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Beihilfe: Arzt, Medikamente, Therapie & Hilfsmittel in Niedersachsen

Was die Beihilfe in Niedersachsen bei Arztbesuchen, Medikamenten, Heilmitteln, Psychotherapie und Hilfsmitteln übernimmt.

Wie werden Medikamente erstattet und welche Zuzahlung gilt?

Verschriebene, apothekenpflichtige Arzneimittel sind nach § 17 NBhVO beihilfefähig; nicht verschreibungspflichtige Mittel sind nach § 17 Abs. 3 NBhVO grundsätzlich ausgeschlossen, außer in engen Ausnahmefällen. Es gilt ein Eigenbehalt von 10 % (mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro) nach § 45 NBhVO.

Ausführliche Antwort

Beihilfefähig sind nach § 17 NBhVO Aufwendungen für verschriebene oder bei der Behandlung verbrauchte Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG, die apothekenpflichtig sind, sowie Verband- und bestimmte Medizinprodukte; für die Lieferung verschreibungspflichtiger Arzneimittel fällt zusätzlich ein Betrag von bis zu 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Zustellort und Tag an. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nach § 17 Abs. 3 NBhVO grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; ausnahmsweise beihilfefähig sind sie u. a. für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bei standardmäßiger Verordnung im Rahmen der Therapie schwerwiegender Erkrankungen oder zur Behandlung von Nebenwirkungen. Unabhängig davon gilt für beihilfefähige Arzneimittel ein Eigenbehalt von 10 % der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Verordnung (§ 45 NBhVO). § 22 NBhVO betrifft dagegen die häusliche Krankenpflege und ist hier nicht einschlägig.

Beispiel: Für ein verschreibungspflichtiges Medikament zahlst du bis zu 2,50 € zzgl. USt. sowie einen Eigenbehalt von 10 % (mindestens 5 €, höchstens 10 €) selbst (§ 45 NBhVO).
Rechtsgrundlage: § 17 NBhVO; § 45 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: NBhVO, Fassung ab 01.03.2026, zuletzt geändert Art. 9 der VO vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 122)

Wie werden Hilfsmittel und Sehhilfen erstattet?

Hilfsmittel und Sehhilfen werden nach § 20 NBhVO i. V. m. Anlage 7 mit Höchstbeträgen erstattet; Heilmittel richten sich nach § 18 NBhVO i. V. m. Anlage 5.

Ausführliche Antwort

Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind nach § 20 NBhVO beihilfefähig, soweit sie ärztlich verordnet und notwendig sind; die beihilfefähigen Gegenstände und ihre Höchstbeträge listet Anlage 7 NBhVO auf. Heilmittel sind dagegen nach § 18 NBhVO beihilfefähig, wenn sie in der Anlage 5 NBhVO aufgeführt sind, die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind und qualifiziertes Personal sie anwendet; auch die Höchstbeträge für Heilmittel ergeben sich aus Anlage 5.

Beispiel: Hilfsmittel, Sehhilfen und Heilmittel sind nach den Anlagen der NBhVO im Rahmen von Höchstbeträgen beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 1 NBhVO i. V. m. Anlage 7; § 18 NBhVO i. V. m. Anlage 5 · Gesetzestext öffnen
Stand: NBhVO, Fassung ab 01.03.2026, zuletzt geändert Art. 9 der VO vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 122)

Welcher Höchstsatz gilt für ärztliche Leistungen?

Ärztliche Leistungen sind im Rahmen des Gebührenrahmens der GOÄ beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Ärztliche Leistungen sind im Rahmen des Gebührenrahmens der GOÄ beihilfefähig. Rechtsgrundlage ist § 5 NBhVO in Verbindung mit der GOÄ.

Beispiel: Deine Arztrechnung ist im Rahmen des Gebührenrahmens der GOÄ beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 5 NBhVO i.V.m. GOÄ · Gesetzestext öffnen
Stand: 2026

Sind Krankheitskosten im Ausland beihilfefähig?

Krankheitskosten im Ausland sind beihilfefähig. Innerhalb der EU richtet sich die Angemessenheit nach der ortsüblichen Vergütung des jeweiligen Mitgliedstaats, nicht nach deutschen Kosten; außerhalb der EU gilt weiterhin ein Kostenvergleich mit dem Inland.

Ausführliche Antwort

Aufwendungen für Leistungen im Ausland sind beihilfefähig. Für Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach § 8 Abs. 1 NBhVO nach den dort ortsüblichen Vergütungen, nicht nach einem Vergleich mit inländischen Kosten. Für außerhalb der Europäischen Union erbrachte Leistungen bleibt es dagegen bei dem Kostenvergleich: Sie sind nur bis zu der Höhe angemessen, in der sie für im Inland erbrachte Leistungen angemessen wären.

