Beihilfe: Arzt, Medikamente, Therapie & Hilfsmittel in Berlin
Was die Beihilfe in Berlin bei Arztbesuchen, Medikamenten, Heilmitteln, Psychotherapie und Hilfsmitteln übernimmt.
Sind Medikamente beihilfefähig und gibt es Zuzahlungen?
Ja, ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig; ambulant gibt es keine gesonderte Zuzahlung.
Ausführliche Antwort
Ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig; eine gesonderte prozentuale Zuzahlung im ambulanten Bereich kennt die LBhVO nicht. Im stationären Bereich gilt der Eigenbehalt von 10 €/Tag. Diese Angaben beruhen auf §§ 22, 49 LBhVO.
Sind Hilfsmittel und Sehhilfen beihilfefähig?
Ja, ärztlich verordnete Hilfsmittel und Sehhilfen sind nach § 25 LBhVO beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke sind bei ärztlicher Verordnung nach § 25 in Verbindung mit der Anlage beihilfefähig; Sehhilfen und Hörgeräte sind gesondert geregelt. Diese Angaben beruhen auf § 25 LBhVO.
Bis zu welchem Satz sind ärztliche Leistungen beihilfefähig?
Ärztliche Leistungen sind im Rahmen der GOÄ nach Angemessenheit beihilfefähig; eine pauschale Steigerungssatz-Grenze gibt es nicht.
Ausführliche Antwort
Ärztliche Leistungen sind nach § 12 LBhVO im Rahmen der GOÄ beihilfefähig, maßgeblich ist die Angemessenheit nach § 6; eine pauschale Steigerungssatz-Begrenzung besteht nicht. Diese Angaben beruhen auf §§ 6, 12 LBhVO i.V.m. GOÄ.
Sind Krankheitskosten im Ausland beihilfefähig?
Krankheitskosten in der EU/im EWR sind in der Regel wie im Inland beihilfefähig; außerhalb der EU gilt ein Kostenvergleich mit dem Inland, bei vorübergehendem Aufenthalt bis 1.000 € je Krankheitsfall ohne Vergleich (§ 11 LBhVO).
Ausführliche Antwort
Krankheitskosten, die im Ausland entstehen, sind grundsätzlich bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer Behandlung im Inland entstanden wären (Kostenvergleich). Für Behandlungen innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz wird nach der allgemeinen Systematik des Beihilferechts in der Regel kein Kostenvergleich verlangt; sie werden weitgehend wie im Inland anerkannt. Diese Angaben beruhen auf der LBhVO (Aufwendungen im Ausland); der amtliche Volltext ist über gesetze.berlin.de abrufbar.
Wie werden Fahrt- und Beförderungskosten erstattet?
Fahrt- und Beförderungskosten sind bei medizinischer Notwendigkeit beihilfefähig (§ 31 LBhVO); bei privatem Kfz gilt die Wegstreckenentschädigung von 0,20 €/km nach § 5 Abs. 1 BRKG; der Eigenbehalt richtet sich nach § 49 LBhVO.
Ausführliche Antwort
Fahrt- und Beförderungskosten sind nach § 31 LBhVO beihilfefähig, soweit ein zwingender medizinischer Grund besteht. Anerkannt werden insbesondere Notfalltransporte (Rettungswagen, Krankenwagen, Notarztwagen oder Rettungshubschrauber) sowie ärztlich verordnete Fahrten, etwa zu Dialyse-, Chemo- oder Strahlentherapie. Fahrten ohne zwingenden medizinischen Grund, beispielsweise Besuchs- oder Apothekenfahrten, sind nicht beihilfefähig. Bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wird die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG angesetzt, derzeit 0,20 Euro je gefahrenem Kilometer; der Eigenbehalt richtet sich nach den allgemeinen Regeln des § 49 LBhVO. Diese Angaben beruhen auf § 31 LBhVO i.V.m. § 5 Abs. 1 BRKG und § 49 LBhVO; der amtliche Volltext ist über gesetze.berlin.de bzw. die Verwaltungsvorschrift zur LBhVO abrufbar.
Welche Leistungen gibt es bei Geburt und Todesfall?
