Bewerbung, Zugang & Altersgrenzen in Niedersachsen
Wann du dich in Niedersachsen für den Vorbereitungsdienst bewerben kannst, welche Unterlagen gebraucht werden und bis zu welchem Alter eine Verbeamtung möglich ist.
Ablauf & Dauer
Wann und wie erfolgt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst?
Die Einstellung erfolgt in der Regel zweimal jährlich über die Studienseminare nach Maßgabe der APVO-Lehr.
Ausführliche Antwort
Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt über die Studienseminare, in der Regel zweimal jährlich nach Maßgabe der APVO-Lehr (Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst). Grundlage ist die APVO-Lehr; nähere Angaben veröffentlicht das Kultusministerium unter mk.niedersachsen.de.
Bewerbung & Einstellung
Welche Unterlagen müssen für die Bewerbung eingereicht werden?
Einzureichen sind der ausgefüllte und unterschriebene Bewerbungsbogen, der Lebenslauf und die Kopie des Prüfungszeugnisses (Master of Education bzw. Erste Staatsprüfung).
Ausführliche Antwort
Einzureichen sind der im Zula-Online-Portal ausgefüllte, ausgedruckte und unterschriebene Bewerbungsbogen, ein unterschriebener tabellarischer Lebenslauf sowie eine Kopie des Prüfungszeugnisses (in der Regel Master of Education beziehungsweise Erste Staatsprüfung); bei verspäteter Zeugnisvorlage ersatzweise ein Transcript of Records. Weitere Nachweise, etwa zur Härtefall- oder Wartezeitanrechnung, sind nur bei Bedarf vorzulegen. Rechtsgrundlagen sind § 3 ZulassVO-Lehr und die APVO-Lehr.
Wie werden bei Bewerberüberhang die Plätze vergeben (NC/Wartezeit/Härtefälle)?
Bei Bewerberüberhang werden die Plätze je Lehramt zu 55 % nach Leistung, 35 % nach Wartezeit und 10 % nach Härtefällen vergeben.
Ausführliche Antwort
Bei einem Bewerberüberhang werden die Plätze je Lehramt nach Ranglisten vergeben: 55 % nach Leistung (Gesamtnote des Master of Education beziehungsweise der Ersten Staatsprüfung), 35 % nach Wartezeit (Zeit seit der erstmaligen, kapazitätsbedingt abgelehnten Bewerbung) und 10 % nach Härtefällen (unter anderem Schwerbehinderung); für Fächer mit dringendem Bedarf können bis zu 20 % vorab vergeben werden. Rechtsgrundlagen sind §§ 5 bis 7 ZulassVO-Lehr vom 15.03.2010 und § 119 NBG.
Wann sind die Bewerbungsschlussfristen für die beiden Einstellungstermine in den Vorbereitungsdienst?
Das Kultusministerium legt jährlich mindestens zwei Einstellungstermine fest; die Bewerbung muss spätestens fünf Monate vor dem jeweiligen Termin über Zula-Online vorliegen.
Ausführliche Antwort
Nach § 3 ZulassVO-Lehr bestimmt das Kultusministerium für jedes Kalenderjahr mindestens zwei Einstellungstermine in den Vorbereitungsdienst, in der Regel im Februar und im August; die Bewerbung muss spätestens fünf Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin über das Portal Zula-Online vorliegen. Die konkreten Bewerbungsschlussdaten werden termin- und jahresabhängig über Zula-Online veröffentlicht. Rechtsgrundlage ist § 3 ZulassVO-Lehr (Einstellungstermine und Bewerbung); Portal: Zula-Online (zulaonline.niedersachsen.de).
Zugang & Altersgrenzen
Bis zu welchem Alter ist die Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Probe bzw. in den Vorbereitungsdienst möglich?
Für das Beamtenverhältnis auf Probe gilt die Höchstaltersgrenze 45 Jahre (Schwerbehinderte 48), für den Vorbereitungsdienst 40 Jahre (Schwerbehinderte 45).
Ausführliche Antwort
Die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist das vollendete 45. Lebensjahr, für schwerbehinderte Menschen das 48. Lebensjahr (§ 18 Abs. 3 NBG). Für den Vorbereitungsdienst, der ein Beamtenverhältnis auf Widerruf ist, gilt eine Grenze von 40 Jahren, für schwerbehinderte Menschen von 45 Jahren (§ 18 Abs. 2 NBG). Rechtsgrundlage ist § 18 Abs. 2 und 3 NBG.
Bis zu welchem Alter ist die Verbeamtung auf Probe möglich?
Die Verbeamtung auf Probe ist bis zum vollendeten 45. Lebensjahr möglich (Schwerbehinderte 48).
Ausführliche Antwort
Die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe beträgt 45 Jahre, für schwerbehinderte Menschen 48 Jahre (§ 16 Abs. 2 NLVO). Sie erhöht sich um Zeiten der Betreuung oder Pflege (§ 16 NLVO); Ausnahmen sind durch das Finanzministerium möglich. Rechtsgrundlagen sind § 16 Abs. 2 NLVO in Verbindung mit § 18 NBG.
