Beihilfe: Bemessungssatz, Eigenanteile & Antrag in Rheinland-Pfalz
Die Grundlagen der Beihilfe in Rheinland-Pfalz: welcher Bemessungssatz für dich gilt, welche Eigenanteile du trägst und wie du die Beihilfe beantragst.
Grundlagen & Bemessungssatz
Welche Besonderheiten gelten beim rheinland-pfälzischen Beihilfesystem?
RLP hat eine eigene BVO, eine echte Kostendämpfungspauschale (A12–A15 = 300 €/Jahr), die höchste feste Einkommensgrenze (22.000 €) und faktischen Referendar-Zahnausschluss über die Wartezeit § 15 BVO.
Ausführliche Antwort
RLP-Besonderheiten: eigene BVO (2024 neu gefasst); echte Kostendämpfungspauschale nach § 66 Abs. 5 LBG (A12–A15 = 300 €/Jahr); höchste feste Einkommensgrenze bundesweit (22.000 €); Referendar-Zahnausschluss faktisch über Wartezeit § 15 BVO; Material-/Laborkosten 60 %; Wahlleistungen und Heilpraktiker beihilfefähig; Antragsfrist 2 Jahre; Grundschule weiterhin A12. Diese Angaben beruhen auf § 66 LBG; BVO RLP; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Bis zu welchem Jahreseinkommen ist der Ehegatte beihilfeberechtigt?
Der Ehegatte ist bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 22.000 € beihilfeberechtigt.
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Aufwendungen für Ehegatten/Lebenspartner sind beihilfefähig, wenn deren Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Antragstellung 22.000 € nicht übersteigen; das ist die höchste feste Einkommensgrenze bundesweit (BB/M-V/LSA 20.000 €, Thüringen 18.000 €). Diese Angaben beruhen auf § 66 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Beihilfe in Rheinland-Pfalz?
Grundlage ist § 66 LBG i.V.m. der eigenen Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO), zuletzt neu gefasst am 06.12.2024.
Ausführliche Antwort
Rheinland-Pfalz hat eine eigene Beihilfenverordnung (BVO vom 22.06.2011, zuletzt umfassend neu gefasst durch Verordnung vom 06.12.2024); Rechtsgrundlage ist § 66 LBG. Die Bemessungssätze stehen teils im LBG, die Detailregeln in der BVO; die Bearbeitung erfolgt teils über die BVK Nassau. Diese Angaben beruhen auf § 66 LBG; BVO RLP; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Wie hoch ist der Beihilfe-Bemessungssatz für ledige Referendarinnen und Referendare ohne Kind?
Für aktive Beamte und Beamte auf Widerruf beträgt der Bemessungssatz 50 %, ab zwei Kindern 70 %.
Ausführliche Antwort
Der Bemessungssatz beträgt 50 % für aktive Beamtinnen/Beamte und Beamte auf Widerruf; ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %. Diese Angaben beruhen auf § 57 Abs. 1 Nr. 1 BVO i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Gilt für Referendare ein gesonderter Bemessungssatz oder eine Besonderheit?
Einen gesonderten Anwärtersatz gibt es nicht (50 %); beim Zahnersatz greift jedoch die Wartezeit-Regelung des § 15 BVO.
Ausführliche Antwort
Beamte auf Widerruf erhalten 50 % (70 % ab zwei Kindern); einen gesonderten Anwärtersatz gibt es nicht. Beim Zahnersatz greift die Wartezeit-Regelung des § 15 BVO (siehe Zahn-Block). Diese Angaben beruhen auf § 57 BVO; § 15 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Wie hoch ist der Bemessungssatz ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern?
Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern beträgt der Bemessungssatz 70 %.
Ausführliche Antwort
Sobald zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, beträgt der Bemessungssatz 70 %; bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für die Person mit dem kinderbezogenen Familienzuschlag. Einen 90-%-Satz gibt es nicht. Diese Angaben beruhen auf § 57 Abs. 1 Satz 2 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Wie hoch ist der Bemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder?
Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen beträgt der Bemessungssatz 80 %.
Ausführliche Antwort
Berücksichtigungsfähige Kinder und eigenständig beihilfeberechtigte Waisen erhalten 80 %. Diese Angaben beruhen auf § 57 Abs. 1 Nr. 3 BVO i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Wie hoch ist der Bemessungssatz für Ehegatten und Versorgungsempfänger?
Berücksichtigungsfähige Ehegatten und Versorgungsempfänger erhalten 70 %; beim Ehegatten gilt die Einkommensgrenze von 22.000 €.
Ausführliche Antwort
Berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner und Versorgungsempfänger erhalten 70 %. Voraussetzung beim Ehegatten ist ein Gesamtbetrag der Einkünfte von höchstens 22.000 €. Diese Angaben beruhen auf § 57 Abs. 1 Nr. 2, 4 BVO; § 66 Abs. 2 LBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Ändert sich der Beihilfe-Bemessungssatz beim Wechsel vom Anwärter zum Beamten?
Nein, der Bemessungssatz bleibt beim Wechsel vom Anwärter zum Beamten grundsätzlich 50 % (70 % ab zwei Kindern).
Ausführliche Antwort
Beim Wechsel vom Anwärter (Beamter auf Widerruf) zum Beamten auf Probe/Lebenszeit bleibt der Bemessungssatz grundsätzlich 50 % (70 % ab zwei Kindern). Mit der Verbeamtung ist die Wartezeit § 15 BVO (Zahnersatz) bei mindestens einjähriger öD-Beschäftigung regelmäßig erfüllt. Diese Angaben beruhen auf §§ 15, 57 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Wie lauten die Beihilfe-Bemessungssätze der individuellen Beihilfe im Überblick?
