Nach dem Referendariat: Probezeit, A13 & Absicherung in Baden-Württemberg
Was nach dem Referendariat in Baden-Württemberg kommt: Einstellung auf Probe, Besoldung und Erfahrungsstufen, Probezeit und Absicherung bei Dienstunfähigkeit.
A13 & Erfahrungsstufen
Ist A13 das Eingangsamt für alle Lehrämter?
Nein, BW behält für Grundschule und Alt-Haupt-/Werkrealschule A12; Sek I (seit 2015), Gymnasium und berufliche Schulen erhalten A13.
Ausführliche Antwort
Baden-Württemberg hat – anders als Niedersachsen, NRW, Schleswig-Holstein und Thüringen – keine flächige A13-Anhebung beschlossen: Grundschullehrkräfte und Alt-Haupt-/Werkrealschullehrkräfte bleiben im Eingangsamt A12, seit 2015 neu eingestellte Sek-I-Lehrkräfte (WRS/HS) sowie Gymnasium und berufliche Schulen erhalten A13. Neu verbeamtete A13-Lehrkräfte werden in Erfahrungsstufe 3 eingestuft (A13 kennt keine Stufen 1–2); das Grundgehalt beträgt dort 5.332,12 € (Stand 01.04.2026). Diese Angaben beruhen auf LBesGBW, amtlicher Besoldungstabelle des LBV.
In welche Erfahrungsstufe wird man bei der Verbeamtung eingestuft, und wie sind die Stufenlaufzeiten in A13?
Das Grundgehalt in A13 beginnt in Baden-Württemberg in Erfahrungsstufe 3; der Aufstieg erfolgt in den Stufen 3 bis 7 im Drei-Jahres-Rhythmus, danach bis zur Endstufe 10 im Vier-Jahres-Rhythmus.
Ausführliche Antwort
Das Grundgehalt richtet sich nach Erfahrungsstufen, die mit der Diensterfahrung ansteigen. In Baden-Württemberg beginnt das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A13 in der Erfahrungsstufe 3 (die Stufen 1 und 2 sind bei A13 nicht belegt). Nach § 31 Abs. 2 LBesGBW steigt das Grundgehalt in den Stufen eins bis sechs im Abstand von drei Jahren und ab Stufe sieben im Abstand von vier Jahren bis zum Endgrundgehalt; für A13 bedeutet das: von Stufe 3 bis Stufe 7 jeweils drei Jahre, von Stufe 7 bis zur Endstufe 10 jeweils vier Jahre. Eine frühere Fassung mit einem Zwei-Jahres-Schritt am Anfang gilt seit der Reform durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2022 (v. 15.11.2022, im Wesentlichen zum 01.12.2022) nicht mehr. Mit Stand 01.04.2026 reichen die A13-Beträge von 5.332,12 € in Stufe 3 bis 6.534,50 € in der Endstufe 10. Anrechenbare berufliche Vorerfahrung kann bei der Zuordnung berücksichtigt werden, ein Vorbereitungsdienst selbst zählt dabei grundsätzlich nicht als anrechenbare Erfahrungszeit. Rechtsgrundlage ist § 31 Abs. 2 LBesGBW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Probezeit & Lebenszeit
Wann erfolgt die Verbeamtung auf Lebenszeit?
Die Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgt nach Bewährung, spätestens nach fünf Jahren.
Ausführliche Antwort
Das Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in eines auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind; bei der regulären dreijährigen Probezeit erfolgt die Lebenszeiternennung in der Regel nach Bewährung. Diese Angaben beruhen auf § 6 LBG BW, amtlicher Volltext auf; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Was folgt nach bestandenem Referendariat?
Nach bestandenem Referendariat erfolgt keine automatische Verbeamtung; die Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Probe setzt eine eigenständige Ernennungsentscheidung voraus.
Ausführliche Antwort
Das Bestehen des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung begründet keinen automatischen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe; erforderlich sind eine freie Stelle, die Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG sowie die Eignung nach § 9 BeamtStG. Zusätzlich müssen die Altersgrenze (§ 48 LHO BW) und die gesundheitliche Eignung (§ 11 LBG BW i.V.m. § 9 BeamtStG) erfüllt sein. Diese Angaben beruhen auf §§ 8, 9, 10 BeamtStG i.V.m. § 11 LBG BW und § 48 LHO BW.
Wie lange dauert die Probezeit?
Die Probezeit dauert in der Regel drei Jahre.
Ausführliche Antwort
Die regelmäßige Probezeit beträgt drei Jahre; eine Anrechnung oder Verkürzung ist möglich. Die abweichende Zweijahresfrist gilt nur für Ämter mit leitender Funktion. Diese Angaben beruhen auf § 19 LBG BW i.V.m. LVO, amtlicher Volltext auf; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Eignung & Sonderfälle
Wie erfolgt der Wechsel aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg?
Bei einem Wechsel nach BW wird die Laufbahnbefähigung nach § 16 LBG BW anerkannt; für Beihilfe, Besoldung und Versorgung gilt das Recht des neuen Dienstherrn (BVO BW).
