Start › Referendariat › Berlin › Arzt & Medikamente

Beihilfe: Arzt, Medikamente, Therapie & Hilfsmittel in Berlin

Was die Beihilfe in Berlin bei Arztbesuchen, Medikamenten, Heilmitteln, Psychotherapie und Hilfsmitteln übernimmt.

Sind Medikamente beihilfefähig und gibt es Zuzahlungen?

Ja, ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig; ambulant gibt es keine gesonderte Zuzahlung.

Ausführliche Antwort

Ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig; eine gesonderte prozentuale Zuzahlung im ambulanten Bereich kennt die LBhVO nicht. Im stationären Bereich gilt der Eigenbehalt von 10 €/Tag. Diese Angaben beruhen auf §§ 22, 49 LBhVO.

Beispiel: Verordnet dir der Arzt ein Arznei- oder Verbandmittel, ist es beihilfefähig; ambulant fällt dafür keine gesonderte Zuzahlung an.
Rechtsgrundlage: §§ 22, 49 LBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.03.2026

Sind Hilfsmittel und Sehhilfen beihilfefähig?

Ja, ärztlich verordnete Hilfsmittel und Sehhilfen sind nach § 25 LBhVO beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke sind bei ärztlicher Verordnung nach § 25 in Verbindung mit der Anlage beihilfefähig; Sehhilfen und Hörgeräte sind gesondert geregelt. Diese Angaben beruhen auf § 25 LBhVO.

Beispiel: Ärztlich verordnete Hilfsmittel und Sehhilfen sind nach § 25 LBhVO beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 25 LBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.03.2026

Bis zu welchem Satz sind ärztliche Leistungen beihilfefähig?

Ärztliche Leistungen sind im Rahmen der GOÄ nach Angemessenheit beihilfefähig; eine pauschale Steigerungssatz-Grenze gibt es nicht.

Ausführliche Antwort

Ärztliche Leistungen sind nach § 12 LBhVO im Rahmen der GOÄ beihilfefähig, maßgeblich ist die Angemessenheit nach § 6; eine pauschale Steigerungssatz-Begrenzung besteht nicht. Diese Angaben beruhen auf §§ 6, 12 LBhVO i.V.m. GOÄ.

Beispiel: Ärztliche Leistungen sind im Rahmen der GOÄ nach Angemessenheit beihilfefähig – eine pauschale Grenze für den Steigerungssatz gibt es nicht.
Rechtsgrundlage: §§ 6, 12 LBhVO i.V.m. GOÄ · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.03.2026

Sind Krankheitskosten im Ausland beihilfefähig?

Krankheitskosten in der EU/im EWR sind in der Regel wie im Inland beihilfefähig; außerhalb der EU gilt ein Kostenvergleich mit dem Inland, bei vorübergehendem Aufenthalt bis 1.000 € je Krankheitsfall ohne Vergleich (§ 11 LBhVO).

Ausführliche Antwort

Krankheitskosten, die im Ausland entstehen, sind grundsätzlich bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer Behandlung im Inland entstanden wären (Kostenvergleich). Für Behandlungen innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz wird nach der allgemeinen Systematik des Beihilferechts in der Regel kein Kostenvergleich verlangt; sie werden weitgehend wie im Inland anerkannt. Diese Angaben beruhen auf der LBhVO (Aufwendungen im Ausland); der amtliche Volltext ist über gesetze.berlin.de abrufbar.

Beispiel: Wirst du im EU-/EWR-Ausland krank, wird wie im Inland erstattet; außerhalb der EU gilt ein Kostenvergleich, bei kurzem Aufenthalt bis 1.000 € je Krankheitsfall ohne Vergleich (§ 11 LBhVO).
Rechtsgrundlage: § 11 LBhVO (Abs. 2: Kostenvergleich außerhalb EU/EWR/Schweiz; Abs. 3: 1.000-€-Grenze bei vorübergehendem Aufenthalt) · Gesetzestext öffnen
Stand: LBhVO, lfd. Fassung
Diese Antwort ist noch nicht vollständig an der Rechtsquelle bestätigt.

Wie werden Fahrt- und Beförderungskosten erstattet?

