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Beihilfe: Krankenhaus & Wahlleistungen in Berlin

Wie die Beihilfe in Berlin Krankenhausaufenthalte behandelt und was für Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer gilt.

Wie wird eine Privatklinik ohne § 108 SGB V behandelt?

In nicht zugelassenen Krankenhäusern werden die beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26a begrenzt (u. a. PEPP-Basisentgeltwert 300 €).

Ausführliche Antwort

In nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern sind die allgemeinen Krankenhausleistungen voll beihilfefähig; in nicht zugelassenen Krankenhäusern werden die beihilfefähigen Aufwendungen auf Fallpauschalen- beziehungsweise Basisfallwert-Beträge begrenzt (PEPP-Basisentgeltwert 300 €). Diese Angaben beruhen auf §§ 26, 26a LBhVO.

Beispiel: Gehst du in eine Privatklinik ohne § 108 SGB V, werden deine Kosten nach § 26a begrenzt (u. a. auf den PEPP-Basisentgeltwert von 300 €).
Rechtsgrundlage: §§ 26, 26a Abs. 1 Nr. 2 LBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.03.2026 (LBhVO)

Wie hoch ist der stationäre Eigenbehalt und wie ist er gedeckelt?

Der stationäre Eigenbehalt beträgt 10 €/Tag, höchstens 28 Tage im Jahr; befreit sind Personen unter 18, Schwangere und Organspender.

Ausführliche Antwort

Der stationäre Eigenbehalt beträgt 10 € je Kalendertag, höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr; befreit sind Personen unter 18 Jahren, Schwangere und Organspender. Diese Angaben beruhen auf § 49 LBhVO.

Beispiel: Im Krankenhaus zahlst du 10 €/Tag Eigenbehalt, höchstens an 28 Tagen im Jahr; unter 18-Jährige, Schwangere und Organspender sind davon befreit.
Rechtsgrundlage: § 49 LBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.03.2026 (LBhVO)

Besteht freie Krankenhauswahl?

Ja, zugelassene Krankenhäuser sind frei wählbar und voll beihilfefähig; bei nicht zugelassenen Krankenhäusern gilt eine Begrenzung.

Ausführliche Antwort

Es besteht freie Wahl unter den zugelassenen Krankenhäusern mit voller Beihilfefähigkeit der allgemeinen Leistungen; bei nicht zugelassenen Krankenhäusern werden die beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26a begrenzt. Diese Angaben beruhen auf §§ 26, 26a LBhVO.

Beispiel: Zugelassene Krankenhäuser kannst du frei wählen und sie sind voll beihilfefähig; bei nicht zugelassenen Häusern greift eine Begrenzung.
Rechtsgrundlage: §§ 26, 26a LBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.03.2026 (LBhVO)

Bis zu welchem Gebührensatz sind stationäre (Krankenhaus-)Leistungen beihilfefähig?

Allgemeine Krankenhausleistungen in zugelassenen Häusern sind voll beihilfefähig; Wahlleistungen (Chefarzt, Zweibettzimmer) sind nicht beihilfefähig, und es gilt ein stationärer Eigenbehalt von 10 € je Tag (höchstens 28 Tage).

Ausführliche Antwort

Bei stationären Leistungen sind die allgemeinen Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern in voller Höhe beihilfefähig; sie werden nach dem Krankenhausentgeltgesetz über Fallpauschalen abgerechnet, ein Gebührensteigerungssatz gilt insoweit nicht. Wahlleistungen, also die wahlärztliche (Chefarzt-)Behandlung und der Zweibettzimmerzuschlag, sind in Berlin nicht beihilfefähig; diese Lücke ist über einen privaten Wahlleistungstarif abzusichern. Bei vollstationärer Behandlung wird ein Eigenbehalt von 10 € je Kalendertag erhoben, höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr (befreit sind Personen unter 18 Jahren, Schwangere und Organspender). Rechtsgrundlagen sind § 76 Abs. 4 LBG in Verbindung mit §§ 26 und 49 LBhVO; der amtliche Volltext ist über gesetze.berlin.de abrufbar.

Beispiel: Im zugelassenen Krankenhaus sind die allgemeinen Leistungen voll beihilfefähig; Chefarzt und Zweibettzimmer sind nicht beihilfefähig, und du zahlst 10 €/Tag Eigenbehalt (höchstens 28 Tage).
Rechtsgrundlage: § 76 Abs. 4 LBG; §§ 26, 49 LBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.03.2026 (LBhVO); LBG Stand 27.11.2022

Sind Wahlleistungen im Krankenhaus beihilfefähig?

Nein, Wahlleistungen (Chefarzt, Zweibettzimmer) sind in Berlin nicht beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Wahlleistungen – wahlärztliche beziehungsweise Chefarztbehandlung und der Zweibettzimmerzuschlag – sind bei stationärer Krankenhausbehandlung nicht beihilfefähig; beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 4 LBG i.V.m. § 26 LBhVO.

Beispiel: Nein – Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer sind in Berlin als Wahlleistungen nicht beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 76 Abs. 4 LBG; § 26 LBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 27.11.2022 (LBG)

Gibt es einen Selbstbehalt beim Zweibettzimmer?

Nein, der Zweibettzimmerzuschlag ist als Wahlleistung generell nicht beihilfefähig, daher gibt es kein Selbstbehaltsmodell.

Ausführliche Antwort

Ein Selbstbehaltsmodell für das Zweibettzimmer entfällt, da der Zweibettzimmerzuschlag als Wahlleistung generell nicht beihilfefähig ist. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 4 LBG.

Beispiel: Nein – das Zweibettzimmer ist als Wahlleistung generell nicht beihilfefähig, deshalb gibt es dafür auch kein Selbstbehaltsmodell.
Rechtsgrundlage: § 76 Abs. 4 LBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 27.11.2022 (LBG)

Gibt es einen Selbstbehalt bei wahlärztlichen Leistungen?

Nein, wahlärztliche/Chefarztbehandlung ist als Wahlleistung nicht beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Ein Selbstbehalt bei wahlärztlichen Leistungen entfällt, da die wahlärztliche beziehungsweise Chefarztbehandlung als Wahlleistung nicht beihilfefähig ist. Diese Angaben beruhen auf § 76 Abs. 4 LBG.

Beispiel: Nein – die Chefarztbehandlung ist als Wahlleistung nicht beihilfefähig, also stellt sich die Frage nach einem Selbstbehalt nicht.
Rechtsgrundlage: § 76 Abs. 4 LBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 27.11.2022 (LBG)

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