Beispiel: Krankheitskosten im Ausland sind beihilfefähig; außerhalb der EU aber nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland angemessen wären (Kostenvergleich).
Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 ff. NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: NBhVO, Fassung ab 01.03.2026, zuletzt geändert Art. 9 der VO vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 122)

Wie werden Fahrt- und Beförderungskosten erstattet?

Fahrt- und Beförderungskosten sind nur in den neun in § 26 Abs. 2 NBhVO abschließend aufgezählten Fällen beihilfefähig; bei Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs werden 0,20 Euro je Kilometer (nicht 0,30 Euro) anerkannt, sonst die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels.

Ausführliche Antwort

Fahrt- und Beförderungskosten einschließlich Flugkosten sind nicht generell bei medizinischer Notwendigkeit, sondern nur in den neun in § 26 Abs. 2 NBhVO abschließend aufgezählten Fallgruppen beihilfefähig, etwa bei Krankenhausbehandlung, Verlegung, vor-/nachstationärer Behandlung, ambulanten Operationen, Dialyse-, Strahlen- oder Chemotherapie, ambulanter Behandlung Schwerbehinderter mit hohem Pflegebedarf, in Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung sowie bei Besuchsfahrten der Eltern zu stationär behandelten Kindern. Bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs werden nach § 26 Abs. 4 Satz 3 NBhVO 0,20 Euro je Kilometer berücksichtigt – nicht 0,30 Euro -, im Übrigen die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittels.

Beispiel: Fährst du mit dem eigenen Pkw, werden 0,20 € je Kilometer anerkannt. Fahrtkosten sind aber nur in den abschließend aufgezählten Fällen des § 26 NBhVO beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 2, Abs. 4 S. 3 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: NBhVO, Fassung ab 01.03.2026, zuletzt geändert Art. 9 der VO vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 122)

Welche Leistungen gibt es bei Schwangerschaft/Geburt und im Todesfall?

Bei Schwangerschaft/Geburt sind u.a. Hebamme, Schwangerschaftsüberwachung und Haus-/Wochenpflege bis zwei Wochen nach Geburt beihilfefähig; ein pauschales Sterbegeld gibt es nicht.

Ausführliche Antwort

Bei Schwangerschaft und Geburt sind die Leistungen der Hebamme oder des Entbindungspflegers, die Schwangerschaftsüberwachung sowie eine Haus- und Wochenpflegekraft bis zu zwei Wochen nach der Geburt beihilfefähig (§ 39 NBhVO); ein pauschales Sterbegeld gibt es nicht. Rechtsgrundlage ist § 39 NBhVO.

Beispiel: Bei Geburt sind u. a. Hebamme, Schwangerschaftsüberwachung und eine Haus-/Wochenpflegekraft bis zwei Wochen nach der Geburt beihilfefähig; ein pauschales Sterbegeld gibt es nicht.
Rechtsgrundlage: § 39 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: 21.06.2023

Wie werden Heilmittel (Massage, KG, Logopädie, Ergo) erstattet?

Heilmittel werden nach Anlage 5 NBhVO im Rahmen von Höchstbeträgen erstattet.

Ausführliche Antwort

Heilmittel wie Massage, Krankengymnastik, Logopädie und Ergotherapie sind nach Anlage 5 der NBhVO im Rahmen von Höchstbeträgen beihilfefähig. Rechtsgrundlage sind die NBhVO und deren Anlage 5.

Beispiel: Krankengymnastik, Logopädie oder Ergotherapie sind nach Anlage 5 der NBhVO im Rahmen von Höchstbeträgen beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 i.V.m. Anlage 5 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: 2026

Wie hoch sind die Eigenbehalte und wie werden Heilpraktiker erstattet?

Es gelten Eigenbehalte nach § 45 NBhVO (10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 €; stationär 10 € je Kalendertag); Heilpraktikerleistungen richten sich nach Anlage 2.

Ausführliche Antwort

Es gelten Eigenbehalte nach § 45 NBhVO in Höhe von 10 %, mindestens 5 € und höchstens 10 €, im stationären Bereich 10 € je Kalendertag. Heilpraktikerleistungen sind nach Anlage 2 im Rahmen der Angemessenheit (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, GebüH) beihilfefähig. Rechtsgrundlagen sind § 45 und Anlage 2 NBhVO.