Bei Geburt werden die konkreten Aufwendungen erstattet (keine Pauschale); beim Tod sind nur die Kosten der Überführung aus dem Ausland an den inländischen Wohnort beihilfefähig (§ 44 LBhVO), sonstige Sterbefallkosten nicht.
Ausführliche Antwort
Bei Schwangerschaft und Geburt sind die konkreten Aufwendungen beihilfefähig – ärztliche Betreuung, Hebamme beziehungsweise Entbindungspfleger, von Hebammen geleitete Einrichtungen sowie eine Haus- und Wochenpflegekraft bis zu zwei Wochen (§ 42 LBhVO); die Aufwendungen einschließlich des gesunden Neugeborenen werden der Mutter zugeordnet (§ 52 LBhVO). Beim Tod einer oder eines Beihilfeberechtigten sind Sterbefallkosten grundsätzlich nicht beihilfefähig; beihilfefähig sind ausschließlich die Aufwendungen für die Überführung der Leiche oder der Urne aus dem Ausland an den inländischen Wohnort (§ 44 LBhVO). Diese Angaben beruhen auf §§ 42, 44, 52 LBhVO.
Sind Heilmittel (Massage/KG/Logopädie/Ergo) beihilfefähig?
Ja, ärztlich verordnete Heilmittel sind beihilfefähig; die Höchstbeträge stehen in Anlage 7, die zugelassenen Leistungserbringer in Anlage 8.
Ausführliche Antwort
Heilmittel (Massage, Krankengymnastik/Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie) sind bei ärztlicher oder zahnärztlicher Verordnung beihilfefähig. Die Höchstbeträge für die einzelnen Leistungen ergeben sich aus Anlage 7 zu § 23 Abs. 1 LBhVO; Anlage 8 zu § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 LBhVO regelt dagegen keine Höchstbeträge, sondern die zugelassenen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel. Diese Angaben beruhen auf § 23 LBhVO i.V.m. Anlagen 7 und 8.
Sind Heilpraktikerleistungen beihilfefähig?
Ja, Heilpraktikerleistungen sind begrenzt nach Angemessenheit und Höchstbeträgen beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Heilpraktikerleistungen sind nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 Satz 4 und § 22 Abs. 5 LBhVO begrenzt beihilfefähig (angemessene Höchstbeträge). Diese Angaben beruhen auf § 13 LBhVO.
Sind Hörgeräte beihilfefähig?
Hörgeräte sind bis 1.500 € je Ohr beihilfefähig; eine Neubeschaffung ist alle fünf Jahre möglich.
Ausführliche Antwort
Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-/Im-Ohr-Geräte einschließlich Otoplastik, Taschengeräte, Hörbrillen, CROS, drahtlose Hörhilfen) sind ab 15 Jahren bis 1.500 € je Ohr beihilfefähig (zuzüglich medizinisch indizierter Fernbedienung); eine Neubeschaffung ist alle fünf Jahre möglich (vorzeitig bei medizinischen oder technischen Gründen). Der Höchstbetrag kann bei an Gehörlosigkeit grenzender Schwerhörigkeit überschritten werden. Diese Angaben beruhen auf § 25 LBhVO (Anlage Nr. 8.8).
Wird eine Kur/Rehabilitation bezuschusst?
Ja, Rehabilitationsmaßnahmen sind nach den §§ 34, 35 LBhVO beihilfefähig (stationär grundsätzlich 21 Tage), mit einem Eigenbehalt von 10 €/Tag.
Ausführliche Antwort
Anschlussheil-, Sucht- und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sind bei ärztlicher Verordnung beihilfefähig; die stationäre Reha ist grundsätzlich auf 21 Tage begrenzt (Anschlussheilbehandlung ohne diese Begrenzung), es gilt der Eigenbehalt von 10 €/Tag. Diese Angaben beruhen auf §§ 34, 35 LBhVO.
Ist Osteopathie beihilfefähig?
Osteopathie ist nur beihilfefähig, soweit sie als ärztliche GOÄ-Leistung erbracht wird; über Heilpraktiker nur im Rahmen der Höchstbeträge.
