Beihilfe: Arzt, Medikamente, Therapie & Hilfsmittel in Niedersachsen
Was die Beihilfe in Niedersachsen bei Arztbesuchen, Medikamenten, Heilmitteln, Psychotherapie und Hilfsmitteln übernimmt.
Wie werden Medikamente erstattet und welche Zuzahlung gilt?
Verschriebene, apothekenpflichtige Arzneimittel sind nach § 17 NBhVO beihilfefähig; nicht verschreibungspflichtige Mittel sind nach § 17 Abs. 3 NBhVO grundsätzlich ausgeschlossen, außer in engen Ausnahmefällen. Es gilt ein Eigenbehalt von 10 % (mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro) nach § 45 NBhVO.
Ausführliche Antwort
Beihilfefähig sind nach § 17 NBhVO Aufwendungen für verschriebene oder bei der Behandlung verbrauchte Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG, die apothekenpflichtig sind, sowie Verband- und bestimmte Medizinprodukte; für die Lieferung verschreibungspflichtiger Arzneimittel fällt zusätzlich ein Betrag von bis zu 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Zustellort und Tag an. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nach § 17 Abs. 3 NBhVO grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; ausnahmsweise beihilfefähig sind sie u. a. für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bei standardmäßiger Verordnung im Rahmen der Therapie schwerwiegender Erkrankungen oder zur Behandlung von Nebenwirkungen. Unabhängig davon gilt für beihilfefähige Arzneimittel ein Eigenbehalt von 10 % der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Verordnung (§ 45 NBhVO). § 22 NBhVO betrifft dagegen die häusliche Krankenpflege und ist hier nicht einschlägig.
Wie werden Hilfsmittel und Sehhilfen erstattet?
Hilfsmittel und Sehhilfen werden nach § 20 NBhVO i. V. m. Anlage 7 mit Höchstbeträgen erstattet; Heilmittel richten sich nach § 18 NBhVO i. V. m. Anlage 5.
Ausführliche Antwort
Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind nach § 20 NBhVO beihilfefähig, soweit sie ärztlich verordnet und notwendig sind; die beihilfefähigen Gegenstände und ihre Höchstbeträge listet Anlage 7 NBhVO auf. Heilmittel sind dagegen nach § 18 NBhVO beihilfefähig, wenn sie in der Anlage 5 NBhVO aufgeführt sind, die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind und qualifiziertes Personal sie anwendet; auch die Höchstbeträge für Heilmittel ergeben sich aus Anlage 5.
Welcher Höchstsatz gilt für ärztliche Leistungen?
Ärztliche Leistungen sind im Rahmen des Gebührenrahmens der GOÄ beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Ärztliche Leistungen sind im Rahmen des Gebührenrahmens der GOÄ beihilfefähig. Rechtsgrundlage ist § 5 NBhVO in Verbindung mit der GOÄ.
Sind Krankheitskosten im Ausland beihilfefähig?
Krankheitskosten im Ausland sind beihilfefähig. Innerhalb der EU richtet sich die Angemessenheit nach der ortsüblichen Vergütung des jeweiligen Mitgliedstaats, nicht nach deutschen Kosten; außerhalb der EU gilt weiterhin ein Kostenvergleich mit dem Inland.
Ausführliche Antwort
Aufwendungen für Leistungen im Ausland sind beihilfefähig. Für Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach § 8 Abs. 1 NBhVO nach den dort ortsüblichen Vergütungen, nicht nach einem Vergleich mit inländischen Kosten. Für außerhalb der Europäischen Union erbrachte Leistungen bleibt es dagegen bei dem Kostenvergleich: Sie sind nur bis zu der Höhe angemessen, in der sie für im Inland erbrachte Leistungen angemessen wären.
Wie werden Fahrt- und Beförderungskosten erstattet?
Fahrt- und Beförderungskosten sind nur in den neun in § 26 Abs. 2 NBhVO abschließend aufgezählten Fällen beihilfefähig; bei Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs werden 0,20 Euro je Kilometer (nicht 0,30 Euro) anerkannt, sonst die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels.
