Nach dem Referendariat: Probezeit, A13 & Absicherung in Rheinland-Pfalz
Was nach dem Referendariat in Rheinland-Pfalz kommt: Einstellung auf Probe, Besoldung und Erfahrungsstufen, Probezeit und Absicherung bei Dienstunfähigkeit.
A13 & Erfahrungsstufen
Ist A13 das Eingangsamt für Lehrkräfte?
Eingangsämter: Grundschule A12, Realschule plus/Förderschule A13, Gymnasium/BBS A13 plus Zulage; A13 wird nicht ab Stufe 1, sondern ab Stufe 4 gezahlt, dort 5.120,01 €.
Ausführliche Antwort
Eingangsämter: Grundschule A12; Realschule plus und Förderschule A13; Gymnasium und berufsbildende Schulen A13 zuzüglich der allgemeinen Zulage nach Anlage 8 (Vorbemerkung Nummer 12) von 117,48 €. A12 und A13 kennen keine Stufen 1 bis 3; Berufsanfänger erhalten laut ADD Rheinland-Pfalz mindestens die Anfangsstufe ihrer Laufbahn, das ist bei A12 und A13 die Stufe 4. Nach der amtlichen Besoldungstabelle des Landesamts für Finanzen (Anlage 6, gültig ab 1. April 2026) beträgt das Grundgehalt in A13 Stufe 4 5.120,01 € und in A12 Stufe 4 4.609,72 €. Rheinland-Pfalz besoldet Grundschullehrkräfte weiterhin nach A12; die frühere Jahressonderzahlung ist ins Grundgehalt integriert. Diese Angaben beruhen auf § 29 LBesG i.V.m. Anlage 2 LBesG, der SchulLbVO und dem ADD-Merkblatt Besoldung; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
In welche Erfahrungsstufe wird man bei der Verbeamtung eingestuft, und wie sind die Stufenlaufzeiten in A13?
Das Grundgehalt in A13 beginnt in Rheinland-Pfalz in Erfahrungsstufe 4 mit 5.120,01 €; der Aufstieg folgt einem Sonderrhythmus (2/3/4/5 Jahre) bis zur Endstufe 12 mit 6.449,54 €.
Ausführliche Antwort
Das Grundgehalt richtet sich nach Erfahrungsstufen, die mit der Diensterfahrung ansteigen. In Rheinland-Pfalz beginnt das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A13 in der Erfahrungsstufe 4, weil die Stufen 1 bis 3 für A13 nicht besetzt sind (Anfangsstufe der Laufbahn laut ADD RLP). Der Aufstieg folgt einem Sonderrhythmus: von Stufe 4 zu Stufe 5 im Zwei-Jahres-Rhythmus, in den Stufen 5 bis 8 im Drei-Jahres-Rhythmus, in den Stufen 9 und 10 im Vier-Jahres-Rhythmus und ab Stufe 11 im Fünf-Jahres-Rhythmus bis zur Endstufe 12. Nach der amtlichen Besoldungstabelle des Landesamts für Finanzen (Anlage 6, gültig ab 1. April 2026) reichen die A13-Beträge von 5.120,01 € in Stufe 4 über 5.259,33 € (Stufe 5), 5.482,48 € (Stufe 6), 5.705,64 € (Stufe 7), 5.854,40 € (Stufe 8), 6.003,21 € (Stufe 9), 6.151,94 € (Stufe 10) und 6.300,77 € (Stufe 11) bis zu 6.449,54 € in der Endstufe 12. Rechtsgrundlage ist § 29 LBesG Rheinland-Pfalz i.V.m. Anlage 2 LBesG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Probezeit & Lebenszeit
Wann erfolgt die Verbeamtung auf Lebenszeit?
Die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt nach erfolgreicher Bewährung in der Probezeit.
Ausführliche Antwort
Die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt nach erfolgreicher Bewährung in der Probezeit. Diese Angaben beruhen auf § 20 LBG; § 10 BeamtStG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Was folgt nach dem erfolgreichen Referendariat?
Nach bestandener Zweiter Staatsprüfung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Probe.
Ausführliche Antwort
Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst und bestandener Zweiter Staatsprüfung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen (Höchstaltersgrenze 45 Jahre) die Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Probe. Diese Angaben beruhen auf §§ 19, 20 LBG; § 10 BeamtStG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Wie lange dauert die Probezeit?
Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre; Anrechnung und Verlängerung bis höchstens fünf Jahre sind möglich.
Ausführliche Antwort
Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre; die Anrechnung gleichwertiger Tätigkeit ist möglich, eine Verlängerung bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren zulässig. Diese Angaben beruhen auf § 20 Abs. 2, 4 LBG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Eignung & Sonderfälle
Wie werden Laufbahnbefähigung und Beihilfe beim Länderwechsel behandelt?
