Bewerbung, Zugang & Altersgrenzen in Nordrhein-Westfalen

Wann du dich in Nordrhein-Westfalen für den Vorbereitungsdienst bewerben kannst, welche Unterlagen gebraucht werden und bis zu welchem Alter eine Verbeamtung möglich ist.

Ablauf & Dauer

Zu welchen Terminen wird in den Vorbereitungsdienst eingestellt?

Regeltermin ist der 1. Mai jedes Jahres; einen zusätzlichen Termin zum 1. November legt das Schulministerium jährlich neu fest, und für 2026 ist er eingerichtet.

Ausführliche Antwort

Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt nach der OVP zum 1. Mai eines jeden Jahres; dieser Regeltermin ist verordnungsrechtlich festgelegt. Das für Schulen zuständige Ministerium kann bei besonderem Bedarf zusätzliche Einstellungstermine bestimmen; dies steht in seinem Ermessen. Tatsächlich wird seit 2007 ein zusätzlicher Einstellungstermin zum 1. November eingerichtet, über den jährlich neu entschieden wird; für den 1. November 2026 ist er eingerichtet. Rechtsgrundlage ist § 5 Absatz 1 OVP NRW; ergänzend gelten die Hinweise für Bewerbende des Schulministeriums NRW.

Beispiel: Du kannst zum 1. Mai oder 1. November starten – zwei Einstiegstermine im Jahr.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 OVP NRW; MSB „Hinweise für Bewerbende“
Stand: 01.07.2026 / Abruf 25.08.2026
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Bewerbung & Einstellung

Welche Unterlagen sind für die Bewerbung einzureichen?

Die Bewerbung erfolgt über SEVON bei der Bezirksregierung mit den in Anlage 2 der OVP genannten Unterlagen, unter anderem beglaubigten Zeugnissen, einem erweiterten Führungszeugnis und dem Masernschutznachweis.

Ausführliche Antwort

Der Antrag auf Einstellung wird über das Portal SEVON bei der Bezirksregierung gestellt; beizufügen sind insbesondere die in Anlage 2 der OVP genannten Unterlagen. Dazu gehören unter anderem eine beglaubigte Kopie des Master of Education beziehungsweise des Zeugnisses der Ersten Staatsprüfung, das Bachelorzeugnis, Personaldokumente wie die Geburtsurkunde und gegebenenfalls die Eheurkunde, ein erweitertes Führungszeugnis vor der Einstellung, der Nachweis des Masernschutzes sowie gegebenenfalls fachspezifische Nachweise, etwa für Sport oder Religion. Nachgereicht werden können unter anderem das Masterzeugnis beziehungsweise das Zeugnis der Ersten Staatsprüfung, das Zeugnis einer Erweiterungsprüfung, die Vokation, der Nachweis der fachpraktischen Tätigkeit, die Nachweise über Erste Hilfe und Rettungsschwimmen, der Masernschutznachweis und ein Anerkennungsbescheid. Rechtsgrundlage sind § 4 Absatz 2 und Absatz 3 OVP NRW in Verbindung mit Anlage 2 OVP NRW; der Masernschutz richtet sich nach § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG); ergänzend gelten die Hinweise für Bewerbende des Schulministeriums NRW.

Beispiel: Über das SEVON-Portal lädst du unter anderem deine beglaubigten Zeugnisse, ein erweitertes Führungszeugnis und den Masernschutznachweis hoch.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 und 3 OVP NRW; Anlage 2 OVP NRW; § 20 IfSG; MSB „Hinweise für Bewerbende“
Stand: 01.07.2026 / Abruf 25.08.2026
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Wie werden bei Bewerberüberhang die Plätze vergeben (NC/Wartezeit/Härtefälle)?

Ein Zulassungsverfahren gibt es nur bei Überschreitung der Plätze; dann werden diese zu mindestens 60 Prozent nach Note, bis 25 Prozent nach Wartezeit, bis 5 Prozent nach Härtefällen und vorab bis 10 Prozent für dringenden Bedarf vergeben.

