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Beihilfe: Krankenhaus & Wahlleistungen in Sachsen-Anhalt

Wie die Beihilfe in Sachsen-Anhalt Krankenhausaufenthalte behandelt und was für Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer gilt.

Wie werden Privatkliniken beihilferechtlich behandelt?

Privatkliniken werden nur eingeschränkt über eine Vergleichsberechnung berücksichtigt.

Ausführliche Antwort

Krankenhausleistungen zugelassener Krankenhäuser sind beihilfefähig; bei Privatkliniken erfolgt nur eine eingeschränkte Berücksichtigung über eine Vergleichsberechnung. Diese Angaben beruhen auf §§ 26, 26a BBhV (gesetze-im-internet.de).

Beispiel: In einer reinen Privatklinik wird nur über eine Vergleichsberechnung erstattet, was ein öffentliches Krankenhaus gekostet hätte.
Rechtsgrundlage: §§ 26, 26a BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV Stand 14.10.2025

Welche stationären Selbstbehalte gelten und gibt es einen Deckel?

Es gilt ein stationärer Eigenbehalt von 10 Euro pro Tag (höchstens 28 Tage im Jahr); die Wahlleistung Unterkunft (Zweibettzimmer) ist bis 1,3 Prozent der oberen Grenze des Basisfallwertkorridors täglich beihilfefähig, ein zusätzlicher Abzug von 14,50 Euro gilt dafür im Inland nicht; übergreifend gilt die Belastungsgrenze von 2 Prozent bzw. 1 Prozent des Einkommens.

Ausführliche Antwort

Der allgemeine stationäre Eigenbehalt beträgt 10 € je Kalendertag, begrenzt auf höchstens 28 Tage im Kalenderjahr (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 BBhV). Die Wahlleistung Unterkunft (Zweibettzimmer) ist bis zur Höhe von 1,3 % der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach § 10 Abs. 9 KHEntgG täglich beihilfefähig (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b BBhV, seit 01.01.2026 durch die 11. Änderungsverordnung von 1,2 % auf 1,3 % angehoben); ein zusätzlicher Abzug von 14,50 € täglich gilt dafür im Inland NICHT – dieser Betrag betrifft ausschließlich Unterkunft/Verpflegung bei Behandlung in ausländischen Krankenhäusern (§ 26a Abs. 6 BBhV). Übergreifend gilt die Belastungsgrenze von 2 % des Einkommens (1 % bei chronisch Kranken) nach § 50 BBhV; eine Kostendämpfungspauschale besteht in Sachsen-Anhalt seit 1.1.2017 nicht mehr. Diese Angaben beruhen auf §§ 26, 26a, 49, 50 BBhV (gesetze-im-internet.de).

Beispiel: Im Krankenhaus zahlst du 10 € je Tag selbst, höchstens für 28 Tage im Jahr. Für die Wahlunterkunft im Inland gibt es keinen zusätzlichen Abzug von 14,50 €.
Rechtsgrundlage: §§ 26, 26a, 49, 50 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der 11. ÄndVO v. 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b seit 01.01.2026

Besteht freie Krankenhauswahl?

Ja, es besteht freie Krankenhauswahl; bei Privatkliniken gilt eine Begrenzung.

Ausführliche Antwort

Es besteht freie Krankenhauswahl; allgemeine Krankenhausleistungen sind beihilfefähig, bei Privatkliniken gilt eine Begrenzung über die Vergleichsberechnung. Diese Angaben beruhen auf §§ 26, 26a BBhV (gesetze-im-internet.de).

Beispiel: Du kannst dein Krankenhaus frei wählen; nur bei Privatkliniken gilt eine Begrenzung.
Rechtsgrundlage: §§ 26, 26a BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV Stand 14.10.2025

Bis zu welchem Gebührensatz sind stationäre (Krankenhaus-)Leistungen beihilfefähig?

Allgemeine Krankenhausleistungen sind voll beihilfefähig (freie Krankenhauswahl); Wahlleistungen sind über die Bundes-BBhV teilweise beihilfefähig (wahlärztliche Leistungen und Wahlunterkunft, mit Wahlleistungsvereinbarung).