Fahrt- und Beförderungskosten sind bei medizinischer Notwendigkeit beihilfefähig (§ 31 LBhVO); bei privatem Kfz gilt die Wegstreckenentschädigung von 0,20 €/km nach § 5 Abs. 1 BRKG; der Eigenbehalt richtet sich nach § 49 LBhVO.

Ausführliche Antwort

Fahrt- und Beförderungskosten sind nach § 31 LBhVO beihilfefähig, soweit ein zwingender medizinischer Grund besteht. Anerkannt werden insbesondere Notfalltransporte (Rettungswagen, Krankenwagen, Notarztwagen oder Rettungshubschrauber) sowie ärztlich verordnete Fahrten, etwa zu Dialyse-, Chemo- oder Strahlentherapie. Fahrten ohne zwingenden medizinischen Grund, beispielsweise Besuchs- oder Apothekenfahrten, sind nicht beihilfefähig. Bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wird die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG angesetzt, derzeit 0,20 Euro je gefahrenem Kilometer; der Eigenbehalt richtet sich nach den allgemeinen Regeln des § 49 LBhVO. Diese Angaben beruhen auf § 31 LBhVO i.V.m. § 5 Abs. 1 BRKG und § 49 LBhVO; der amtliche Volltext ist über gesetze.berlin.de bzw. die Verwaltungsvorschrift zur LBhVO abrufbar.

Beispiel: Fahrten sind bei medizinischer Notwendigkeit beihilfefähig (§ 31 LBhVO); den Pkw rechnest du als Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG ab, der Eigenbehalt richtet sich nach den allgemeinen Regeln.
Rechtsgrundlage: § 31 LBhVO i.V.m. § 5 Abs. 1 BRKG (Wegstreckenentschädigung 0,20 €/km); § 49 LBhVO (Eigenbehalt) · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.03.2026 (LBhVO); Kilometersatz nach AV LBhVO

Welche Leistungen gibt es bei Geburt und Todesfall?

Bei Geburt werden die konkreten Aufwendungen erstattet (keine Pauschale); beim Tod sind nur die Kosten der Überführung aus dem Ausland an den inländischen Wohnort beihilfefähig (§ 44 LBhVO), sonstige Sterbefallkosten nicht.

Ausführliche Antwort

Bei Schwangerschaft und Geburt sind die konkreten Aufwendungen beihilfefähig – ärztliche Betreuung, Hebamme beziehungsweise Entbindungspfleger, von Hebammen geleitete Einrichtungen sowie eine Haus- und Wochenpflegekraft bis zu zwei Wochen (§ 42 LBhVO); die Aufwendungen einschließlich des gesunden Neugeborenen werden der Mutter zugeordnet (§ 52 LBhVO). Beim Tod einer oder eines Beihilfeberechtigten sind Sterbefallkosten grundsätzlich nicht beihilfefähig; beihilfefähig sind ausschließlich die Aufwendungen für die Überführung der Leiche oder der Urne aus dem Ausland an den inländischen Wohnort (§ 44 LBhVO). Diese Angaben beruhen auf §§ 42, 44, 52 LBhVO.

Beispiel: Eine Geburtspauschale gibt es nicht – beihilfefähig sind die tatsächlichen Aufwendungen für Schwangerschaft und Geburt.
Rechtsgrundlage: §§ 42, 44, 52 LBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.03.2026 (LBhVO)

Sind Heilmittel (Massage/KG/Logopädie/Ergo) beihilfefähig?

Ja, ärztlich verordnete Heilmittel sind beihilfefähig; die Höchstbeträge stehen in Anlage 7, die zugelassenen Leistungserbringer in Anlage 8.

Ausführliche Antwort

Heilmittel (Massage, Krankengymnastik/Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie) sind bei ärztlicher oder zahnärztlicher Verordnung beihilfefähig. Die Höchstbeträge für die einzelnen Leistungen ergeben sich aus Anlage 7 zu § 23 Abs. 1 LBhVO; Anlage 8 zu § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 LBhVO regelt dagegen keine Höchstbeträge, sondern die zugelassenen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel. Diese Angaben beruhen auf § 23 LBhVO i.V.m. Anlagen 7 und 8.

