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Krankenversicherung im Referendariat: GKV oder PKV in Rheinland-Pfalz

Vor dem ersten Tag im Referendariat musst du entscheiden, wie du dich krankenversicherst. In Rheinland-Pfalz gibt es keine pauschale Beihilfe; du wählst zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beihilfe mit ergänzender privater Krankenversicherung. Was dabei gilt, steht in den Antworten unten.

Kranken-/Pflegeversicherung

Wie hoch sind die Krankenversicherungsbeiträge (GKV/PKV) für Anwärter?

Der allgemeine GKV-Beitragssatz beträgt 14,6 % (§ 241 SGB V) zzgl. kassenindividuellem Zusatzbeitrag (durchschnittlich 2,9 % für 2026 laut BMG); in der PKV ist als beihilfeberechtigter Anwärter nur der Beihilfe-Resttarif zu versichern, dessen Beitrag ein Marktdatum ist.

Ausführliche Antwort

Bundeseinheitlich gilt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 % nach § 241 SGB V zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags; den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz gibt das Bundesministerium für Gesundheit nach § 242a SGB V bekannt, er beträgt für 2026 2,9 %. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erhalten keinen Arbeitgeberanteil, sind aber beihilfeberechtigt, sodass in der PKV nur der Beihilfe-Resttarif zu versichern ist; PKV-Beiträge sind Marktdaten und keine gesetzlich festgelegte Größe. Diese Angaben beruhen auf § 241 SGB V, § 242a SGB V (gesetze-im-internet.de); durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 nach BMG-Bekanntgabe (bundesgesundheitsministerium.de, Stand 2026).

Beispiel: Als Anwärter in der GKV zahlst du 14,6 % plus rund 2,9 % Zusatzbeitrag; bleibst du privat, versicherst du als Beihilfeberechtigter nur den Beihilfe-Resttarif.
Rechtsgrundlage: § 241 SGB V; § 242a SGB V; BMG – durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 · Gesetzestext öffnen
Stand: 07/2026

Pauschale Beihilfe

Ist in Rheinland-Pfalz die pauschale Beihilfe wählbar?

Nein, RLP kennt keine pauschale Beihilfe als monatlichen GKV-Beitragszuschuss; ein Gesetzentwurf dazu wurde 2025/26 zur Ablehnung empfohlen.

Ausführliche Antwort

Eine pauschale Beihilfe als monatlicher Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (Hamburger Modell) gibt es in Rheinland-Pfalz nicht. § 66 LBG RLP enthält in keinem seiner sechs Absätze ein Wahlrecht zwischen individueller und pauschaler Beihilfe; Absatz 5 betrifft ausschließlich die Kürzung der Beihilfe um die Kostendämpfungspauschale, nicht eine alternative Pauschal-Leistungsform. Ein Gesetzentwurf der CDU-Fraktion zur Einführung eines § 66a ‚Pauschale Beihilfe‘ (LT-Drs. 18/13095) wurde vom Haushalts- und Finanzausschuss zur Ablehnung empfohlen (LT-Drs. 18/13618 vom 08.12.2025); anders als in BB/HH/M-V/Thüringen ist eine pauschale Beihilfe damit nicht eingeführt. Diese Angaben beruhen auf § 66 LBG RLP; LT-Drs. 18/13095 und 18/13618; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de sowie dokumente.landtag.rlp.de abrufbar.

Beispiel: In RLP gibt es keine pauschale Beihilfe – also keinen monatlichen Zuschuss zu einem GKV-Beitrag.
Rechtsgrundlage: § 66 LBG RLP; LT-Drs. 18/13095, 18/13618 · Gesetzestext öffnen
Stand: LBG RLP lfd. Fassung; Ablehnungsempfehlung LT-Drs. 18/13618 v. 08.12.2025

Was gilt ohne gesonderten Antrag (Standard)?

Ohne Antrag gilt die reguläre (individuelle) Beihilfe – mangels Pauschale ohnehin der einzige Weg.

Ausführliche Antwort

Ohne gesonderten Antrag gilt die reguläre (individuelle) Beihilfe; sie ist mangels Pauschale ohnehin der einzige Weg. Diese Angaben beruhen auf § 66 LBG.

Beispiel: Auch ohne besonderen Antrag läuft alles über die individuelle Beihilfe – etwas anderes gibt es hier nicht.
Rechtsgrundlage: § 66 LBG RLP · Gesetzestext öffnen
Stand: lfd. Fassung

Was passiert bei einem Umzug in ein anderes Bundesland?

Rheinland-Pfalz bietet keine pauschale Beihilfe; bei Zuzug besteht kein Pauschale-Wahlrecht, bei Wegzug aus einem Pauschale-Land entfällt dessen Anspruch.

Ausführliche Antwort

Rheinland-Pfalz bietet keine pauschale Beihilfe, nur individuelle Beihilfe (50 % aktiv, 70 % ab 2. Kind/Ruhestand) plus beihilfekonforme PKV; ein Gesetzentwurf zur Einführung eines Wahlrechts (§ 66a LBG-E, LT-Drs. 18/13095) wurde 2025/26 zur Ablehnung empfohlen (LT-Drs. 18/13618). Bei Zuzug nach RLP besteht daher kein Pauschale-Wahlrecht; wer aus einem Pauschale-Land zuzieht und dort die PKV gekündigt hatte, muss sich neu beihilfekonform versichern. Bei Wegzug aus RLP in ein Pauschale-Land richtet sich der Anspruch nach dem Recht des neuen Dienstherrn. Diese Angaben beruhen auf § 66 LBG RLP; LT-Drs. 18/13095 und 18/13618; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.