Beispiel: Es gelten Eigenbehalte von 10 % (mindestens 5 €, höchstens 10 €), stationär 10 € je Kalendertag; Heilpraktikerleistungen sind nach Anlage 2 (GebüH) beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 45 Abs. 1, 2 NBhVO; § 5 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 · Gesetzestext öffnen
Stand: 21.06.2023

Sind Hörgeräte beihilfefähig?

Hörgeräte/Hörhilfen sind nach Maßgabe der NBhVO im Rahmen von Höchstbeträgen beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Hörgeräte und Hörhilfen sind nach Maßgabe der NBhVO im Rahmen von Höchstbeträgen (Anlage Hilfsmittel) beihilfefähig. Grundlage sind die NBhVO und die Anlage zu den Hilfsmitteln.

Beispiel: Ein Hörgerät ist nach Maßgabe der NBhVO im Rahmen von Höchstbeträgen beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 1 i.V.m. Anlage 7 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 08/2023 (NBhVO, zuletzt geändert durch VO vom 21.06.2023, Nds. GVBl. 12/2023 S. 122, in Kraft 01.08.2023)

Wird eine ambulante Kur bezuschusst?

Eine ambulante Heilkur ist nach Maßgabe der NBhVO beihilfefähig, nur in anerkannten Kurorten und mit Begrenzung von Aufwand und Dauer.

Ausführliche Antwort

Eine ambulante Heilkur oder Sanatoriumsbehandlung ist nach Maßgabe der NBhVO beihilfefähig; sie bedarf der Anerkennung und ist nur in anerkannten Kurorten, unter anderem heilklimatischen Kurorten, möglich. Die beihilfefähigen Aufwendungen und die Dauer sind nach Verordnung und Anlage begrenzt. Grundlage ist die NBhVO zu Heilkur und Kurorten.

Beispiel: Eine ambulante Kur ist nur in anerkannten Kurorten und mit begrenztem Aufwand und begrenzter Dauer beihilfefähig – und muss vorher anerkannt sein.
Rechtsgrundlage: § 38 Abs. 5, 8 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 08/2023 (NBhVO, zuletzt geändert durch VO vom 21.06.2023, Nds. GVBl. 12/2023 S. 122, in Kraft 01.08.2023)

Ist Osteopathie beihilfefähig?

Osteopathie ist nicht eigenständig geregelt; beihilfefähig nur, soweit ärztlich erbracht oder über Heilpraktiker im Rahmen der Anlage 2.

Ausführliche Antwort

Osteopathische Leistungen sind in der NBhVO nicht eigenständig geregelt; eine Beihilfefähigkeit kommt nur in Betracht, soweit die Leistung ärztlich erbracht wird (§ 5 NBhVO in Verbindung mit der GOÄ) oder durch eine Heilpraktikerin oder einen Heilpraktiker im Rahmen des § 5 Abs. 2 NBhVO (Anlage 2). Rechtsgrundlage sind § 5 NBhVO und Anlage 2.

Beispiel: Osteopathie ist nicht eigenständig geregelt; beihilfefähig nur, wenn eine Ärztin sie erbringt oder ein Heilpraktiker im Rahmen der Anlage 2.
Rechtsgrundlage: § 5 NBhVO; Anlage 2 · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 08/2023 (NBhVO, zuletzt geändert durch VO vom 21.06.2023, Nds. GVBl. 12/2023 S. 122, in Kraft 01.08.2023)

Ist Psychotherapie beihilfefähig?

Psychotherapeutische Leistungen sind nach §§ 5, 12 ff. NBhVO beihilfefähig (Anerkennungs-/Gutachterverfahren).

Ausführliche Antwort

Psychotherapeutische Leistungen sind nach §§ 5 und 12 ff. NBhVO beihilfefähig; es gilt ein Anerkennungs- und Gutachterverfahren. Rechtsgrundlagen sind §§ 5 und 12 NBhVO.

Beispiel: Eine Psychotherapie ist nach §§ 5, 12 ff. NBhVO beihilfefähig – im Anerkennungs- und Gutachterverfahren.
Rechtsgrundlage: §§ 5, 12 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 08/2023 (NBhVO, zuletzt geändert durch VO vom 21.06.2023, Nds. GVBl. 12/2023 S. 122, in Kraft 01.08.2023)

Sind Rehabilitationsmaßnahmen beihilfefähig?

Rehabilitationsmaßnahmen sind nach § 29 NBhVO beihilfefähig, einschließlich stationärer, Anschluss-, Mutter-/Vater-Kind- und ambulanter Reha.