Ausführliche Antwort
Fahrt- und Beförderungskosten einschließlich Flugkosten sind nicht generell bei medizinischer Notwendigkeit, sondern nur in den neun in § 26 Abs. 2 NBhVO abschließend aufgezählten Fallgruppen beihilfefähig, etwa bei Krankenhausbehandlung, Verlegung, vor-/nachstationärer Behandlung, ambulanten Operationen, Dialyse-, Strahlen- oder Chemotherapie, ambulanter Behandlung Schwerbehinderter mit hohem Pflegebedarf, in Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung sowie bei Besuchsfahrten der Eltern zu stationär behandelten Kindern. Bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs werden nach § 26 Abs. 4 Satz 3 NBhVO 0,20 Euro je Kilometer berücksichtigt – nicht 0,30 Euro -, im Übrigen die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittels.
Welche Leistungen gibt es bei Schwangerschaft/Geburt und im Todesfall?
Bei Schwangerschaft/Geburt sind u.a. Hebamme, Schwangerschaftsüberwachung und Haus-/Wochenpflege bis zwei Wochen nach Geburt beihilfefähig; ein pauschales Sterbegeld gibt es nicht.
Ausführliche Antwort
Bei Schwangerschaft und Geburt sind die Leistungen der Hebamme oder des Entbindungspflegers, die Schwangerschaftsüberwachung sowie eine Haus- und Wochenpflegekraft bis zu zwei Wochen nach der Geburt beihilfefähig (§ 39 NBhVO); ein pauschales Sterbegeld gibt es nicht. Rechtsgrundlage ist § 39 NBhVO.
Wie werden Heilmittel (Massage, KG, Logopädie, Ergo) erstattet?
Heilmittel werden nach Anlage 5 NBhVO im Rahmen von Höchstbeträgen erstattet.
Ausführliche Antwort
Heilmittel wie Massage, Krankengymnastik, Logopädie und Ergotherapie sind nach Anlage 5 der NBhVO im Rahmen von Höchstbeträgen beihilfefähig. Rechtsgrundlage sind die NBhVO und deren Anlage 5.
Wie hoch sind die Eigenbehalte und wie werden Heilpraktiker erstattet?
Es gelten Eigenbehalte nach § 45 NBhVO (10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 €; stationär 10 € je Kalendertag); Heilpraktikerleistungen richten sich nach Anlage 2.
Ausführliche Antwort
Es gelten Eigenbehalte nach § 45 NBhVO in Höhe von 10 %, mindestens 5 € und höchstens 10 €, im stationären Bereich 10 € je Kalendertag. Heilpraktikerleistungen sind nach Anlage 2 im Rahmen der Angemessenheit (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, GebüH) beihilfefähig. Rechtsgrundlagen sind § 45 und Anlage 2 NBhVO.
Sind Hörgeräte beihilfefähig?
Hörgeräte/Hörhilfen sind nach Maßgabe der NBhVO im Rahmen von Höchstbeträgen beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Hörgeräte und Hörhilfen sind nach Maßgabe der NBhVO im Rahmen von Höchstbeträgen (Anlage Hilfsmittel) beihilfefähig. Grundlage sind die NBhVO und die Anlage zu den Hilfsmitteln.
Wird eine ambulante Kur bezuschusst?
Eine ambulante Heilkur ist nach Maßgabe der NBhVO beihilfefähig, nur in anerkannten Kurorten und mit Begrenzung von Aufwand und Dauer.
Ausführliche Antwort
Eine ambulante Heilkur oder Sanatoriumsbehandlung ist nach Maßgabe der NBhVO beihilfefähig; sie bedarf der Anerkennung und ist nur in anerkannten Kurorten, unter anderem heilklimatischen Kurorten, möglich. Die beihilfefähigen Aufwendungen und die Dauer sind nach Verordnung und Anlage begrenzt. Grundlage ist die NBhVO zu Heilkur und Kurorten.
Ist Osteopathie beihilfefähig?
Osteopathie ist nicht eigenständig geregelt; beihilfefähig nur, soweit ärztlich erbracht oder über Heilpraktiker im Rahmen der Anlage 2.
