Beihilfe: Krankenhaus & Wahlleistungen in Bremen
Wie die Beihilfe in Bremen Krankenhausaufenthalte behandelt und was für Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer gilt.
Wie ist die Behandlung in Privatkliniken ohne Bundespflegesatzverordnung geregelt?
Bei Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind die Aufwendungen bis zur Höhe eines städtischen Krankenhauses Bremens oder Bremerhavens beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Bei zugelassenen Krankenhäusern sind die allgemeinen Krankenhausleistungen beihilfefähig. Bei Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind die Aufwendungen bis zur Höhe beihilfefähig, die bei Behandlung in einem städtischen Krankenhaus Bremens oder Bremerhavens beihilfefähig wäre. Diese Angaben beruhen auf § 7 BremBhV; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Gibt es einen Tagesdeckel für den Selbstbehalt bei Wahlleistungen?
Ein Tagesdeckel für Wahlleistungen ist nicht einschlägig, weil stationäre Wahlleistungen nach § 80 Abs. 3 BremBG von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind; es gilt der allgemeine Selbstbehalt von 48 € je Kalenderjahr.
Ausführliche Antwort
Ein Tagesdeckel für den Selbstbehalt bei Wahlleistungen ist in Bremen nicht einschlägig, weil Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung nach § 80 Abs. 3 BremBG generell nicht beihilfefähig sind. Es gilt stattdessen der allgemeine jährliche Selbstbehalt: Die beihilfefähigen Aufwendungen werden um 48 € je Kalenderjahr gemindert (§ 80 Abs. 6 Satz 1 BremBG). Von diesem Selbstbehalt sind die Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9 ausgenommen (Satz 3), ebenso die in § 12a Abs. 2 BremBVO genannten Gruppen. Daneben sind weitere aufwendungsbezogene Selbstbehalte zulässig, etwa 6 € je verordnetem Arznei- oder Verbandmittel.
Besteht freie Krankenhauswahl?
Ja, die allgemeinen Krankenhausleistungen zugelassener Krankenhäuser sind beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Es besteht freie Krankenhauswahl: Die allgemeinen Krankenhausleistungen zugelassener Krankenhäuser sind beihilfefähig (§ 7 BremBhV). Bei Krankenhäusern ohne Anwendung der Bundespflegesatzverordnung erfolgt eine Begrenzung auf das Niveau eines städtischen Krankenhauses Bremens oder Bremerhavens. Diese Angaben beruhen auf § 7 BremBhV; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Bis zu welchem Gebührensatz sind stationäre (Krankenhaus-)Leistungen beihilfefähig?
Allgemeine Krankenhausleistungen sind nach dem Krankenhausentgeltgesetz ohne gesonderten Gebührensteigerungssatz beihilfefähig; gesondert berechnete stationäre Wahlleistungen (Chefarzt, Zweibettzimmer) sind in Bremen dagegen nicht beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Bei stationären Leistungen ist zwischen den allgemeinen Krankenhausleistungen und den Wahlleistungen zu unterscheiden. Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) beziehungsweise der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) über Fallpauschalen abgerechnet; ein Gebührensteigerungssatz wie in der Gebührenordnung für Ärzte gilt hier nicht, die Aufwendungen sind ohne Abzug beihilfefähig. Gesondert berechnete stationäre Wahlleistungen wie die wahlärztliche (Chefarzt-)Behandlung und das Zwei- oder Einbettzimmer sind in Bremen nicht beihilfefähig; diese Lücke ist über einen privaten Wahlleistungstarif der Krankenversicherung abzusichern. Diese Angaben beruhen auf der BremBhV in Verbindung mit dem KHEntgG und der BPflV sowie auf § 80 Abs. 3 BremBG; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Sind Wahlleistungen bei stationärer Behandlung in Bremen beihilfefähig?
Nein, Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind in Bremen nicht beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 KHEntgG/BPflV sind beihilfefähig. Wahlleistungen bei stationärer Behandlung, also wahlärztliche Behandlung und Wahlleistung Unterkunft (Zweibettzimmer), sind in Bremen nicht beihilfefähig (§ 80 Abs. 3 BremBG, wie in Berlin). Ein Wahlleistungs-Ergänzungstarif für Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung ist deshalb für Referendare und Beamte essentiell. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 3 BremBG; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Gibt es einen Selbstbehalt je Tag für das Zweibettzimmer?
Nein, da die Wahlleistung Zweibettzimmer nicht beihilfefähig ist, gibt es keinen Selbstbehalt je Tag.
Ausführliche Antwort
Die Frage entfällt: Da die Wahlleistung Zweibettzimmer nicht beihilfefähig ist (§ 80 Abs. 3 BremBG), gibt es keinen Selbstbehalt je Tag. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 3 BremBG; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
Gibt es einen Selbstbehalt je Tag für die wahlärztliche (Chefarzt-)Behandlung?
Nein, da die wahlärztliche Behandlung nicht beihilfefähig ist, gibt es keinen Selbstbehalt je Tag.
Ausführliche Antwort
Die Frage entfällt: Da die wahlärztliche (Chefarzt-)Behandlung nicht beihilfefähig ist (§ 80 Abs. 3 BremBG), gibt es keinen Selbstbehalt je Tag. Diese Angaben beruhen auf § 80 Abs. 3 BremBG; der amtliche Volltext ist über transparenz.bremen.de abrufbar.
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