Beihilfe: Krankenhaus & Wahlleistungen in Sachsen-Anhalt
Wie die Beihilfe in Sachsen-Anhalt Krankenhausaufenthalte behandelt und was für Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer gilt.
Wie werden Privatkliniken beihilferechtlich behandelt?
Privatkliniken werden nur eingeschränkt über eine Vergleichsberechnung berücksichtigt.
Ausführliche Antwort
Krankenhausleistungen zugelassener Krankenhäuser sind beihilfefähig; bei Privatkliniken erfolgt nur eine eingeschränkte Berücksichtigung über eine Vergleichsberechnung. Diese Angaben beruhen auf §§ 26, 26a BBhV (gesetze-im-internet.de).
Welche stationären Selbstbehalte gelten und gibt es einen Deckel?
Es gilt ein stationärer Eigenbehalt von 10 Euro pro Tag (höchstens 28 Tage im Jahr); die Wahlleistung Unterkunft (Zweibettzimmer) ist bis 1,3 Prozent der oberen Grenze des Basisfallwertkorridors täglich beihilfefähig, ein zusätzlicher Abzug von 14,50 Euro gilt dafür im Inland nicht; übergreifend gilt die Belastungsgrenze von 2 Prozent bzw. 1 Prozent des Einkommens.
Ausführliche Antwort
Der allgemeine stationäre Eigenbehalt beträgt 10 € je Kalendertag, begrenzt auf höchstens 28 Tage im Kalenderjahr (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 BBhV). Die Wahlleistung Unterkunft (Zweibettzimmer) ist bis zur Höhe von 1,3 % der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach § 10 Abs. 9 KHEntgG täglich beihilfefähig (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b BBhV, seit 01.01.2026 durch die 11. Änderungsverordnung von 1,2 % auf 1,3 % angehoben); ein zusätzlicher Abzug von 14,50 € täglich gilt dafür im Inland NICHT – dieser Betrag betrifft ausschließlich Unterkunft/Verpflegung bei Behandlung in ausländischen Krankenhäusern (§ 26a Abs. 6 BBhV). Übergreifend gilt die Belastungsgrenze von 2 % des Einkommens (1 % bei chronisch Kranken) nach § 50 BBhV; eine Kostendämpfungspauschale besteht in Sachsen-Anhalt seit 1.1.2017 nicht mehr. Diese Angaben beruhen auf §§ 26, 26a, 49, 50 BBhV (gesetze-im-internet.de).
Besteht freie Krankenhauswahl?
Ja, es besteht freie Krankenhauswahl; bei Privatkliniken gilt eine Begrenzung.
Ausführliche Antwort
Es besteht freie Krankenhauswahl; allgemeine Krankenhausleistungen sind beihilfefähig, bei Privatkliniken gilt eine Begrenzung über die Vergleichsberechnung. Diese Angaben beruhen auf §§ 26, 26a BBhV (gesetze-im-internet.de).
Bis zu welchem Gebührensatz sind stationäre (Krankenhaus-)Leistungen beihilfefähig?
Allgemeine Krankenhausleistungen sind voll beihilfefähig (freie Krankenhauswahl); Wahlleistungen sind über die Bundes-BBhV teilweise beihilfefähig (wahlärztliche Leistungen und Wahlunterkunft, mit Wahlleistungsvereinbarung).
Ausführliche Antwort
Bei stationären Leistungen sind die allgemeinen Krankenhausleistungen voll beihilfefähig; ein Gebührensteigerungssatz gilt insoweit nicht, und es besteht freie Krankenhauswahl. Sachsen-Anhalt wendet die Bundesbeihilfeverordnung an; danach sind auch die Wahlleistungen teilweise beihilfefähig: die wahlärztlichen Leistungen und die Wahlleistung Unterkunft (Zweibettzimmer bis zu einem Anteil der oberen Grenze des Basisfallwertkorridors je Tag), Voraussetzung ist unter anderem eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung. Rechtsgrundlage ist § 26 BBhV; der amtliche Volltext ist über gesetze-im-internet.de abrufbar.
Wie werden Wahlleistungen (Unterkunft) im Krankenhaus erstattet?
Die Wahlleistung Unterkunft (Zweibettzimmer) ist bis 1,3 Prozent der oberen Grenze des Basisfallwertkorridors täglich beihilfefähig; ein zusätzlicher Abzug von 14,50 Euro pro Tag gilt dafür im Inland nicht.
Ausführliche Antwort
Allgemeine Krankenhausleistungen sind beihilfefähig; Wahlleistungen sind über die BBhV teilweise beihilfefähig: wahlärztliche Leistungen sowie die Wahlleistung Unterkunft (Zweibettzimmer) bis zur Höhe von 1,3 % der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors täglich (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b BBhV, seit 01.01.2026). Ein zusätzlicher Abzug von 14,50 € je Tag gilt dafür im Inland nicht; dieser Betrag betrifft ausschließlich Unterkunft/Verpflegung bei Behandlung in ausländischen Krankenhäusern (§ 26a Abs. 6 BBhV). Voraussetzung ist unter anderem eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung. Diese Angaben beruhen auf § 26 Abs. 1 Nr. 5 BBhV (gesetze-im-internet.de).
Welcher Selbstbehalt gilt beim Zweibettzimmer?
Ein eigener Selbstbehalt beim Zweibettzimmer besteht im Inland nicht; beihilfefähig ist die Wahlleistung Unterkunft bis 1,3 Prozent der oberen Grenze des Basisfallwertkorridors täglich. Der Abzug von 14,50 Euro pro Tag gilt nur bei Behandlung in ausländischen Krankenhäusern.
Ausführliche Antwort
Im Inland gibt es keinen eigens benannten ‚Selbstbehalt‘ für das Zweibettzimmer; die Wahlleistung Unterkunft ist bis zur Höhe von 1,3 % der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors täglich beihilfefähig (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b BBhV, seit 01.01.2026), darüber hinausgehende Kosten trägt die beihilfeberechtigte Person selbst. Ein ausdrücklicher Abzug von 14,50 € je Tag betrifft nur die Unterkunft/Verpflegung bei Behandlung in ausländischen Krankenhäusern, sofern diese einem inländischen Zweibettzimmer entspricht (§ 26a Abs. 6 BBhV). Diese Angaben beruhen auf § 26 Abs. 1 Nr. 5 und § 26a Abs. 6 BBhV (gesetze-im-internet.de).
Wie wird die wahlärztliche (Chefarzt-)Behandlung erstattet?
Die wahlärztliche Behandlung ist im Rahmen des § 26 BBhV beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Die wahlärztliche (Chefarzt-)Behandlung ist im Rahmen der gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen nach § 17 KHEntgG beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BBhV (gesetze-im-internet.de).
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