Ausführliche Antwort

Ein Zulassungsverfahren findet nur statt, wenn die Zahl der Bewerbungen die verfügbaren Plätze überschreitet, und zwar bei den Lehrämtern Grundschule und Sonderpädagogische Förderung um mehr als 10 Prozent, bei den Lehrämtern HRSGe, Gymnasium und Gesamtschule sowie Berufskolleg um mehr als 15 Prozent; bei fachbezogener Betrachtung gilt eine Grenze von mehr als 10 Prozent. Die Plätze werden dann nach Quoten vergeben: vorab bis zu 10 von 100 für Bewerberinnen und Bewerber mit dringend benötigtem Fach, mindestens 60 von 100 nach dem Ergebnis der Studienabschlüsse (Mittel aus Bachelor und Master beziehungsweise Erste Staatsprüfung), bis zu 25 von 100 nach der Wartezeit (unter anderem Zahl der bisherigen Bewerbungen, Dienstzeiten und Zeiten häuslicher Betreuung) und bis zu 5 von 100 für Härtefälle. Bei Ranggleichheit entscheiden Note beziehungsweise Wartezeit, sonst das Los. Ein solches Auswahlverfahren war zuletzt 2010 erforderlich. Rechtsgrundlage sind § 6 Absatz 2 LABG NRW sowie § 45 Absatz 2 und 3 und §§ 46 bis 49 OVP NRW.

Beispiel: Gibt es mehr Bewerber als Plätze, zählt deine Note zu mindestens 60 % – nötig war ein solches Verfahren aber zuletzt 2010.
Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 2 LABG NRW; § 45 Abs. 2 u. 3, §§ 46–49 OVP NRW
Stand: 01.07.2026
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Welche Bewerbungsschlussfristen gelten (beide Termine)?

Für die Einstellung zum 1. Mai müssen Antrag und Unterlagen spätestens am 15. Dezember des Vorjahres vorliegen; für den Zusatztermin 1. November 2026 lief die Frist vom 5. Mai bis zum 16. Juni 2026.

Ausführliche Antwort

Für den Regeltermin 1. Mai muss der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen spätestens am 15. Dezember des Vorjahres vor dem Einstellungstermin vorliegen; es handelt sich um eine Ausschlussfrist. In der früheren OVP war der 15. November maßgeblich; die Übersichtsseite des Schulministeriums nennt diesen Termin noch, ist insoweit aber veraltet. Für den Zusatztermin 1. November 2026 hatte das Schulministerium eine Bewerbungsfrist vom 5. Mai bis zum 16. Juni 2026 festgesetzt, die inzwischen abgelaufen ist; die Frist für den Novembertermin wird jährlich neu festgelegt. Die Bewerbung erfolgt über das Portal SEVON bei der Bezirksregierung. Rechtsgrundlage ist § 4 Absatz 1 und Absatz 4 OVP NRW; ergänzend gelten die Hinweise für Bewerbende des Schulministeriums NRW.

Beispiel: Für den 1. Mai bewirbst du dich bis zum 15.12. des Vorjahres, für den 1. November bis Mitte Juni (2026: der 16.06.).
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1, Abs. 4 OVP NRW; MSB „Hinweise für Bewerbende“
Stand: 01.07.2026 / Abruf 25.08.2026

Zugang & Altersgrenzen

Bis zu welchem Alter ist die Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Probe möglich?

Die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres möglich.

Ausführliche Antwort

Als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Höchstaltersgrenze hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (Urteil vom 11.10.2016, Aktenzeichen 2 C 11.15). Rechtsgrundlage ist § 14 Absatz 3 LBG NRW.

Beispiel: Wer mit 41 das Referendariat beendet, kann noch verbeamtet werden; ab dem vollendeten 42. Lebensjahr in der Regel nicht mehr.
Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 3 LBG NRW · Gesetzestext öffnen
Stand: 13.12.2025

Wie hoch ist die Regelaltersgrenze für die Verbeamtung auf Probe?