Beispiel: Ziehst du nach RLP, gibt es kein Pauschale-Wahlrecht; ziehst du aus einem Pauschale-Land weg, verlierst du den dortigen Anspruch.
Rechtsgrundlage: § 66 LBG RLP; LT-Drs. 18/13095, 18/13618 · Gesetzestext öffnen
Stand: LBG RLP lfd. Fassung; Ablehnungsempfehlung LT-Drs. 18/13618 v. 08.12.2025

Was ist die pauschale Beihilfe (Definition/Grundprinzip)?

Die pauschale Beihilfe (Hamburger Modell) ist ein monatlicher Zuschuss von 50 % des Krankenversicherungsbeitrags als Alternative zur individuellen Beihilfe; in RLP wird sie nicht angeboten und wurde 2025/26 auch nicht eingeführt.

Ausführliche Antwort

Die pauschale Beihilfe (Hamburger Modell) ist ein monatlicher pauschaler Zuschuss des Dienstherrn in Höhe von 50 % des Krankenversicherungsbeitrags, wahlweise zur gesetzlichen oder privaten KV, als Alternative zur individuellen Beihilfe; als Beispiel eines anderen Bundeslandes vgl. § 80 HmbBG. Rheinland-Pfalz bietet dieses Modell nicht an: § 66 LBG RLP enthält kein entsprechendes Wahlrecht, und ein Gesetzentwurf zu dessen Einführung (§ 66a LBG-E, LT-Drs. 18/13095) wurde vom Haushalts- und Finanzausschuss zur Ablehnung empfohlen (LT-Drs. 18/13618 vom 08.12.2025). Diese Angaben beruhen auf § 66 LBG RLP; LT-Drs. 18/13095 und 18/13618 (RLP-spezifisch); § 80 HmbBG dient nur als illustratives Beispiel eines anderen Bundeslandes, nicht als RLP-Rechtsgrundlage.

Beispiel: Die pauschale Beihilfe (Hamburger Modell) wäre ein monatlicher Zuschuss von 50 % deines Kassenbeitrags – in RLP wird sie nicht angeboten.
Rechtsgrundlage: § 66 LBG RLP; LT-Drs. 18/13095, 18/13618 · Gesetzestext öffnen
Stand: LBG RLP lfd. Fassung; Ablehnungsempfehlung LT-Drs. 18/13618 v. 08.12.2025

Pflege

Wie ist die Pflegeversicherung bei der individuellen Beihilfe geregelt?

Mangels Pauschale gilt die individuelle Beihilfe: im Pflegefall besteht Anspruch auf individuelle Pflege-Beihilfe; in der sozialen Pflegeversicherung werden die halben Leistungen und der halbe Beitragssatz getragen.

Ausführliche Antwort

In Rheinland-Pfalz gibt es keine pauschale Beihilfe und keinen GKV-Zuschuss (Stand 07/2026); es gilt die reguläre individuelle Beihilfe. Im Pflegefall besteht Anspruch auf individuelle Pflege-Beihilfe; bei sozialer Pflegeversicherung erhalten Beihilfeberechtigte nach § 28 Abs. 2 SGB XI die halben Leistungen und zahlen nach § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB XI den halben Beitragssatz (1,8 %) zuzüglich Kinderlosenzuschlag (0,6 %). Diese Angaben beruhen auf § 66 LBG RLP (keine Pauschale); § 55 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 28 Abs. 2 SGB XI.

Beispiel: Wirst du zum Pflegefall, greift die individuelle Pflege-Beihilfe; in der sozialen Pflegeversicherung werden die halben Leistungen und der halbe Beitrag getragen.
Rechtsgrundlage: § 66 LBG RLP; § 55 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 28 Abs. 2 SGB XI · Gesetzestext öffnen
Stand: 07/2026 (SPV-Beitragssatz 3,6 % seit 01.01.2025, halbiert 1,8 % zzgl. 0,6 % Kinderlosenzuschlag)

GKV-Ergänzung

Wie werden allgemeine Krankenhausleistungen (GKV-Sachleistung) behandelt?

Allgemeine Krankenhausleistungen sind nach § 24 BVO beihilfefähig; bei GKV-Sachleistung erfolgt eine Anrechnung.

Ausführliche Antwort

Allgemeine Krankenhausleistungen (KHEntgG/BPflV) sind nach § 24 BVO beihilfefähig; bei GKV-Sachleistung erfolgt eine Anrechnung. Diese Angaben beruhen auf § 24 BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.

Beispiel: Bist du gesetzlich versichert und bekommst Krankenhausleistungen als Sachleistung, werden diese auf die Beihilfe angerechnet. Die allgemeinen Krankenhausleistungen regelt § 24 BVO.
Rechtsgrundlage: § 24 BVO · Gesetzestext öffnen
Stand: BVO RLP i.d.F. der 7. ÄndVO v. 06.12.2024 (ab 01.01.2025)

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