Ausführliche Antwort
Osteopathische Leistungen sind in der NBhVO nicht eigenständig geregelt; eine Beihilfefähigkeit kommt nur in Betracht, soweit die Leistung ärztlich erbracht wird (§ 5 NBhVO in Verbindung mit der GOÄ) oder durch eine Heilpraktikerin oder einen Heilpraktiker im Rahmen des § 5 Abs. 2 NBhVO (Anlage 2). Rechtsgrundlage sind § 5 NBhVO und Anlage 2.
Ist Psychotherapie beihilfefähig?
Psychotherapeutische Leistungen sind nach §§ 5, 12 ff. NBhVO beihilfefähig (Anerkennungs-/Gutachterverfahren).
Ausführliche Antwort
Psychotherapeutische Leistungen sind nach §§ 5 und 12 ff. NBhVO beihilfefähig; es gilt ein Anerkennungs- und Gutachterverfahren. Rechtsgrundlagen sind §§ 5 und 12 NBhVO.
Sind Rehabilitationsmaßnahmen beihilfefähig?
Rehabilitationsmaßnahmen sind nach § 29 NBhVO beihilfefähig, einschließlich stationärer, Anschluss-, Mutter-/Vater-Kind- und ambulanter Reha.
Ausführliche Antwort
Rehabilitationsmaßnahmen sind nach § 29 NBhVO beihilfefähig: stationäre Rehabilitation, Anschlussrehabilitation, Mutter-Kind- und Vater-Kind-Rehabilitation, familienorientierte Rehabilitation sowie ambulante Rehabilitation in Rehabilitationseinrichtungen, jeweils nach Maßgabe der Verordnung. Rechtsgrundlage ist § 29 NBhVO.
Sind Sehhilfen (Brillengläser) beihilfefähig?
Ja, Brillengläser sind nach Maßgabe der NBhVO im Rahmen von Höchstbeträgen beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Sehhilfen wie Brillengläser sind nach Maßgabe der NBhVO beihilfefähig (§ 20 in Verbindung mit der Anlage; Höchstbeträge). Rechtsgrundlage sind § 20 NBhVO und die Anlage.
Sind Kontaktlinsen beihilfefähig?
Kontaktlinsen sind nicht generell, sondern nur bei den in Anlage 7 Nr. 5.1.3.1 NBhVO abschließend aufgezählten Indikationen beihilfefähig, mit Höchstbeträgen von 154 Euro (sphärisch) bzw. 230 Euro (torisch) je Kalenderjahr.
Ausführliche Antwort
Kontaktlinsen sind nach § 20 Abs. 1 i. V. m. Anlage 7 Nr. 5.1.3.1 NBhVO nicht generell, sondern nur bei bestimmten, dort abschließend aufgezählten Indikationen beihilfefähig, etwa bei Myopie oder Hyperopie ab 8,0 Dioptrien sowie bei weiteren medizinisch begründeten Ausnahmefällen. Die Höchstbeträge betragen 154 Euro je Kalenderjahr für sphärische und 230 Euro je Kalenderjahr für torische Kontaktlinsen; bei einer Ersatzbeschaffung innerhalb dieses Zeitraums gelten dieselben Grenzen.
Sind Brillenfassungen beihilfefähig?
Brillenfassungen sind nicht beihilfefähig; die Beihilfe konzentriert sich auf die Gläser.
Ausführliche Antwort
Brillenfassungen und Gestelle sind nach der NBhVO nicht beihilfefähig; die Beihilfe beschränkt sich auf die Gläser beziehungsweise die medizinisch notwendige Sehhilfe. Rechtsgrundlage ist § 20 NBhVO.
Welche Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen sind beihilfefähig?
Schutzimpfungen nach STIKO-Empfehlung sind beihilfefähig, Influenza und FSME unabhängig davon; Früherkennung/Vorsorge richtet sich nach § 38a (Anlage 10).
Ausführliche Antwort
Schutzimpfungen nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) sind beihilfefähig, Impfungen gegen Influenza und gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) unabhängig von einer solchen Empfehlung. Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen richten sich nach § 38a NBhVO (Anlage 10). Rechtsgrundlagen sind §§ 38 und 38a NBhVO in Verbindung mit Anlage 10.
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