezu ganzjährigen Epochen (unter anderem August, November, Februar, Mai). Die ThürAZStPLVO regelt in § 3 nur Zulassungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe, ausdrücklich kein Rangfolge-/Auswahlverfahren bei Bewerberüberhang. Diese Angaben beruhen auf § 3 ThürAZStPLVO.
Wann sind die Bewerbungsschlussfristen für die Einstellungstermine in den Vorbereitungsdienst?
Für die Einstellungsepochen gelten wiederkehrende Bewerbungsschlussfristen; für den August-Termin der 31. März, für den Februar-Termin der 30. September, für den Mai-Termin 2026 der 5. Januar 2026.
Ausführliche Antwort
Bewerbungen sind ganzjährig möglich; für die Berücksichtigung zum jeweils ersten Einstellungstermin gelten feste Fristen: August-Epoche 31. März, November-Epoche 30. Juni, Februar-Epoche 30. September. Für die Mai-Epoche 2026 lautete die Frist laut Merkblatt des Bildungsministeriums vom 05.01.2026 der 5. Januar 2026; das Datum kann je nach Jahr um Werktage abweichen. Die beiden Haupttermine sind August (Frist 31.03.) und Februar (Frist 30.09.). Diese Angaben beruhen auf dem amtlichen Bewerbungsportal (vorbereitungsdienst.tmbjs.de) und dem Merkblatt des Bildungsministeriums.
Zugang & Altersgrenzen
Bis zu welchem Alter ist eine Erstverbeamtung möglich?
Die Höchstaltersgrenze für die Erstverbeamtung liegt beim vollendeten 47. Lebensjahr (§ 7 Abs. 1 ThürLaufbG).
Ausführliche Antwort
Die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe ergibt sich aus § 7 Abs. 1 ThürLaufbG: Bewerber dürfen das Lebensjahr, das 20 Jahre vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze (67 Jahre) liegt, noch nicht vollendet haben; das ergibt das vollendete 47. Lebensjahr. Eine Ausnahme für Kindererziehungs- oder Pflegezeiten ist im Wortlaut von § 7 ThürLaufbG nicht enthalten und wurde daher gestrichen; zulässige Ausnahmen sind ausschließlich die in § 7 Abs. 2 ThürLaufbG genannten (siehe Zeile 35). Diese Angaben beruhen auf § 7 Abs. 1 ThürLaufbG (Wortlaut direkt geprüft).
Welche Höchstaltersgrenze gilt für die Verbeamtung auf Probe?
Für die Verbeamtung auf Probe gilt die Höchstaltersgrenze von 47 Jahren nach § 7 Abs. 1 ThürLaufbG.
Ausführliche Antwort
Für die Verbeamtung auf Probe gilt nach § 7 Abs. 1 ThürLaufbG die Höchstaltersgrenze von 47 Jahren (20 Jahre vor der Regelaltersgrenze 67). Eine Anhebung wegen Kindererziehungs- oder Pflegezeiten ist im Wortlaut nicht enthalten und wurde daher gestrichen. Zulässige Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 ThürLaufbG betreffen ausschließlich die Gewinnung besonders spezialisierter Bewerber bzw. einen Mangel an gleich qualifizierten, altersgrenzenkonformen Bewerbern. Einstellung erfolgt nach Zweitem Staatsexamen bei gesundheitlicher/persönlicher Eignung. Diese Angaben beruhen auf § 7 Abs. 1 und 2 ThürLaufbG (Wortlaut direkt geprüft).
Wann wird die Höchstaltersgrenze angehoben?
Die Höchstaltersgrenze kann nur angehoben werden, um besonders spezialisierte Bewerber zu gewinnen oder bei einem Mangel an gleich qualifizierten, altersgrenzenkonformen Bewerbern (§ 7 Abs. 2 ThürLaufbG); eine Ausnahme für Kindererziehung oder Pflege besteht nicht.
Ausführliche Antwort
Nach § 7 Abs. 2 ThürLaufbG sind Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze nur zulässig, wenn besonders spezialisierte Bewerber gewonnen werden sollen, ein Mangel an gleich qualifizierten, die Altersgrenze nicht überschreitenden Bewerbern besteht und die Übernahme offensichtlich einen erheblichen Vorteil für den Dienstherrn bedeutet oder deren Ablehnung zu einer erheblichen Schädigung seiner Interessen führen könnte; solche Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Ministeriums. Eine Anhebung wegen Kindererziehungszeiten, Pflege naher Angehöriger oder allgemein wegen Mangelfächern steht im Wortlaut der Vorschrift nicht; die frühere Behauptung war unzutreffend. Diese Angaben beruhen auf § 7 Abs. 2 ThürLaufbG (Wortlaut direkt geprüft).
Welche Erleichterungen gelten für schwerbehinderte Bewerber?