Welche Ausnahmen und Anrechnungen gibt es bei der Höchstaltersgrenze?
Die Höchstaltersgrenzen erhöhen sich um bis zu drei Jahre je Kind für Betreuungs- oder Pflegezeiten, jedoch höchstens bis zum 46. bzw. 49. Lebensjahr (§ 16 Abs. 3 NLVO i. V. m. § 18 Abs. 2, 3 NBG); das Finanzministerium kann bei Fachkräftegewinnung oder unbilliger Verzögerung des beruflichen Werdegangs weitere Ausnahmen zulassen (§ 16 Abs. 5 NLVO).
Ausführliche Antwort
Die Höchstaltersgrenzen des § 18 Abs. 2 und 3 NBG erhöhen sich nach § 16 Abs. 3 NLVO um Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren (bis zu drei Jahre je Kind) sowie um vergleichbare Pflegezeiten naher Angehöriger nach dem Pflegezeitgesetz, sofern währenddessen keine Erwerbstätigkeit von mehr als zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde. Auch mit dieser Erhöhung darf jedoch das 46. Lebensjahr (bezogen auf § 18 Abs. 2 NBG) bzw. das 49. Lebensjahr (bezogen auf § 18 Abs. 3 NBG) nicht überschritten werden. Daneben kann das Finanzministerium nach § 16 Abs. 5 NLVO auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen zulassen, wenn ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder Bindung von Fachkräften besteht oder sich der berufliche Werdegang aus nicht zu vertretenden Gründen erheblich verzögert hat; bei Kommunal- oder Körperschaftsbeamten entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde.
Welche Altersgrenze gilt für schwerbehinderte Bewerber auf Probe?
Für schwerbehinderte Menschen gilt bei der Verbeamtung auf Probe die Grenze des 48. Lebensjahres.
Ausführliche Antwort
Bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe gilt regelmäßig das noch nicht vollendete 45. Lebensjahr, für schwerbehinderte Menschen das noch nicht vollendete 48. Lebensjahr. Rechtsgrundlage ist § 18 Abs. 3 NBG.
Welche Höchstaltersgrenze gilt für den Vorbereitungsdienst?
Für den Vorbereitungsdienst (Beamtenverhältnis auf Widerruf) gilt die Höchstaltersgrenze 40 Jahre (Schwerbehinderte 45).
Ausführliche Antwort
Die Höchstaltersgrenze für den Vorbereitungsdienst (Beamtenverhältnis auf Widerruf, Referendariat) beträgt 40 Jahre, für schwerbehinderte Menschen 45 Jahre. Rechtsgrundlage ist § 18 Abs. 2 NBG.
Wie erfolgt die Verbeamtung von Lehrkräften grundsätzlich?
Lehrkräfte werden als Laufbahnbewerber ins Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt (bis 45. Lebensjahr, Schwerbehinderte 48).
Ausführliche Antwort
Die Einstellung erfolgt in das Beamtenverhältnis auf Probe für Laufbahnbewerberinnen und -bewerber bis zum vollendeten 45. Lebensjahr, für schwerbehinderte Menschen bis zum 48. Lebensjahr; die Grenze erhöht sich um Kinder- und Pflegezeiten von jeweils bis zu drei Jahren. Rechtsgrundlage ist § 18 Abs. 3 NBG in Verbindung mit der NLVO.
Gibt es eine Sonderregelung zur Verbeamtung von Bestandslehrkräften?
Eine gesonderte Verbeamtungs-Sonderregelung für angestellte Bestandslehrkräfte besteht nicht; die Verbeamtung richtet sich nach den allgemeinen Einstellungsaltersgrenzen des § 18 NBG.
Ausführliche Antwort
Für zuvor tariflich beschäftigte Lehrkräfte, die nachträglich verbeamtet werden sollen, besteht in Niedersachsen keine gesonderte, befristete Rechtskategorie „Bestandslehrkräfte“. Die Verbeamtung ist im Rahmen der allgemeinen Einstellungsaltersgrenzen möglich: für den Vorbereitungsdienst bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, für die Einstellung auf Probe bis zum 45. Lebensjahr (schwerbehinderte Menschen 45 beziehungsweise 48 Jahre), § 18 Abs. 2 und 3 NBG; die Erhöhungs- und Ausnahmetatbestände von bis zu drei Jahren je Kind regelt § 16 NLVO. Einzelheiten können sich aus den jährlichen Einstellungserlassen ergeben. Rechtsgrundlagen sind § 18 Abs. 2 und 3 NBG sowie § 16 NLVO; ergänzend die Einstellungserlasse des Kultusministeriums.
Eignung & Sonderfälle
Wie wird die gesundheitliche Eignung festgestellt?
Die gesundheitliche Eignung für die Berufung ins Beamtenverhältnis wird durch ärztliche Untersuchung festgestellt.
Ausführliche Antwort
Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis mit dem Ziel der Verbeamtung auf Lebenszeit wird durch eine ärztliche, in der Regel amtsärztliche Untersuchung festgestellt. Rechtsgrundlage ist § 16 Abs. 2 NBG.
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