Beihilfe: Krankenhaus & Wahlleistungen in Hessen
Wie die Beihilfe in Hessen Krankenhausaufenthalte behandelt und was für Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer gilt.
Stationäre Leistungen
Wie werden Leistungen in Privatkliniken behandelt?
Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern sind beihilfefähig; bei Privatkliniken erfolgt eine Begrenzung über eine Vergleichsberechnung.
Ausführliche Antwort
Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern (KHEntgG/BPflV) sind beihilfefähig. Bei Privatkliniken erfolgt eine Begrenzung über eine Vergleichsberechnung. Diese Angaben beruhen auf HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Gibt es einen Deckel oder eine maximale Tageszahl für den Selbstbehalt?
Die Eigenbeteiligung für Wahlleistungen beträgt 18,90 € monatlich zzgl. 16 €/Tag bei Inanspruchnahme der Wahlunterkunft; eine prozentuale jährliche Belastungsgrenze gibt es nicht.
Ausführliche Antwort
Die Eigenbeteiligung für Wahlleistungen beträgt 18,90 € monatlich (Wahlleistungs-Eigenbeitrag) zuzüglich 16 €/Tag bei Inanspruchnahme der Wahlunterkunft. Eine prozentuale jährliche Belastungsgrenze beziehungsweise Kostendämpfungspauschale gibt es nicht. Diese Angaben beruhen auf § 6a HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Besteht freie Krankenhauswahl?
Die HBeihVO selbst gewährt keine freie Krankenhauswahl; beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen, während Wahlleistungen nur beihilfefähig sind, wenn zuvor gegenüber der Festsetzungsstelle eine schriftliche Erklärung abgegeben und ein monatlicher Beitrag gezahlt wird.
Ausführliche Antwort
Die HBeihVO trifft keine eigene Aussage zur freien Wahl des Krankenhauses; sie regelt lediglich, in welchem Umfang Krankenhausleistungen beihilfefähig sind. Beihilfefähig sind zunächst die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a HBeihVO). Für Wahlleistungen (gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen, Unterkunft im Zwei- statt Mehrbettzimmer) besteht ein Beihilfeanspruch nach § 6a HBeihVO nur, wenn die beihilfeberechtigte Person zuvor gegenüber der Festsetzungsstelle schriftlich erklärt, Wahlleistungen in Anspruch nehmen zu wollen, und dafür einen Betrag von 18,90 € monatlich entrichtet; zudem muss vor der Behandlung eine Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus geschlossen werden. Diese Angaben beruhen auf § 6 Abs. 1 Nr. 6 und § 6a HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Bis zu welchem Gebührensatz sind stationäre (Krankenhaus-)Leistungen beihilfefähig?
Allgemeine Krankenhausleistungen sind voll beihilfefähig; Wahlleistungen sind – anders als in vielen Ländern – nach vorheriger Erklärung und abzüglich einer Eigenbeteiligung beihilfefähig, bei stationärer Behandlung erhöht sich der Bemessungssatz um 15 Prozent.
Ausführliche Antwort
Bei stationären Leistungen sind die allgemeinen Krankenhausleistungen voll beihilfefähig; sie werden nach dem Krankenhausentgeltgesetz über Fallpauschalen abgerechnet, ein Gebührensteigerungssatz gilt insoweit nicht. Anders als in Bremen, Berlin, Hamburg, im Saarland und in Mecklenburg-Vorpommern sind in Hessen auch die Wahlleistungen beihilfefähig, sofern der Beihilfeberechtigte dies vorher per Formblatt erklärt hat; für die gesondert berechnete Unterkunft bis zum Zweibettzimmer fällt eine Eigenbeteiligung von 16 € je Tag zuzüglich eines Wahlleistungs-Eigenbeitrags von 18,90 € monatlich an, wahlärztliche Leistungen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO beihilfefähig. Bei stationärer Behandlung erhöht sich der Bemessungssatz um 15 Prozentpunkte (§ 15 HBeihVO). Rechtsgrundlagen sind §§ 6, 6a und 15 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Sind stationäre Wahlleistungen in Hessen beihilfefähig?
Stationäre Wahlleistungen sind bei vorheriger Erklärung per Formblatt beihilfefähig; die Eigenbeteiligung beträgt 16 €/Tag zzgl. 18,90 €/Monat.
Ausführliche Antwort
Wahlleistungen im Krankenhaus sind in Hessen beihilfefähig, wenn der Beihilfeberechtigte dies vorher per Formblatt erklärt hat. Die Eigenbeteiligung beträgt bei der gesondert berechneten Unterkunft bis Zweibettzimmer 16 €/Tag zuzüglich eines Wahlleistungs-Eigenbeitrags von 18,90 €/Monat. Wahlärztliche Leistungen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO beihilfefähig. Anders als in Bremen, Berlin, Hamburg, Saarland und Mecklenburg-Vorpommern sind sie nicht ausgeschlossen. Diese Angaben beruhen auf § 6a HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Welcher Selbstbehalt gilt beim Zweibettzimmer?
Die Wahlunterkunft im Zweibettzimmer ist bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich 16 € täglich beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Die Wahlunterkunft (Zweibettzimmer) ist bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich 16 € täglich beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 6 Abs. 1 Nr. 6, § 6a HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Welcher Eigenbeitrag gilt für wahlärztliche (Chefarzt-)Leistungen?
Wahlärztliche (Chefarzt-)Leistungen sind nach vorheriger Wahlleistungs-Erklärung beihilfefähig; der monatliche Eigenbeitrag beträgt 18,90 €.
Ausführliche Antwort
Wahlärztliche (Chefarzt-)Leistungen sind nach vorheriger Wahlleistungs-Erklärung beihilfefähig; der monatliche Eigenbeitrag beträgt 18,90 €. Diese Angaben beruhen auf § 6a HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Zahnleistungen
Erhöht sich der Bemessungssatz bei stationärer Behandlung?
Bei stationärer Behandlung erhöht sich der Bemessungssatz um 15 %, höchstens auf 85 %; beim Zahnersatz gibt es keine zusätzliche Kürzung, Material- und Laborkosten bleiben bei 50 %.
Ausführliche Antwort
Bei stationärer Behandlung erhöht sich der Bemessungssatz um 15 %, höchstens auf 85 %. Beim Zahnersatz gibt es keine zusätzliche Bemessungssatz-Kürzung; die Material- und Laborkosten bleiben bei 50 %. Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 4 HBeihVO, Anlage 2; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
GKV-Ergänzung
Wie werden allgemeine Krankenhausleistungen beihilferechtlich behandelt?
Bei stationärer Behandlung erhöht sich der Bemessungssatz um 15 % (höchstens 85 %); allgemeine Krankenhausleistungen richten sich nach KHEntgG/BPflV.
Ausführliche Antwort
Bei stationärer Behandlung erhöht sich der Bemessungssatz um 15 %, höchstens auf 85 %. Die allgemeinen Krankenhausleistungen richten sich nach dem KHEntgG beziehungsweise der BPflV. Diese Angaben beruhen auf § 15 Abs. 4 HBeihVO; der amtliche Volltext ist über hessenrecht.hessen.de abrufbar.
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