Nach dem Referendariat: Probezeit, A13 & Absicherung in Mecklenburg-Vorpommern
Was nach dem Referendariat in Mecklenburg-Vorpommern kommt: Einstellung auf Probe, Besoldung und Erfahrungsstufen, Probezeit und Absicherung bei Dienstunfähigkeit.
A13 & Erfahrungsstufen
Ist A13 das Eingangsamt für alle Lehrämter?
Ja, A13 ist seit dem Schuljahr 2020/21 Eingangsamt für alle Lehrämter einschließlich Grundschule; das Grundgehalt A13 Stufe 1 beträgt seit dem 01.04.2026 4.956,08 €.
Ausführliche Antwort
A13 ist seit dem Schuljahr 2020/21 Eingangsamt für alle Lehrämter in Mecklenburg-Vorpommern (einschließlich Grundschule). Das Grundgehalt A13 Stufe 1 beträgt seit dem 01.04.2026 4.956,08 € (Anlage 5 LBesG M-V in der Fassung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes M-V vom 08.07.2026, GVOBl. M-V 2026 Nr. 21 vom 21.07.2026).
In welche Erfahrungsstufe wird man bei der Verbeamtung eingestuft, und wie sind die Stufenlaufzeiten in A13?
Das Grundgehalt in A13 beginnt in Mecklenburg-Vorpommern in Erfahrungsstufe 1; der Aufstieg erfolgt 2 Jahre bis Stufe 5, 3 Jahre bis Stufe 9 und danach im Vier-Jahres-Rhythmus (Endstufe 9). Die Beträge reichen seit dem 01.04.2026 von 4.956,08 € bis 6.159,05 €.
Ausführliche Antwort
Das Grundgehalt richtet sich nach Erfahrungsstufen, die mit der Diensterfahrung ansteigen. In Mecklenburg-Vorpommern beginnt das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A13 in der Erfahrungsstufe 1. Der Aufstieg erfolgt im Zwei-Jahres-Rhythmus bis zur Stufe 5, danach im Drei-Jahres-Rhythmus bis zur Stufe 9; die Stufe 9 ist für A13 die Endstufe. Seit dem 01.04.2026 reichen die A13-Beträge von 4.956,08 € in der Stufe 1 bis 6.159,05 € in der Endstufe 9 (zuvor 4.821,09 € bis 5.991,29 €). Anrechenbare berufliche Vorerfahrung kann bei der Zuordnung berücksichtigt werden. Rechtsgrundlage ist § 29 LBesG M-V; die Beträge folgen aus Anlage 5 LBesG M-V in der Fassung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes M-V vom 08.07.2026 (GVOBl. M-V 2026 Nr. 21 vom 21.07.2026).
Probezeit & Lebenszeit
Wann erfolgt die Verbeamtung auf Lebenszeit?
Die Umwandlung ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt nach erfolgreicher Bewährung in der Probezeit.
Ausführliche Antwort
Die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt nach erfolgreicher Bewährung in der Probezeit (§ 10 BeamtStG; § 19 LBG M-V); die Bewährung darf nur ohne begründete Zweifel festgestellt werden. Diese Angaben beruhen auf § 19 LBG M-V; § 10 BeamtStG.
Was folgt nach bestandenem Referendariat?
Nach bestandener Zweiter Staatsprüfung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Probe.
Ausführliche Antwort
Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst und bestandener Zweiter Staatsprüfung erfolgt – bei Vorliegen der Voraussetzungen, insbesondere der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren (§ 18a LBG M-V) – die Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Probe (§ 10 BeamtStG; § 19 LBG M-V). Diese Angaben beruhen auf §§ 18a, 19 LBG M-V; § 10 BeamtStG.
Wie lange dauert die Probezeit?
Die Probezeit dauert regelmäßig drei Jahre.
Ausführliche Antwort
Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre (§ 19 Abs. 2 LBG M-V); eine Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten ist möglich, es gilt ein strenger Bewährungsmaßstab (§ 19 Abs. 1). Diese Angaben beruhen auf § 19 Abs. 2 LBG M-V.
Eignung & Sonderfälle
Wie erfolgt der Wechsel aus einem anderen Bundesland nach Mecklenburg-Vorpommern?
Eine bei einem anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung wird nach dem Laufbahnrecht M-V anerkannt; beim Zuzug ist die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren zu beachten.
Ausführliche Antwort
Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung wird nach dem Laufbahnrecht Mecklenburg-Vorpommerns (ALVO M-V) anerkannt. Die Beihilfe richtet sich nach § 80 LBG M-V (Bundes-BBhV, Wahlleistungen ausgeschlossen, § 80 Abs. 4). Beim Zuzug ist die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren (§ 18a LBG M-V) zu beachten – niedriger als in den meisten Ländern. Diese Angaben beruhen auf §§ 18a, 80 LBG M-V; ALVO M-V.