Ausführliche Antwort

Rehabilitationsmaßnahmen sind nach § 29 NBhVO beihilfefähig: stationäre Rehabilitation, Anschlussrehabilitation, Mutter-Kind- und Vater-Kind-Rehabilitation, familienorientierte Rehabilitation sowie ambulante Rehabilitation in Rehabilitationseinrichtungen, jeweils nach Maßgabe der Verordnung. Rechtsgrundlage ist § 29 NBhVO.

Beispiel: Reha ist nach § 29 NBhVO beihilfefähig, von der stationären über die Anschluss- bis zur Mutter-/Vater-Kind-Reha.
Rechtsgrundlage: § 29 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 08/2023 (NBhVO, zuletzt geändert durch VO vom 21.06.2023, Nds. GVBl. 12/2023 S. 122, in Kraft 01.08.2023)

Sind Sehhilfen (Brillengläser) beihilfefähig?

Ja, Brillengläser sind nach Maßgabe der NBhVO im Rahmen von Höchstbeträgen beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Sehhilfen wie Brillengläser sind nach Maßgabe der NBhVO beihilfefähig (§ 20 in Verbindung mit der Anlage; Höchstbeträge). Rechtsgrundlage sind § 20 NBhVO und die Anlage.

Beispiel: Brillengläser sind nach Maßgabe der NBhVO im Rahmen von Höchstbeträgen beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 1 i.V.m. Anlage 7 Nr. 5 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 08/2023 (NBhVO, zuletzt geändert durch VO vom 21.06.2023, Nds. GVBl. 12/2023 S. 122, in Kraft 01.08.2023)

Sind Kontaktlinsen beihilfefähig?

Kontaktlinsen sind nicht generell, sondern nur bei den in Anlage 7 Nr. 5.1.3.1 NBhVO abschließend aufgezählten Indikationen beihilfefähig, mit Höchstbeträgen von 154 Euro (sphärisch) bzw. 230 Euro (torisch) je Kalenderjahr.

Ausführliche Antwort

Kontaktlinsen sind nach § 20 Abs. 1 i. V. m. Anlage 7 Nr. 5.1.3.1 NBhVO nicht generell, sondern nur bei bestimmten, dort abschließend aufgezählten Indikationen beihilfefähig, etwa bei Myopie oder Hyperopie ab 8,0 Dioptrien sowie bei weiteren medizinisch begründeten Ausnahmefällen. Die Höchstbeträge betragen 154 Euro je Kalenderjahr für sphärische und 230 Euro je Kalenderjahr für torische Kontaktlinsen; bei einer Ersatzbeschaffung innerhalb dieses Zeitraums gelten dieselben Grenzen.

Beispiel: Kontaktlinsen sind nach Maßgabe der NBhVO beihilfefähig; bei einer Ersatzbeschaffung gelten Begrenzungen.
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 1 i. V. m. Anlage 7 Nr. 5.1.3.1 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: NBhVO, Fassung ab 01.03.2026, zuletzt geändert Art. 9 der VO vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 122)

Sind Brillenfassungen beihilfefähig?

Brillenfassungen sind nicht beihilfefähig; die Beihilfe konzentriert sich auf die Gläser.

Ausführliche Antwort

Brillenfassungen und Gestelle sind nach der NBhVO nicht beihilfefähig; die Beihilfe beschränkt sich auf die Gläser beziehungsweise die medizinisch notwendige Sehhilfe. Rechtsgrundlage ist § 20 NBhVO.

Beispiel: Für die Brillenfassung gibt es keine Beihilfe – erstattet werden nur die Gläser.
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 1 i.V.m. Anlage 7 Nr. 5.3 NBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 08/2023 (NBhVO, zuletzt geändert durch VO vom 21.06.2023, Nds. GVBl. 12/2023 S. 122, in Kraft 01.08.2023)

Welche Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen sind beihilfefähig?

Schutzimpfungen nach STIKO-Empfehlung sind beihilfefähig, Influenza und FSME unabhängig davon; Früherkennung/Vorsorge richtet sich nach § 38a (Anlage 10).

Ausführliche Antwort

Schutzimpfungen nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) sind beihilfefähig, Impfungen gegen Influenza und gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) unabhängig von einer solchen Empfehlung. Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen richten sich nach § 38a NBhVO (Anlage 10). Rechtsgrundlagen sind §§ 38 und 38a NBhVO in Verbindung mit Anlage 10.

Beispiel: Schutzimpfungen nach STIKO-Empfehlung sind beihilfefähig, Influenza und FSME sogar unabhängig davon; Vorsorge richtet sich nach § 38a NBhVO (Anlage 10).
Rechtsgrundlage: §§ 38, 38a NBhVO i.V.m. Anlage 10 · Gesetzestext öffnen
Stand: 21.06.2023

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