Beihilfe: Arzt, Medikamente, Therapie & Hilfsmittel in Mecklenburg-Vorpommern
Was die Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern bei Arztbesuchen, Medikamenten, Heilmitteln, Psychotherapie und Hilfsmitteln übernimmt.
Wie sind Medikamente und Zuzahlungen geregelt?
Ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig; es gilt ein Eigenbehalt nach § 49 BBhV.
Ausführliche Antwort
Ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig (§ 22 BBhV); es gilt ein Eigenbehalt nach § 49 BBhV. Diese Angaben beruhen auf §§ 22, 49 BBhV.
Sind Hilfsmittel und Sehhilfen beihilfefähig?
Ja, Hilfsmittel und Sehhilfen sind nach §§ 24, 25 BBhV i.V.m. den Anlagen beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Hilfsmittel und Sehhilfen sind nach §§ 25, 24 BBhV i.V.m. den Anlagen 11/12 beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf §§ 24, 25 BBhV; Anlagen.
Bis zu welchem GOÄ-Satz sind ärztliche Leistungen beihilfefähig?
Ärztliche Leistungen sind bis zum Höchstsatz der GOÄ, zahnärztliche nach GOZ im Rahmen der Angemessenheit beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Ärztliche Leistungen sind bis zum Höchstsatz der GOÄ, zahnärztliche nach der GOZ beihilfefähig; maßgeblich ist die Angemessenheit (§ 6 BBhV). Diese Angaben beruhen auf § 6 BBhV i.V.m. GOÄ/GOZ.
Sind Krankheitskosten im Ausland beihilfefähig?
Krankheitskosten in der EU/im EWR sind in der Regel wie im Inland beihilfefähig; außerhalb der EU gilt ein Kostenvergleich mit dem Inland, bei vorübergehendem Aufenthalt bis 1.000 € je Krankheitsfall ohne Vergleich (§ 11 BBhV).
Ausführliche Antwort
Da Mecklenburg-Vorpommern die Bundesbeihilfeverordnung anwendet, richten sich Auslandsaufwendungen nach § 11 BBhV: Innerhalb der Europäischen Union werden die Aufwendungen wie im Inland behandelt; außerhalb der Europäischen Union sind sie nur bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die im Inland entstanden und beihilfefähig gewesen wären (Kostenvergleich), mit Ausnahmeregelungen etwa bei akuten Notfällen. Diese Angaben beruhen auf § 11 BBhV; der amtliche Volltext ist über gesetze-im-internet.de abrufbar.
Wie werden Fahrt- und Beförderungskosten erstattet?
Fahrt- und Beförderungskosten sind bei medizinischer Notwendigkeit beihilfefähig (§ 31 BBhV); Pkw 0,20 €/km; Eigenbehalt § 49 BBhV.
Ausführliche Antwort
Da Mecklenburg-Vorpommern die Bundesbeihilfeverordnung anwendet, richten sich Fahrt- und Beförderungskosten nach § 31 BBhV: Beihilfefähig sind Beförderungen, soweit ein zwingender medizinischer Grund besteht, insbesondere Notfalltransporte sowie medizinisch notwendige Fahrten zu Behandlungen (etwa Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie). Fahrten ohne zwingenden medizinischen Grund sind nicht beihilfefähig. Den genauen Kilometersatz für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs legt § 31 BBhV fest. Diese Angaben beruhen auf § 31 BBhV; der amtliche Volltext ist über gesetze-im-internet.de abrufbar.
Wie werden Geburts- und Todesfälle behandelt?
Aufwendungen bei Schwangerschaft und Geburt sind nach § 42 BBhV beihilfefähig; für Todesfälle regelt § 44 BBhV lediglich die Überführungskosten.
Ausführliche Antwort
Geburtsfälle sind nach § 42 BBhV beihilfefähig (ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, Entbindungspflegekraft u. a.). Für Todesfälle enthält die BBhV keine allgemeine Regelung zu Bestattungs- oder Trauerkosten; geregelt sind lediglich die Überführungskosten Verstorbener nach § 44 BBhV. Diese Angaben beruhen auf §§ 42, 44 BBhV.
Sind Heilmittel (Massage, KG, Logopädie, Ergotherapie) beihilfefähig?
Ja, Heilmittel sind nach § 23 BBhV i.V.m. Anlage 9 im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Heilmittel (Massage, Krankengymnastik, Logopädie, Ergotherapie) sind nach § 23 BBhV i.V.m. Anlage 9 (Höchstbeträge) beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 23 BBhV; Anlage 9.
Sind Heilpraktikerleistungen beihilfefähig (Eigenbehalte/Heilpraktiker)?
Ja, Heilpraktikerleistungen sind nach § 13 BBhV im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Heilpraktikerleistungen sind nach § 13 BBhV beihilfefähig (Höchstbeträge nach Anlage 2). Dies ist anders als im Saarland, in Bremen und Hamburg. Diese Angaben beruhen auf § 13 BBhV; Anlage 2.
Sind Hörgeräte beihilfefähig (Höchstbetrag)?