Ausführliche Antwort
Bei einem Länderwechsel nach Baden-Württemberg wird die in einem anderen Land erworbene Laufbahnbefähigung nach § 16 LBG BW anerkannt. Anschließend gilt das Beihilfe-, Besoldungs- und Versorgungsrecht des neuen Dienstherrn; die Beihilfeberechtigung richtet sich nach § 78 Abs. 2 LBG BW i.V.m. der BVO BW (Fassung vom 23.10.2025, GBl. Nr. 104, in Kraft ab 01.01.2026) und knüpft an den Bezug von Dienst- beziehungsweise Anwärterbezügen an.
Dienstunfähigkeit & Dienstunfall
Was ist ein Dienstunfall und welche Folge hat er?
Ein Dienstunfall löst die Unfallfürsorge aus; bei dienstbedingter Dienstunfähigkeit entsteht der Versorgungsanspruch ohne die fünfjährige Wartezeit.
Ausführliche Antwort
Ein Dienstunfall löst die Unfallfürsorge aus; bei dienstbedingter Dienstunfähigkeit entsteht der Versorgungsanspruch ohne die fünfjährige Wartezeit (Unfallruhegehalt). Diese Angaben beruhen auf §§ 18, 45 LBeamtVGBW (Unfallruhegehalt §§ 50 ff.); der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Wie ist die Absicherung bei Dienstunfähigkeit in der Probezeit?
In der Probezeit besteht vor Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit grundsätzlich kein Ruhegehalt; nur bei dienstbedingter Dienstunfähigkeit greift eine Ausnahme.
Ausführliche Antwort
Bei Dienstunfähigkeit während der Probezeit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ruhegehalt, solange die fünfjährige Wartezeit nicht erfüllt ist; eine Ausnahme gilt bei dienstbedingter Dienstunfähigkeit beziehungsweise einem Dienstunfall. Für Beamte auf Probe kommt gegebenenfalls ein Unterhaltsbeitrag in Betracht. Eine private Dienstunfähigkeitsabsicherung ist daher wichtig. Diese Angaben beruhen auf §§ 18, 29 LBeamtVGBW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Welche Versorgungslücke droht Beamten auf Widerruf?
Bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit werden Beamte auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 BeamtStG entlassen; ein Ruhegehalt gibt es nicht, wohl aber möglicherweise einen Unterhaltsbeitrag nach § 29 LBeamtVGBW, sonst erfolgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ausführliche Antwort
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf (Referendare) werden bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand versetzt, sondern nach § 23 Abs. 4 BeamtStG entlassen; ein Ruhegehaltsanspruch besteht mangels Erreichens der fünfjährigen Wartezeit nicht. Entgegen einer verbreiteten Annahme ist damit aber nicht zwingend jeder Versorgungsanspruch ausgeschlossen: § 29 LBeamtVGBW sieht für frühere Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die wegen Dienstunfähigkeit entlassen wurden, einen Unterhaltsbeitrag vor; er wird nicht automatisch, sondern nach den gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gewährt. Soweit kein Unterhaltsbeitrag zusteht, erfolgt die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine private Berufs- beziehungsweise Dienstunfähigkeitsabsicherung bleibt für Referendare dennoch sinnvoll, weil der Unterhaltsbeitrag im Ermessen steht und der Höhe nach begrenzt ist. Diese Angaben beruhen auf § 29 LBeamtVGBW und § 23 Abs. 4 BeamtStG.
Ruhegehalt & Hinterbliebene
Welche Hinterbliebenenversorgung gibt es (Witwen- und Waisengeld)?
Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 % des Ruhegehalts, das Halbwaisengeld 12 % und das Vollwaisengeld 20 %.
Ausführliche Antwort
Beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten erhalten die Hinterbliebenen eine Versorgung aus dem Ruhegehalt. Das Witwen- oder Witwergeld beträgt grundsätzlich 55 % des Ruhegehalts, das die verstorbene Person erhalten hätte (§§ 33 und 34 LBeamtVGBW); für vor dem 1. Januar 2002 geschlossene Altehen, bei denen mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gelten 60 %. Das Waisengeld beträgt nach §§ 37 und 38 LBeamtVGBW für Halbwaisen 12 % und für Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts. Die Hinterbliebenenbezüge dürfen zusammen das zugrunde liegende Ruhegehalt nicht übersteigen. Rechtsgrundlagen sind §§ 33 und 34 (Witwengeld) sowie §§ 37 und 38 (Waisengeld) LBeamtVGBW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Wie hoch ist der Ruhegehaltssatz (Formel und Höchstsatz)?
Das Ruhegehalt beträgt 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens jedoch 71,75 %.
Ausführliche Antwort
Der Ruhegehaltssatz beträgt für jedes ruhegehaltfähige Dienstjahr 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 %; der Höchstsatz wird nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Als amtsunabhängige Mindestversorgung gelten 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; sofern günstiger, greift die amtsabhängige Mindestversorgung. Rechtsgrundlage ist § 27 LBeamtVGBW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
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