Die Höchstaltersgrenze liegt beim noch nicht vollendeten 42. Lebensjahr; sie gilt nicht bei der Einstellung auf Probe unmittelbar im Anschluss an den Vorbereitungsdienst, wenn bei dessen Beginn eine Altersgrenze galt.

Ausführliche Antwort

Für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei einem Dienstherrnwechsel gilt eine Höchstaltersgrenze von 42 Jahren; das 42. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein. Keine Höchstaltersgrenze gilt für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Anschluss an die Beendigung eines Vorbereitungsdienstes, wenn bei dessen Beginn für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Höchstaltersgrenze festgelegt war. Außerdem ist das Überschreiten der Altersgrenze unbeachtlich, wenn der Antrag vor Erreichen der Grenze gestellt wurde und die Einstellung binnen eines Jahres erfolgt. Rechtsgrundlage ist § 14 Absatz 3, 4 und 9 LBG NRW.

Beispiel: Mit 42 ist regulär Schluss – die Verbeamtung auf Probe setzt ein noch nicht vollendetes 42. Lebensjahr voraus.
Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 3, 4, 9 LBG NRW · Gesetzestext öffnen
Stand: 13.12.2025

Wodurch kann sich die Altersgrenze verschieben?

Die Altersgrenze erhöht sich um die tatsächliche Dauer von Wehr- oder Ersatzdienst sowie bestimmten Freistellungen ohne Kappung; bei Kindererziehung und Pflege naher Angehöriger gilt dagegen eine Kappung von je bis zu 3, insgesamt bis zu 6 Jahren, sofern keine Erwerbstätigkeit von mehr als zwei Dritteln der Arbeitszeit ausgeübt wurde.

Ausführliche Antwort

Die Höchstaltersgrenze der Absätze 3 und 4 des § 14 LBG NRW erhöht sich nach Absatz 5 um Zeiten (1.) der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes, (2.) der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW, (3.) der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder (4.) der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach dem Pflegezeitgesetz pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Die Kappung auf jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angehörigen auf insgesamt bis zu sechs Jahre, gilt dem Wortlaut nach ausdrücklich nur für die Fälle der Nummern 3 und 4 (Kinderbetreuung und Pflege) und dort auch nur, sofern über den betreffenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Dritteln der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde. Für die Fälle der Nummern 1 und 2 (Wehr- oder Ersatzdienst, Freistellungsmaßnahmen) sieht das Gesetz keine entsprechende Kappung vor; hier erhöht sich die Altersgrenze grundsätzlich um die tatsächliche Dauer. Daneben sind nach § 14 Absatz 10 und 11 LBG NRW weitergehende Ausnahmen von der Altersgrenze möglich, insbesondere bei einem erheblichen dienstlichen Interesse an der Gewinnung von Fachkräften oder zur Vermeidung einer unbilligen Härte; über die Ausnahme entscheidet bei Landesbeamtinnen und -beamten die oberste Dienstbehörde. Rechtsgrundlage ist § 14 Absatz 5, 10 und 11 LBG NRW.

Beispiel: Zwei Jahre Elternzeit können die 42-Jahre-Grenze entsprechend nach hinten verschieben.
Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 5, 10, 11 LBG NRW · Gesetzestext öffnen
Stand: 04.08.2026

Welche Altersgrenze gilt für Schwerbehinderte?

Schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen können bis vor Vollendung des 45. Lebensjahres in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden; für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst liegt die Grenze um dessen Dauer niedriger.

Ausführliche Antwort

Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen gilt bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 14 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes eine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren statt der Regelgrenze von 42 Jahren; die Erhöhungstatbestände des § 14 Absatz 5 finden dann keine Anwendung. Für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, also in den Vorbereitungsdienst, gilt diese Zahl nicht unmittelbar: Nach § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes leitet sich die dortige Höchstaltersgrenze aus der Grenze für das Beamtenverhältnis auf Probe ab, vermindert um die Dauer des Vorbereitungsdienstes. Wer mit 45 in das Referendariat einsteigen will, kommt deshalb regelmäßig zu spät. Im Vorbereitungsdienst selbst bestehen für schwerbehinderte Menschen eine Härtefallquote und ein Nachteilsausgleich.

