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Beihilfe: Krankenhaus & Wahlleistungen in Rheinland-Pfalz

Wie die Beihilfe in Rheinland-Pfalz Krankenhausaufenthalte behandelt und was für Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer gilt.

Wie werden Privatkliniken behandelt?

Leistungen in Privatkliniken sind mit einer Begrenzung über Vergleichsberechnung beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern sind nach § 23 BVO beihilfefähig; bei Privatkliniken erfolgt eine Begrenzung über Vergleichsberechnung. Diese Angaben beruhen auf § 23 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.

Beispiel: In einer Privatklinik wird nur bis zur Vergleichsberechnung mit einer öffentlichen Klinik erstattet.
Rechtsgrundlage: § 26 BVO RLP (Krankenhäuser ohne Zulassung) · Gesetzestext öffnen
Stand: Fassung vom 22.06.2011, zuletzt geändert durch die 7. ÄndVO v. 06.12.2024 (ab 01.01.2025)

Wie ist die Wahlleistungs-Eigenbeteiligung ausgestaltet?

Die Wahlleistungs-Eigenbeteiligung besteht aus einem monatlichen Betrag und einer Eigenbeteiligung beim Zweibettzimmer; daneben gilt die jährliche Kostendämpfungspauschale.

Ausführliche Antwort

Die Wahlleistungs-Eigenbeteiligung besteht aus einem monatlichen Betrag und einer Eigenbeteiligung beim Zweibettzimmer; daneben gilt die jährliche Kostendämpfungspauschale. Diese Angaben beruhen auf § 24 BVO; § 66 Abs. 5 LBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.

Beispiel: Willst du Wahlleistungen im Krankenhaus, zahlst du einen monatlichen Betrag plus eine Eigenbeteiligung fürs Zweibettzimmer – dazu die jährliche Kostendämpfungspauschale.
Rechtsgrundlage: §§ 24, 25 BVO RLP · Gesetzestext öffnen
Stand: Fassung vom 22.06.2011, zuletzt geändert durch die 7. ÄndVO v. 06.12.2024 (ab 01.01.2025)

Besteht freie Krankenhauswahl?

Eine ausdrückliche ‚freie Krankenhauswahl‘ regelt die BVO nicht; beihilfefähig sind die Leistungen aller zugelassenen Krankenhäuser nach § 24 BVO RLP, bei Erklärung zusätzlich Wahlleistungen nach § 25 BVO RLP.

Ausführliche Antwort

Die BVO RLP enthält keine ausdrückliche Vorschrift zur ‚freien Krankenhauswahl‘. Beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen zugelassener Krankenhäuser im Sinne des § 108 SGB V (§ 24 BVO RLP); da sich die Vorschrift nicht auf ein bestimmtes Krankenhaus beschränkt, kann grundsätzlich jedes zugelassene Krankenhaus in Anspruch genommen werden. Zusätzlich sind bei vorheriger schriftlicher Erklärung gegenüber der Festsetzungsstelle Wahlleistungen (wahlärztliche Behandlung, Unterkunft) nach § 25 BVO RLP beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf §§ 24, 25 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.

Beispiel: Eine ausdrückliche freie Krankenhauswahl regelt die BVO nicht, beihilfefähig sind aber die Leistungen aller zugelassenen Krankenhäuser. Wahlleistungen sind nur bei vorheriger Erklärung beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: §§ 24, 25 BVO RLP · Gesetzestext öffnen
Stand: Fassung vom 22.06.2011, zuletzt geändert durch die 7. ÄndVO v. 06.12.2024 (ab 01.01.2025)

Bis zu welchem Gebührensatz sind stationäre (Krankenhaus-)Leistungen beihilfefähig?

Allgemeine Krankenhausleistungen sind nach dem Krankenhausentgeltgesetz (Fallpauschalen) voll beihilfefähig, ein Gebührensteigerungssatz gilt insoweit nicht (§ 24 BVO RLP); Wahlleistungen sind gegen vorherige Erklärung, einen monatlichen Beitrag von 26 € und eine Eigenbeteiligung beim Zweibettzimmer beihilfefähig (§ 25 BVO RLP).

