Beihilfe: Krankenhaus & Wahlleistungen in Baden-Württemberg
Wie die Beihilfe in Baden-Württemberg Krankenhausaufenthalte behandelt und was für Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer gilt.
Wie wird eine Privatklinik ohne § 108 SGB V behandelt?
Eine Privatklinik ohne § 108 SGB V ist nur eingeschränkt beihilfefähig; das Zweibettzimmer bis 2 % der oberen Basisfallwert-Grenze pro Tag.
Ausführliche Antwort
Bei einer Privatklinik ohne Zulassung nach § 108 SGB V ist die Zweibettzimmer-Wahlleistung bis 2 % der oberen Grenze des Basisfallwertkorridors je Tag beihilfefähig (erhöht von 1,5 %); wahlärztliche Leistungen richten sich nach § 16 BPflV / § 17 KHEntgG. Diese Angaben beruhen auf § 28 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 BVO BW, GBl. Nr. 104.
Gibt es einen Tages-Deckel für die Wahlleistungspauschalen?
Nein, es gibt keinen Tages-Deckel; die Pauschalen (11 € bzw. 22 €/Tag) werden ohne Tagesbegrenzung gewährt.
Ausführliche Antwort
Anders als im Bund gibt es keinen Tages-Deckel für die Wahlleistungspauschalen: 11 €/Tag (Unterkunft) beziehungsweise 22 €/Tag (wahlärztlich) werden je berechenbarem Tag ohne Tagesbegrenzung gewährt. Diese Angaben beruhen auf § 29 Abs. 2 BVO BW, GBl. Nr. 104.
Besteht freie Krankenhauswahl?
Ja, bei nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern besteht freie Krankenhauswahl.
Ausführliche Antwort
Bei nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern besteht freie Krankenhauswahl. Diese Angaben beruhen auf § 27 BVO BW, GBl. Nr. 104.
Bis zu welchem Gebührensatz sind stationäre (Krankenhaus-)Leistungen beihilfefähig?
Allgemeine Krankenhausleistungen sind voll beihilfefähig (freie Krankenhauswahl); Wahlleistungen (Zweibettzimmer, wahlärztliche Leistungen) sind gegen einen Monatsbeitrag von 22 € beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Bei stationären Leistungen sind die allgemeinen Krankenhausleistungen in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern in voller Höhe beihilfefähig; es besteht freie Krankenhauswahl (§ 27 BVO BW). Wahlleistungen – die Unterkunft bis zum Zweibettzimmer und wahlärztliche Leistungen – sind in Baden-Württemberg beihilfefähig, jedoch nur gegen einen Wahlleistungsbeitrag von 22 € monatlich (§ 29 BVO BW); werden die Wahlleistungen nicht in Anspruch genommen, werden Pauschalen gewährt (11 € je Tag für die Unterkunft, 22 € je Tag wahlärztlich). Bei einer Privatklinik ohne Zulassung nach § 108 SGB V ist die Zweibettzimmer-Wahlleistung bis zu 2 Prozent der oberen Grenze des Basisfallwertkorridors je Tag beihilfefähig. Rechtsgrundlagen sind §§ 27, 28 und 29 BVO BW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Sind stationäre Wahlleistungen beihilfefähig?
Ja, stationäre Wahlleistungen sind beihilfefähig, jedoch nur gegen einen Monatsbeitrag von 22 €.
Ausführliche Antwort
Stationäre Wahlleistungen (Unterkunft bis Zweibettzimmer und wahlärztliche Leistungen) sind in Baden-Württemberg beihilfefähig, aber nur gegen einen Monatsbeitrag von 22 €. Werden die Wahlleistungen nicht in Anspruch genommen, gibt es Pauschalen (11 €/Tag Unterkunft, 22 €/Tag wahlärztlich). Beitragsfreiheit besteht unter anderem während Elternzeit/Pflegezeit. Diese Angaben beruhen auf § 29 BVO BW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Wie wird das Zweibettzimmer als Wahlleistung behandelt?
Das Zweibettzimmer ist bei gezahltem Beitrag beihilfefähig; wird es nicht in Anspruch genommen, gibt es 11 €/Tag.
Ausführliche Antwort
Die Wahlleistung Unterkunft (Zweibettzimmer) ist bei gezahltem Monatsbeitrag von 22 € dem Grunde nach bis zur Höhe des Zweibettzimmer-Entgelts beihilfefähig; bei Nichtinanspruchnahme wird eine Pauschale von 11 €/Tag gewährt. Diese Angaben beruhen auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BVO BW, GBl. Nr. 104.
Wie werden wahlärztliche (Chefarzt-)Leistungen behandelt?
Bei Nichtinanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen wird eine Pauschale von 22 €/Tag gewährt.
Ausführliche Antwort
Werden wahlärztliche Leistungen nicht in Anspruch genommen, wird eine Wahlleistungspauschale von 22 €/Tag gewährt. Diese Angaben beruhen auf § 29 BVO BW, GBl. Nr. 104.
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