Beispiel: Als schwerbehinderte Bewerberin ist die Verbeamtung noch bis zum 45. Lebensjahr möglich.
Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 3 und Abs. 6, § 7 Abs. 2 LBG NRW; §§ 49 und 53 OVP; § 13 LVO NRW · Gesetzestext öffnen
Stand: 04.08.2026

Wie berechnet sich die Höchstaltersgrenze für den Vorbereitungsdienst?

Weder das LBG NRW noch die LVO NRW enthalten eine eigene Höchstaltersgrenze für den Vorbereitungsdienst; faktisch maßgeblich ist die Altersgrenze von 42 Jahren nach § 14 Abs. 3 LBG NRW für die anschließende Verbeamtung auf Probe.

Ausführliche Antwort

Weder das Landesbeamtengesetz noch die Laufbahnverordnung NRW enthalten eine eigene Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (Beamtenverhältnis auf Widerruf); eine gezielte Volltextprüfung der LVO NRW ergab dazu keine einschlägige Regelung. Maßgeblich ist daher die allgemeine Höchstaltersgrenze des § 14 Absatz 3 LBG NRW, wonach als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden darf, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; da der Vorbereitungsdienst regelmäßig in die anschließende Verbeamtung auf Probe mündet, wirkt diese Grenze faktisch auf den Einstellungszeitpunkt in den Vorbereitungsdienst zurück. § 14 Absatz 9 Nummer 3 LBG NRW regelt hierzu keine eigene Berechnungsformel, sondern lediglich eine Ausnahme: Die Höchstaltersgrenze gilt nicht für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Anschluss an einen Vorbereitungsdienst, wenn bei dessen Beginn für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eine eigene Höchstaltersgrenze festgelegt war. Da eine solche Widerruf-spezifische Altersgrenze derzeit weder im LBG NRW noch in der LVO NRW festgelegt ist, bleibt es bei der 42-Jahres-Grenze aus Absatz 3. Die in der Praxis kursierende Faustregel von 40 Jahren und 6 Monaten (42 Jahre abzüglich der rund 18-monatigen Regeldauer des Vorbereitungsdienstes) ist eine plausible Näherung, aber durch keine eigene Norm unmittelbar festgelegt. Rechtsgrundlage sind § 14 Absatz 3 und 9 LBG NRW; die LVO NRW wurde ergänzend auf eine eigene Altersgrenze geprüft, ohne Befund.

Beispiel: Für den Vorbereitungsdienst selbst gibt es keine eigene Altersgrenze. Faktisch zählt die Grenze von 42 Jahren für die spätere Verbeamtung auf Probe.
Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 3, 9 LBG NRW; LVO NRW
Stand: LBG NRW 04.08.2026 / LVO NRW 13.12.2025

Wer kann grundsätzlich auf Probe verbeamtet werden?

Auf Probe verbeamtet werden kann, wer die Staatsprüfung bestanden hat, das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gesundheitlich geeignet ist und sich erfolgreich um eine Stelle beworben hat.

Ausführliche Antwort

Nach bestandener Staatsprüfung erfolgt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13. Voraussetzung ist eine erfolgreiche Bewerbung und Auswahl, entweder über das Ausschreibungsverfahren (LEO) oder über das Listenverfahren; die Einstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis erfolgt über eines dieser beiden Verfahren. Weitere Voraussetzungen sind die gesundheitliche Eignung und die Einhaltung der Höchstaltersgrenze: Als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber kann grundsätzlich nur verbeamtet werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Grenze erhöht sich um Zeiten der Kinderbetreuung oder Pflege um jeweils bis zu drei Jahre, insgesamt höchstens um sechs Jahre. Einstellungstermine sind der 1. Februar, der 1. Mai, der Schuljahresbeginn nach den Sommerferien und der 1. November beziehungsweise im laufenden Schuljahr. Rechtsgrundlage sind § 14 Abs. 1, 3 und 5 LBG NRW sowie die Einstellungsinformationen des Ministeriums für Schule und Bildung.