Beamter 50 %, ab zwei Kindern 70 %, Ehegatte 70 %, Versorgungsempfänger 70 %, Kind 80 %.
Ausführliche Antwort
Bemessungssätze der individuellen Beihilfe: Beamtin/Beamter 50 %; ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %; Ehegatte 70 %; Versorgungsempfänger 70 %; Kind 80 %. Diese Angaben beruhen auf § 57 Abs. 1 BVO RLP; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Antrag & Fristen
Innerhalb welcher Frist muss die Beihilfe beantragt werden?
Die Beihilfe muss innerhalb von zwei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen beantragt werden.
Ausführliche Antwort
Die Antragsfrist beträgt zwei Jahre nach Entstehen der Aufwendungen (Ausschlussfrist); die Beihilfefähigkeit erlischt, wenn der Anspruch nicht innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht wird. Diese Angaben beruhen auf § 56 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Welche Antragsfrist und welche Deckel gelten (Zahn-Bereich)?
Die Antragsfrist beträgt zwei Jahre; daneben gelten die Kostendämpfungspauschale und die Belastungsgrenze.
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Die Antragsfrist beträgt zwei Jahre; daneben gelten die Kostendämpfungspauschale (§ 66 Abs. 5 LBG) und die Belastungsgrenze (§ 62 BVO). Diese Angaben beruhen auf § 56 BVO; § 66 LBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Gibt es in Rheinland-Pfalz eine Kostendämpfungspauschale (Bagatell-/Eigenanteil)?
Ja, RLP kürzt die Beihilfe je Kalenderjahr um die Kostendämpfungspauschale (A12–A15 = 300 €), gemindert um 40 € je Kind.
Ausführliche Antwort
Die Kostendämpfungspauschale kürzt die auszuzahlenden Beihilfen je Kalenderjahr, gestaffelt nach Besoldungsgruppe; für Lehrkräfte in A12 bis A15 beträgt sie 300 € pro Jahr, gemindert um 40 € je berücksichtigungsfähiges Kind. RLP ist neben Hessen das zweite Land mit echter KDP. Diese Angaben beruhen auf § 66 Abs. 5 LBG; § 60 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Welche Beihilfe-Sonderregel gilt in der Elternzeit?
Ein zuvor erhöhter Bemessungssatz bleibt während der Elternzeit erhalten.
Ausführliche Antwort
Der Beihilfeanspruch besteht, solange Besoldung/Versorgungsbezüge gezahlt werden; während der Elternzeit bleibt ein zuvor erhöhter Bemessungssatz erhalten. Diese Angaben beruhen auf § 66 Abs. 1 LBG; § 57 Abs. 1 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Eigenbehalte & Belastungsgrenze
Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Eigenbehalte?
Rheinland-Pfalz begrenzt Eigenbehalte über die Kostendämpfungspauschale (300 € pro Jahr für A12–A15, Minderung 40 € je Kind); eine davon losgelöste allgemeine Belastungsgrenze wie in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht in der BVO nicht.
Ausführliche Antwort
Rheinland-Pfalz begrenzt die Eigenbeteiligung über die Kostendämpfungspauschale nach § 66 Abs. 5 LBG i. V. m. § 60 BVO; sie ist nach Besoldungsgruppe gestaffelt (A7/A8 100 €, A9–A11 150 €, A12–A15 300 €, A16/B2/B3 450 €, höhere Gruppen bis 750 €) und mindert sich um 40 € je berücksichtigungsfähigem Kind. Ausnahmen von der Erhebung regelt § 61 BVO, unter anderem für Personen mit Anwärterbezügen – Referendarinnen und Referendare zahlen daher regelmäßig keine Kostendämpfungspauschale. Eine zusätzliche, von der KDP unabhängige allgemeine Belastungsgrenze für Eigenbehalte, wie sie § 62 SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung vorsieht, kennt die BVO RLP dagegen nicht; § 62 BVO regelt nur das Verfahren. Daneben begrenzt § 59 BVO die Beihilfe so, dass sie zusammen mit Leistungen einer Kranken- oder Pflegeversicherung die beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigt; das ist ein Vorteilsausgleich und keine Obergrenze für die Eigenbelastung. Diese Angaben beruhen auf § 66 Abs. 5 LBG; §§ 60, 61 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Wie wirkt sich die Kostendämpfungspauschale aus?
Die Kostendämpfungspauschale (A12–A15: 300 €/Jahr, Minderung 40 € je Kind) beruht auf § 66 Abs. 5 LBG i. V. m. § 60 BVO; eine zusätzliche allgemeine Belastungsgrenze kennt die BVO RLP nicht.
Ausführliche Antwort
Rheinland-Pfalz hat eine echte Kostendämpfungspauschale. Sie ist nach Besoldungsgruppe gestaffelt: A7/A8 100 €, A9–A11 150 €, A12–A15 300 €, A16/B2/B3 450 €. Sie mindert sich um 40 € je berücksichtigungsfähigem Kind und je Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist (§ 60 Abs. 3 BVO); bei Teilzeitbeschäftigung und begrenzter Dienstfähigkeit vermindert sie sich anteilig (§ 60 Abs. 4 BVO). § 61 BVO schließt die Erhebung für bestimmte Fälle aus, etwa bei Anwärterbezügen (Referendarinnen und Referendare zahlen daher regelmäßig keine KDP) und bei Beihilfen zu Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit oder im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft (§ 61 Abs. 2 BVO). Eine davon unabhängige allgemeine Belastungsgrenze für Eigenbehalte, wie sie § 62 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung vorsieht, besteht in der BVO RLP nicht; § 62 BVO regelt lediglich das Verfahren. Diese Angaben beruhen auf § 66 Abs. 5 LBG; §§ 60, 61 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
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