Ausführliche Antwort

Bei stationären Leistungen sind die allgemeinen Krankenhausleistungen zugelassener Krankenhäuser voll beihilfefähig; sie werden nach dem Krankenhausentgeltgesetz bzw. der Bundespflegesatzverordnung über Fallpauschalen abgerechnet, ein Gebührensteigerungssatz gilt insoweit nicht (§ 24 BVO RLP). Eine ausdrückliche Regelung zur freien Krankenhauswahl enthält die BVO nicht; erfasst sind die Leistungen aller zugelassenen Krankenhäuser. Zusätzlich sind Wahlleistungen – die wahlärztliche Behandlung und die gesondert berechnete Unterkunft bis zum Zweibettzimmer – nach vorheriger Erklärung, gegen einen monatlichen Beitrag von 26,00 € und eine tägliche Eigenbeteiligung von 12,00 € bei der Unterkunft beihilfefähig (§ 25 BVO RLP). Rechtsgrundlagen sind §§ 24 und 25 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.

Beispiel: Die allgemeinen Krankenhausleistungen sind nach § 24 BVO voll beihilfefähig. Wahlleistungen gibt es nur gegen vorherige Erklärung, einen Monatsbeitrag und eine Eigenbeteiligung beim Zweibettzimmer.
Rechtsgrundlage: §§ 24, 25 BVO RLP · Gesetzestext öffnen
Stand: Fassung vom 22.06.2011, zuletzt geändert durch die 7. ÄndVO v. 06.12.2024 (ab 01.01.2025)

Sind Wahlleistungen bei stationärer Behandlung beihilfefähig?

Ja, stationäre Wahlleistungen sind beihilfefähig gegen Zahlung eines monatlichen Betrags und einer Eigenbeteiligung beim Zweibettzimmer.

Ausführliche Antwort

Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind in Rheinland-Pfalz beihilfefähig: gegen Zahlung eines monatlichen Betrags und einer zusätzlichen Eigenbeteiligung beim Zweibettzimmer; vorherige Erklärung erforderlich. Wahlleistungen sind in Rheinland-Pfalz nicht ausgeschlossen. Diese Angaben beruhen auf § 24 BVO; § 66 LBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.

Beispiel: Ja – stationäre Wahlleistungen bekommst du gegen einen Monatsbeitrag und eine Eigenbeteiligung beim Zweibettzimmer.
Rechtsgrundlage: §§ 24, 25 BVO RLP · Gesetzestext öffnen
Stand: Fassung vom 22.06.2011, zuletzt geändert durch die 7. ÄndVO v. 06.12.2024 (ab 01.01.2025)

Wie wird das Zweibettzimmer (Wahlunterkunft) behandelt?

Die Wahlunterkunft (Zweibettzimmer) ist abzüglich 12 € täglich beihilfefähig; bieten die allgemeinen Krankenhausleistungen nur Zimmer mit drei oder mehr Betten, werden stattdessen 50 % der Kosten eines Einbettzimmers anerkannt (§ 24 BVO RLP).

Ausführliche Antwort

Die gesondert berechnete Unterkunft ist bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers, abzüglich eines Betrages von 12,00 € täglich, beihilfefähig. Umfassen die allgemeinen Krankenhausleistungen nur Zimmer mit drei oder mehr Betten und wird gesondert eine Einbettzimmerleistung berechnet, sind stattdessen bis zu 50 % der Kosten eines Einbettzimmers beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 24 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.

Beispiel: Das Zweibettzimmer ist abzüglich 12 € täglich beihilfefähig. Bietet das Krankenhaus als Standard nur Zimmer mit drei oder mehr Betten, werden stattdessen bis zu 50 % der Kosten eines Einbettzimmers anerkannt.
Rechtsgrundlage: § 24 BVO RLP · Gesetzestext öffnen
Stand: Fassung vom 22.06.2011, zuletzt geändert durch die 7. ÄndVO v. 06.12.2024 (ab 01.01.2025)

Wie werden wahlärztliche (Chefarzt-)Leistungen behandelt?

Wahlärztliche (Chefarzt-)Leistungen sind nach vorheriger Wahlleistungs-Erklärung gegen monatlichen Betrag beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Wahlärztliche (Chefarzt-)Leistungen sind nach vorheriger Wahlleistungs-Erklärung gegen monatlichen Betrag beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 24 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.

Beispiel: Chefarztleistungen sind nur beihilfefähig, wenn du vorher die Wahlleistungserklärung abgegeben hast und den Monatsbetrag zahlst.
Rechtsgrundlage: §§ 24, 25 BVO RLP · Gesetzestext öffnen
Stand: Fassung vom 22.06.2011, zuletzt geändert durch die 7. ÄndVO v. 06.12.2024 (ab 01.01.2025)

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