Beispiel: Ein 39-Jähriger erfüllt die Altersvoraussetzung problemlos.
Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 1, 3 und 5 LBG NRW; MSB „Einstellung“
Stand: 13.12.2025 (LBG NRW) / Abruf 25.08.2026 (MSB-Webseite)

Können Bestandslehrkräfte (Angestellte) verbeamtet werden?

Ja, angestellte Bestandslehrkräfte können im Rahmen der Altersgrenzen verbeamtet werden; für Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber an Ersatzschulen gelten erweiterte Grenzen bis zum 55. beziehungsweise 60. Lebensjahr.

Ausführliche Antwort

Angestellte Bestandslehrkräfte können im Rahmen der allgemeinen Altersgrenzen verbeamtet werden. Für Ersatzschulen gelten erweiterte Grenzen: Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber an Ersatzschulen dürfen in das Beamtenverhältnis eingestellt werden, solange sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wurden sie nach Auflösung einer Ersatzschule in den einstweiligen Ruhestand versetzt, ist die Einstellung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Die Erhöhung der Altersgrenze um Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten gilt in diesen Fällen nicht. Zeiten an Ersatzschulen oder Auslandsschulen können auf die Probezeit angerechnet werden; es sind jedoch mindestens drei Monate Probezeit zu leisten. Rechtsgrundlage sind § 14 Abs. 8 LBG NRW in Verbindung mit § 111 SchulG NRW sowie § 31 Abs. 2 LVO NRW.

Beispiel: Eine langjährig angestellte Lehrkraft kann innerhalb der Altersgrenzen verbeamtet werden; an Ersatzschulen bis 55 bzw. 60.
Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 8 LBG NRW · Gesetzestext öffnen
Stand: 04.08.2026

Eignung & Sonderfälle

Ist eine amtsärztliche Eignungsprüfung erforderlich?

Die gesundheitliche Eignung ist Ernennungsvoraussetzung und wird vor der Übernahme auf Probe amtsärztlich festgestellt; eine eigene gesetzliche Regelung zur amtsärztlichen Untersuchung besteht in NRW nicht.

Ausführliche Antwort

Die gesundheitliche Eignung ist eine Voraussetzung für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten. Vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wird sie in der Praxis durch eine amtsärztliche Untersuchung festgestellt, die von den Bezirksregierungen veranlasst wird; Vorerkrankungen können einer Verbeamtung entgegenstehen. Eine ausdrückliche Regelung zur amtsärztlichen Untersuchung von Lehramtsbewerbenden findet sich jedoch weder in der Ordnung des Vorbereitungsdienstes noch im Landesbeamtengesetz oder in der Laufbahnverordnung als eigener Paragraf. Im Beihilferecht ist der Amtsarzt lediglich als Gutachter bei Zweifeln über die Notwendigkeit von Aufwendungen vorgesehen. Verfahrensdetails wie Untersuchungsstelle und Umfang der Untersuchung sind nur untergesetzlich und verwaltungsintern geregelt. Rechtsgrundlage sind § 9 BeamtStG für die Eignung als Ernennungsvoraussetzung sowie § 3 Abs. 2 BVO NRW für den Amtsarzt als Gutachter; die OVP enthält keinen eigenen Tatbestand.

Beispiel: Vor der Verbeamtung prüft der Amtsarzt die gesundheitliche Eignung – chronische Vorerkrankungen können entgegenstehen.
Rechtsgrundlage: § 9 BeamtStG; § 115 Abs. 2 LBG NRW; § 13 LVO NRW · Gesetzestext öffnen
Stand: 04.08.2026

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