Ausführliche Antwort

Bei stationären Leistungen sind die allgemeinen Krankenhausleistungen voll beihilfefähig; ein Gebührensteigerungssatz gilt insoweit nicht, und es besteht freie Krankenhauswahl. Sachsen-Anhalt wendet die Bundesbeihilfeverordnung an; danach sind auch die Wahlleistungen teilweise beihilfefähig: die wahlärztlichen Leistungen und die Wahlleistung Unterkunft (Zweibettzimmer bis zu einem Anteil der oberen Grenze des Basisfallwertkorridors je Tag), Voraussetzung ist unter anderem eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung. Rechtsgrundlage ist § 26 BBhV; der amtliche Volltext ist über gesetze-im-internet.de abrufbar.

Beispiel: Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden voll erstattet; Chefarzt und Zweibettzimmer nur mit Wahlleistungsvereinbarung und teilweise.
Rechtsgrundlage: § 26 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV Stand 14.10.2025

Wie werden Wahlleistungen (Unterkunft) im Krankenhaus erstattet?

Die Wahlleistung Unterkunft (Zweibettzimmer) ist bis 1,3 Prozent der oberen Grenze des Basisfallwertkorridors täglich beihilfefähig; ein zusätzlicher Abzug von 14,50 Euro pro Tag gilt dafür im Inland nicht.

Ausführliche Antwort

Allgemeine Krankenhausleistungen sind beihilfefähig; Wahlleistungen sind über die BBhV teilweise beihilfefähig: wahlärztliche Leistungen sowie die Wahlleistung Unterkunft (Zweibettzimmer) bis zur Höhe von 1,3 % der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors täglich (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b BBhV, seit 01.01.2026). Ein zusätzlicher Abzug von 14,50 € je Tag gilt dafür im Inland nicht; dieser Betrag betrifft ausschließlich Unterkunft/Verpflegung bei Behandlung in ausländischen Krankenhäusern (§ 26a Abs. 6 BBhV). Voraussetzung ist unter anderem eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung. Diese Angaben beruhen auf § 26 Abs. 1 Nr. 5 BBhV (gesetze-im-internet.de).

Beispiel: Das Zweibettzimmer ist bis 1,3 % der oberen Grenze des Basisfallwertkorridors pro Tag beihilfefähig; einen zusätzlichen Abzug von 14,50 € je Tag gibt es im Inland nicht.
Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 1 Nr. 5 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der 11. ÄndVO v. 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), seit 01.01.2026

Welcher Selbstbehalt gilt beim Zweibettzimmer?

Ein eigener Selbstbehalt beim Zweibettzimmer besteht im Inland nicht; beihilfefähig ist die Wahlleistung Unterkunft bis 1,3 Prozent der oberen Grenze des Basisfallwertkorridors täglich. Der Abzug von 14,50 Euro pro Tag gilt nur bei Behandlung in ausländischen Krankenhäusern.

Ausführliche Antwort

Im Inland gibt es keinen eigens benannten ‚Selbstbehalt‘ für das Zweibettzimmer; die Wahlleistung Unterkunft ist bis zur Höhe von 1,3 % der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors täglich beihilfefähig (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b BBhV, seit 01.01.2026), darüber hinausgehende Kosten trägt die beihilfeberechtigte Person selbst. Ein ausdrücklicher Abzug von 14,50 € je Tag betrifft nur die Unterkunft/Verpflegung bei Behandlung in ausländischen Krankenhäusern, sofern diese einem inländischen Zweibettzimmer entspricht (§ 26a Abs. 6 BBhV). Diese Angaben beruhen auf § 26 Abs. 1 Nr. 5 und § 26a Abs. 6 BBhV (gesetze-im-internet.de).

Beispiel: Fürs Zweibettzimmer im Inland gibt es keinen eigenen Selbstbehalt. Die 14,50 € pro Tag gelten nur bei Behandlung in ausländischen Krankenhäusern.
Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 1 Nr. 5 BBhV; § 26a Abs. 6 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV i.d.F. der 11. ÄndVO v. 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), seit 01.01.2026

Wie wird die wahlärztliche (Chefarzt-)Behandlung erstattet?

Die wahlärztliche Behandlung ist im Rahmen des § 26 BBhV beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Die wahlärztliche (Chefarzt-)Behandlung ist im Rahmen der gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen nach § 17 KHEntgG beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BBhV (gesetze-im-internet.de).

Beispiel: Die wahlärztliche (Chefarzt-)Behandlung ist im Rahmen des § 26 BBhV beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: BBhV Stand 14.10.2025

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