Dienstunfähigkeit & Dienstunfall
Was ist ein Dienstunfall und welche Folge hat er?
Ein Dienstunfall löst die Unfallfürsorge aus; bei Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall entsteht der Anspruch auf Unfallruhegehalt ohne die fünfjährige Wartezeit.
Ausführliche Antwort
Ein Dienstunfall (§ 31 LBeamtVG M-V) löst die Unfallfürsorge aus. Die allgemeine fünfjährige Wartezeit für das Ruhegehalt (§ 4 LBeamtVG M-V) gilt nicht, wenn der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden ist; in diesem Fall erhält er Unfallruhegehalt (§ 36 LBeamtVG M-V). Diese Angaben beruhen auf §§ 4, 31, 36 LBeamtVG M-V.
Wie ist die Absicherung bei Dienstunfähigkeit in der Probezeit?
Beamte auf Probe erhalten Ruhegehalt nur bei mindestens fünf Jahren Dienstzeit oder bei Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall; sonst ist nur ein Unterhaltsbeitrag möglich.
Ausführliche Antwort
Beamte auf Probe erhalten Ruhegehalt nur bei mindestens fünf Jahren Dienstzeit (§ 4 Abs. 1 LBeamtVG M-V) oder bei Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall. Wird ein Beamter auf Probe vor Ableistung von fünf Jahren wegen Dienstunfähigkeit (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG) entlassen, kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden (§ 15 LBeamtVG M-V). Beamte auf Widerruf sind davon ausgenommen. Diese Angaben beruhen auf §§ 4, 15 LBeamtVG M-V.
Welche Versorgungslücke droht Beamten auf Widerruf (Referendaren)?
Beamte auf Widerruf haben bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit grundsätzlich keinen Versorgungsanspruch; es folgt die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ausführliche Antwort
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf (Referendare) haben bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit grundsätzlich KEINEN Versorgungsanspruch: Die fünfjährige Wartezeit (§ 4 LBeamtVG M-V) wird nie erreicht, und der Unterhaltsbeitrag nach § 15 LBeamtVG M-V gilt seinem Wortlaut nach nur für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe, nicht für Beamte auf Widerruf. Die Entlassung eines dienstunfähigen Beamten auf Widerruf richtet sich nach § 23 Abs. 4 BeamtStG (jederzeitige Entlassungsmöglichkeit im Vorbereitungsdienst), mit anschließender Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung; nur bei Dienstunfall entsteht über § 36 LBeamtVG M-V ein Anspruch auf Unfallfürsorge/Unfallruhegehalt. Eine private BU-/DU-Absicherung ist für Referendare daher essentiell. Diese Angaben beruhen auf §§ 4, 15, 36 LBeamtVG M-V; § 23 Abs. 4 BeamtStG.
Ruhegehalt & Hinterbliebene
Welche Hinterbliebenenversorgung gibt es (Witwen- und Waisengeld)?
Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 % des Ruhegehalts, das Halbwaisengeld 12 % und das Vollwaisengeld 20 %.
Ausführliche Antwort
Beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten erhalten die Hinterbliebenen eine Versorgung aus dem Ruhegehalt. Das Witwen- oder Witwergeld beträgt grundsätzlich 55 % des Ruhegehalts, das die verstorbene Person erhalten hätte (§§ 19 und 20 LBeamtVG M-V); für vor dem 1. Januar 2002 geschlossene Altehen, bei denen mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gelten 60 %. Das Waisengeld beträgt nach §§ 23 und 24 LBeamtVG M-V für Halbwaisen 12 % und für Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts. Die Hinterbliebenenbezüge dürfen zusammen das zugrunde liegende Ruhegehalt nicht übersteigen. Rechtsgrundlagen sind §§ 19 und 20 (Witwengeld) sowie §§ 23 und 24 (Waisengeld) LBeamtVG M-V; der amtliche Volltext ist über landesrecht-mv.de abrufbar.
Wie hoch ist der Ruhegehaltssatz (Formel und Höchstsatz)?
Das Ruhegehalt beträgt 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens jedoch 71,75 %.
Ausführliche Antwort
Der Ruhegehaltssatz beträgt für jedes ruhegehaltfähige Dienstjahr 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 %; der Höchstsatz wird nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Als amtsunabhängige Mindestversorgung gelten mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; sofern günstiger, greift die amtsabhängige Mindestversorgung. Rechtsgrundlage ist § 14 LBeamtVG M-V; der amtliche Volltext ist über landesrecht-mv.de abrufbar.
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