Hörgeräte sind für Personen ab 15 Jahren auf 1.500 € je Ohr begrenzt beihilfefähig; Batterien sind nicht beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Hörgeräte sind nach Anlage 11 BBhV (Nr. 8.8) beihilfefähig: für Personen ab 15 Jahren auf 1.500 € je Ohr begrenzt. Batterien sind nicht beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf Anlage 11 Nr. 8.8 BBhV.
Ist eine ambulante Kur beihilfefähig?
Ja, Sanatoriums- und Kurbehandlungen sind nach §§ 35, 36 BBhV im Anerkennungsverfahren beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Sanatoriums- und Kurbehandlungen sind nach §§ 35, 36 BBhV beihilfefähig (Anerkennungsverfahren). Diese Angaben beruhen auf §§ 35, 36 BBhV.
Ist Osteopathie beihilfefähig?
Osteopathische Leistungen sind eingeschränkt beihilfefähig: durch Heilpraktiker nach § 13 BBhV i.V.m. Anlage 2 Nr. 35 BBhV, durch Ärzte ggf. als ärztliche Leistung nach GOÄ.
Ausführliche Antwort
Einen eigenen § 23a BBhV zur Osteopathie gibt es nicht. Osteopathische Behandlungen durch Heilpraktiker sind nach § 13 BBhV i.V.m. Anlage 2 Nr. 35 BBhV bis zu den dort je Körperregion gestaffelten Höchstbeträgen beihilfefähig. Ärztlich erbrachte Osteopathie ist nicht als Heilmittel nach § 23 BBhV/Anlage 9 abrechenbar, kann aber als ärztliche Leistung nach § 6 Abs. 1 BBhV i.V.m. GOÄ beihilfefähig sein. Diese Angaben beruhen auf §§ 6, 13 BBhV; Anlage 2 Nr. 35 BBhV.
Ist Psychotherapie beihilfefähig?
Ja, psychotherapeutische Behandlungen sind nach §§ 18–21 BBhV im Anerkennungs- bzw. Gutachterverfahren beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Psychotherapeutische Behandlungen sind nach §§ 18–21 BBhV beihilfefähig (Anerkennungs- und Gutachterverfahren). Diese Angaben beruhen auf §§ 18–21 BBhV.
Ist eine Rehabilitation beihilfefähig?
Ja, Rehabilitations- und Anschlussheilbehandlungen sind nach §§ 34–36 BBhV beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Rehabilitations- und Anschlussheilbehandlungen sind nach §§ 34–36 BBhV beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf §§ 34–36 BBhV.
Sind Sehhilfen und Brillengläser beihilfefähig?
Ja, Brillengläser sind nach § 25 BBhV i.V.m. Anlage 11 beihilfefähig; seit der Elften Änderungsverordnung (01.01.2026) gelten Pauschalen von 110 € für Einstärken- und 260 € für Mehrstärkengläser inklusive Fassung und Refraktionsbestimmung.
Ausführliche Antwort
Sehhilfen sind Hilfsmittel im Sinne des § 25 BBhV i.V.m. Anlage 11. Durch die Elfte Verordnung zur Änderung der BBhV, in Kraft seit 01.01.2026, wurde die frühere Einzelfall-Differenzierung der Brillengläser durch feste Pauschalbeträge ersetzt: 110 Euro für Einstärkengläser, 260 Euro für Mehrstärkengläser; die Pauschalen umfassen Refraktionsbestimmung und Fassung. Diese Angaben beruhen auf Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 BBhV in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung.
Sind Kontaktlinsen beihilfefähig?
Kontaktlinsen sind nach § 25 BBhV i.V.m. Anlage 11 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen beihilfefähig, nicht pauschal wie Brillengläser.
Ausführliche Antwort
Kontaktlinsen sind nicht generell im Rahmen der pauschalen Brillenglas-Regelung beihilfefähig, sondern nur bei medizinisch zwingender Indikation (z. B. hochgradige Myopie) nach Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 BBhV. Seit 01.01.2026 gelten dabei Höchstbeträge von 154 Euro je Jahr für sphärische und 230 Euro je Jahr für torische Kurzzeitlinsen. Diese Angaben beruhen auf Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 BBhV.
Sind Brillenfassungen beihilfefähig?
Brillenfassungen werden seit 01.01.2026 nicht mehr gesondert begrenzt, sondern sind Teil der Pauschalbeträge für Brillengläser (110 € bzw. 260 €) nach § 25 BBhV i.V.m. Anlage 11.
Ausführliche Antwort
Die früheren gesonderten Beschränkungen für Brillenfassungen sind mit der Elften Verordnung zur Änderung der BBhV zum 01.01.2026 entfallen. Die Fassung ist nun in den Pauschalbeträgen für Brillengläser enthalten (110 Euro Einstärken-, 260 Euro Mehrstärkengläser). Diese Angaben beruhen auf Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 BBhV in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung.
Sind Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen beihilfefähig?
Ja, Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen sind nach § 41 BBhV i.V.m. Anlage 13 beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Früherkennung, Vorsorge und Schutzimpfungen sind nach § 41 BBhV (Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen) i.V.m. Anlage 13 beihilfefähig. Die §§ 40, 42 und 43 BBhV betreffen andere Bereiche (Palliativversorgung, Schwangerschaft/Geburt, künstliche Befruchtung). Diese Angaben beruhen auf § 41 BBhV; Anlage 13.
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