Für Schwerbehinderte gilt nach § 4 ThürLaufbG ein Mindestmaß an geforderter körperlicher Eignung sowie ein Benachteiligungsverbot und Vorrang bei gleicher Eignung; eine generelle Anhebung der Höchstaltersgrenze ist im ThürLaufbG nicht belegt.
Ausführliche Antwort
§ 4 ThürLaufbG bestimmt, dass schwerbehinderte Menschen bei laufbahnrechtlichen Entscheidungen nicht benachteiligt werden dürfen, von ihnen nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden darf und sie bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Vorrang haben. Eine eigenständige, generelle Anhebung der Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung auf Probe wegen Schwerbehinderung ist weder in § 7 ThürLaufbG noch in § 9 BeamtStG oder im SGB IX belegt; die frühere Behauptung einer generellen Altersgrenzenanhebung wurde daher gestrichen. Diese Angaben beruhen auf § 4 ThürLaufbG (Wortlaut direkt geprüft).
Wie wird die Altersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt?
Eine eigene Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann nach § 7 Abs. 3 ThürLaufbG in der lehramtsbezogenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (ThürAZStPLVO) festgesetzt werden.
Ausführliche Antwort
Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (Beamtenverhältnis auf Widerruf, Lehramtsanwärter) erfolgt nach dem ThürLbG. Nach § 7 Abs. 3 ThürLaufbG können in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen – für Lehrämter also in der ThürAZStPLVO – eigene Mindest- und Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst festgesetzt werden; diese dürfen aber nicht dazu führen, dass bei anschließender Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe die allgemeine Grenze nach § 7 Abs. 1 ThürLaufbG überschritten wird. Eine eigenständige ‚ThürLaufbVO‘ als aktuell geltende Rechtsgrundlage konnte nicht bestätigt werden; die frühere Verweisung wurde daher korrigiert. Diese Angaben beruhen auf § 7 Abs. 3 ThürLaufbG (Wortlaut direkt geprüft).
Werden Lehrkräfte in Thüringen grundsätzlich verbeamtet?
Lehrkräfte werden bei Vorliegen der Voraussetzungen verbeamtet; Eingangsamt ist A13.
Ausführliche Antwort
Lehrkräfte werden bei Vorliegen der Voraussetzungen (2. Staatsexamen, gesundheitliche/persönliche Eignung, Altersgrenze) verbeamtet; Einstellung als Beamte auf Widerruf, danach Beamtenverhältnis auf Probe. Eingangsamt A13 (seit 01.08.2021 für alle Lehrämter). Diese Angaben beruhen auf § 10 BeamtStG, ThürLbG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.
Gibt es eine Sonderregelung zur Nachverbeamtung von Bestandslehrkräften?
Eine eigene Vorschrift zur Nachverbeamtung angestellter Bestandslehrkräfte enthält das Thüringer Landesrecht nicht. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis richtet sich nach den allgemeinen Laufbahnvorschriften des Thüringer Beamten- und Laufbahnrechts.
Ausführliche Antwort
Eine besondere, auf angestellte Bestandslehrkräfte zugeschnittene Nachverbeamtungsvorschrift enthält das Thüringer Landesrecht nicht. Geprüft wurde das am 24.09.2026 durch eine Volltextrecherche im Landesrechtsportal Thüringen über alle Kategorien, also Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Rechtsprechung: der Suchbegriff Nachverbeamtung ergibt keinen einzigen Treffer, und die weiter gefasste Suche nach angestellten Lehrkräften in Verbindung mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis führt ausschließlich zu Gerichtsentscheidungen. Diese Entscheidungen bestätigen den Befund von der anderen Seite: die Verwaltungsgerichte messen Anträge angestellter Lehrkräfte auf Übernahme in das Beamtenverhältnis an den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen des Thüringer Laufbahngesetzes und des Lehrerbildungsgesetzes, nicht an einer Sonderregelung. Die Verbeamtung erfolgt daher über den regulären Weg, also Vorbereitungsdienst und Zweites Staatsexamen, oder über den Quer- beziehungsweise Seiteneinstieg. Einschränkend gilt: Nachverbeamtungsprogramme beruhen dort, wo es sie gibt, regelmäßig auf Verwaltungs- und Haushaltsentscheidungen und nicht auf dem Laufbahnrecht; eine Normrecherche kann eine solche Programmentscheidung weder belegen noch ausschließen. Die Aussage bezieht sich ausdrücklich auf das geschriebene Laufbahnrecht.
Eignung & Sonderfälle
Wie wird die gesundheitliche Eignung festgestellt?
Die gesundheitliche und persönliche Eignung wird amtsärztlich festgestellt; die Bewährung wird in der Probezeit durch Beurteilung festgestellt.
Ausführliche Antwort
Gesundheitliche/persönliche Eignung ist Voraussetzung der Verbeamtung; amtsärztliche Feststellung. Die Bewährung wird in der Probezeit durch wiederholte Beurteilung festgestellt. Diese Angaben beruhen auf § 9 BeamtStG, § 30 ThürLaufbG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.thueringen.de abrufbar.
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