Eine bei einem anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung wird nach dem RLP-Laufbahnrecht anerkannt; die Beihilfe richtet sich nach der eigenen BVO.
Ausführliche Antwort
Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung wird nach dem rheinland-pfälzischen Laufbahnrecht anerkannt; die Beihilfe richtet sich nach der eigenen BVO RLP. Beim Zuzug sind die Höchstaltersgrenzen (45 Jahre Probe/Lebenszeit, 40 Jahre VD) zu beachten. Diese Angaben beruhen auf §§ 19, 24 LBG; § 66 LBG; BVO; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Dienstunfähigkeit & Dienstunfall
Was löst ein Dienstunfall aus?
Ein Dienstunfall löst die Unfallfürsorge aus; bei dienstbedingter Dienstunfähigkeit entsteht der Ruhegehaltsanspruch ohne die 5-Jahres-Wartezeit.
Ausführliche Antwort
Ein Dienstunfall löst die Unfallfürsorge aus. Bei Dienstunfähigkeit infolge einer im Dienst zugezogenen Krankheit/Beschädigung entsteht der Ruhegehaltsanspruch ohne die 5-Jahres-Wartezeit (Unfallruhegehalt). Diese Angaben beruhen auf §§ 11, 42 LBeamtVG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Wie ist die Versorgung bei Dienstunfähigkeit in der Probezeit?
Beamte auf Probe erhalten ein Ruhegehalt erst bei mindestens fünf Jahren Dienstzeit oder bei dienstbedingter Dienstunfähigkeit; sonst kann ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
Ausführliche Antwort
Beamte auf Probe erhalten ein Ruhegehalt nur bei mindestens fünf Jahren Dienstzeit oder bei dienstbedingter Dienstunfähigkeit. Wird ein Beamter auf Probe vor Ableistung von fünf Jahren wegen Dienstunfähigkeit entlassen, kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden; Beamte auf Widerruf sind ausgenommen. Diese Angaben beruhen auf §§ 11, 26 LBeamtVG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Sind Referendare (Beamte auf Widerruf) bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit abgesichert?
Nein, Beamte auf Widerruf haben bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit grundsätzlich keinen Versorgungsanspruch; es folgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ausführliche Antwort
Beamte auf Widerruf (Referendare) haben bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit grundsätzlich keinen Versorgungsanspruch: Die 5-Jahres-Wartezeit wird nie erreicht, und der Unterhaltsbeitrag nach § 26 LBeamtVG gilt nur für entlassene Beamte auf Lebenszeit oder auf Probe, nicht für Beamte auf Widerruf. Folge: Entlassung nach §§ 22, 23 BeamtStG und Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung; nur dienstbedingte DU/Dienstunfall begründet einen Anspruch. Private BU-/DU-Absicherung ist daher für Referendare essentiell. Diese Angaben beruhen auf §§ 11, 26 LBeamtVG; §§ 22, 23 BeamtStG; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Ruhegehalt & Hinterbliebene
Welche Hinterbliebenenversorgung gibt es (Witwen- und Waisengeld)?
Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 % des Ruhegehalts, das Halbwaisengeld 12 % und das Vollwaisengeld 20 %.
Ausführliche Antwort
Beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten erhalten die Hinterbliebenen eine Versorgung aus dem Ruhegehalt. Das Witwen- oder Witwergeld beträgt grundsätzlich 55 % des Ruhegehalts, das die verstorbene Person erhalten hätte (§§ 31 und 32 LBeamtVG Rheinland-Pfalz); für vor dem 1. Januar 2002 geschlossene Altehen, bei denen mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gelten 60 %. Das Waisengeld beträgt nach §§ 35 und 36 LBeamtVG für Halbwaisen 12 % und für Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts. Die Hinterbliebenenbezüge dürfen zusammen das zugrunde liegende Ruhegehalt nicht übersteigen. Rechtsgrundlagen sind §§ 31 und 32 (Witwengeld) sowie §§ 35 und 36 (Waisengeld) LBeamtVG Rheinland-Pfalz; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
Wie hoch ist der Ruhegehaltssatz (Formel und Höchstsatz)?
Das Ruhegehalt beträgt 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens jedoch 71,75 %.
Ausführliche Antwort
Der Ruhegehaltssatz beträgt für jedes ruhegehaltfähige Dienstjahr 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 %; der Höchstsatz wird nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Die Mindestversorgung ist zweistufig geregelt (§ 24 Abs. 2 LBeamtVG RLP): Satz 1 sichert mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes (amtsabhängige Mindestversorgung); Satz 2 sichert ersatzweise, wenn dies günstiger ist, 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (amtsunabhängige Mindestversorgung). Maßgeblich ist jeweils der günstigere Betrag. Rechtsgrundlage ist § 24 Abs. 2 LBeamtVG Rheinland-Pfalz; der amtliche Volltext ist über landesrecht.rlp.de abrufbar.
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