Ausführliche Antwort
Osteopathie ist in der LBhVO nicht als eigenständiges beihilfefähiges Heilmittel geführt; sie ist nur beihilfefähig, soweit sie als ärztliche GOÄ-Leistung erbracht wird. Eine eigenständige Osteopathie durch Heilpraktiker ist nur im Rahmen des § 13 (Heilpraktiker-Höchstbeträge) beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf §§ 13, 23 LBhVO.
Ist Psychotherapie beihilfefähig?
Ja, Psychotherapie ist nach den §§ 18–21 LBhVO beihilfefähig, teils mit vorheriger Anerkennung.
Ausführliche Antwort
Psychotherapie ist nach den §§ 18–21 LBhVO beihilfefähig (psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie, systemische Therapie, psychosomatische Grundversorgung); teilweise ist eine Anerkennung vor Behandlungsbeginn erforderlich. Diese Angaben beruhen auf §§ 18–21 LBhVO.
Rehabilitation (Turnus/Dauer)
Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen dauern regelmäßig 21 Tage, während die Anschlussheilbehandlung ohne diese 21-Tage-Grenze erfolgt.
Ausführliche Antwort
Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen setzen eine ärztliche Verordnung nach Art und Dauer sowie die Eignung der Einrichtung voraus und dauern regelmäßig 21 Tage; eine Wiederholung ist nach den Fristen der LBhVO möglich. Die Anschlussheilbehandlung erfolgt ohne die 21-Tage-Grenze. Diese Angaben beruhen auf §§ 34, 35 LBhVO; der amtliche Volltext ist über gesetze.berlin.de abrufbar.
Sehhilfe / Brillengläser
Für Brillengläser bis +/-6 Dioptrien werden feste Höchstbeträge erstattet, für Einstärkengläser 31 € (sphärisch) bzw. 41 € (zylindrisch) und für Mehrstärkengläser 72 € bzw. 92,50 €, mit Zuschlägen für stärkere oder besondere Gläser.
Ausführliche Antwort
Für Brillengläser bis +/-6 Dioptrien gelten Höchstbeträge von 31 € für sphärische und 41 € für zylindrische Einstärkengläser sowie 72 € für sphärische und 92,50 € für zylindrische Mehrstärkengläser. Über 6 Dioptrien sowie für Multifokal- oder Prismengläser kommen je 21 € pro Glas hinzu; Kunststoff- oder Leichtgläser bei Indikation ebenfalls 21 € und Lichtschutz- oder fototrope Gläser bei Indikation 11 € pro Glas. Die Erstbeschaffung erfolgt nur auf augenärztliche Verordnung. Diese Angaben beruhen auf § 25 LBhVO, Anlage (Sehhilfen); der amtliche Volltext ist über gesetze.berlin.de abrufbar.
Sind Kontaktlinsen beihilfefähig?
Ja, Kontaktlinsen zur Visusverbesserung sind beihilfefähig; weiche Linsen können nach zwei Jahren erneut beschafft werden.
Ausführliche Antwort
Kontaktlinsen sind als Sehhilfe zur Visusverbesserung beihilfefähig; eine erneute Beschaffung ist bei weichen Kontaktlinsen nach zwei Jahren möglich (sonst gilt die Sehhilfen-Frist von drei Jahren), früher bei Refraktionsänderung, Verlust oder Unbrauchbarkeit. Diese Angaben beruhen auf § 25 LBhVO (Anlage Sehhilfen).
Sind Brillenfassungen beihilfefähig?
Brillenfassungen sind grundsätzlich nicht beihilfefähig; eine Ausnahme ist die Schulsport-Brille bis 52 €.
Ausführliche Antwort
Die Brillenfassung ist grundsätzlich nicht gesondert beihilfefähig; eine Ausnahme ist die Schulsport-Brille im Rahmen der Vollzeitschulpflicht mit einer Fassung bis 52 €. Die Refraktionsbestimmung beim Optiker bei Ersatzbeschaffung ist bis 13 € beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 25 LBhVO (Anlage Sehhilfen).
Sind Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen beihilfefähig?
Ja, Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sind beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sind nach Maßgabe des § 6 in Verbindung mit der LBhVO beihilfefähig (Aufwendungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten). Diese Angaben beruhen auf §§ 6, 12 LBhVO.
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