Beispiel: Massage, Krankengymnastik oder Logopädie sind als ärztlich verordnete Heilmittel nach den Anlagen 7 und 8 bis zu Höchstbeträgen beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 23 LBhVO; Anlage 7 (Höchstbeträge), Anlage 8 (zugelassene Leistungserbringer) · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.03.2026 (LBhVO)

Sind Heilpraktikerleistungen beihilfefähig?

Ja, Heilpraktikerleistungen sind begrenzt nach Angemessenheit und Höchstbeträgen beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Heilpraktikerleistungen sind nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 Satz 4 und § 22 Abs. 5 LBhVO begrenzt beihilfefähig (angemessene Höchstbeträge). Diese Angaben beruhen auf § 13 LBhVO.

Beispiel: Gehst du zum Heilpraktiker, wird nach Angemessenheit und bis zu Höchstbeträgen erstattet.
Rechtsgrundlage: § 13 LBhVO (i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 4 und § 22 Abs. 5 LBhVO) · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.03.2026 (LBhVO)

Sind Hörgeräte beihilfefähig?

Hörgeräte sind bis 1.500 € je Ohr beihilfefähig; eine Neubeschaffung ist alle fünf Jahre möglich.

Ausführliche Antwort

Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-/Im-Ohr-Geräte einschließlich Otoplastik, Taschengeräte, Hörbrillen, CROS, drahtlose Hörhilfen) sind ab 15 Jahren bis 1.500 € je Ohr beihilfefähig (zuzüglich medizinisch indizierter Fernbedienung); eine Neubeschaffung ist alle fünf Jahre möglich (vorzeitig bei medizinischen oder technischen Gründen). Der Höchstbetrag kann bei an Gehörlosigkeit grenzender Schwerhörigkeit überschritten werden. Diese Angaben beruhen auf § 25 LBhVO (Anlage Nr. 8.8).

Beispiel: Für ein Hörgerät bekommst du bis zu 1.500 € je Ohr; ein neues gibt es alle fünf Jahre.
Rechtsgrundlage: § 25 LBhVO (Anlage 9 Nr. 8.8) · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.03.2026 (LBhVO)

Wird eine Kur/Rehabilitation bezuschusst?

Ja, Rehabilitationsmaßnahmen sind nach den §§ 34, 35 LBhVO beihilfefähig (stationär grundsätzlich 21 Tage), mit einem Eigenbehalt von 10 €/Tag.

Ausführliche Antwort

Anschlussheil-, Sucht- und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sind bei ärztlicher Verordnung beihilfefähig; die stationäre Reha ist grundsätzlich auf 21 Tage begrenzt (Anschlussheilbehandlung ohne diese Begrenzung), es gilt der Eigenbehalt von 10 €/Tag. Diese Angaben beruhen auf §§ 34, 35 LBhVO.

Beispiel: Eine Reha ist nach den §§ 34, 35 LBhVO beihilfefähig (stationär grundsätzlich 21 Tage); dabei fällt ein Eigenbehalt von 10 €/Tag an.
Rechtsgrundlage: §§ 34, 35 Abs. 2 LBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.03.2026 (LBhVO)

Ist Osteopathie beihilfefähig?

Osteopathie ist nur beihilfefähig, soweit sie als ärztliche GOÄ-Leistung erbracht wird; über Heilpraktiker nur im Rahmen der Höchstbeträge.

Ausführliche Antwort

Osteopathie ist in der LBhVO nicht als eigenständiges beihilfefähiges Heilmittel geführt; sie ist nur beihilfefähig, soweit sie als ärztliche GOÄ-Leistung erbracht wird. Eine eigenständige Osteopathie durch Heilpraktiker ist nur im Rahmen des § 13 (Heilpraktiker-Höchstbeträge) beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf §§ 13, 23 LBhVO.

Beispiel: Osteopathie wird nur erstattet, wenn ein Arzt sie als GOÄ-Leistung erbringt; über den Heilpraktiker nur im Rahmen der Höchstbeträge.
Rechtsgrundlage: §§ 13, 23 LBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.03.2026 (LBhVO)

Ist Psychotherapie beihilfefähig?

Ja, Psychotherapie ist nach den §§ 18–21 LBhVO beihilfefähig, teils mit vorheriger Anerkennung.

Ausführliche Antwort

Psychotherapie ist nach den §§ 18–21 LBhVO beihilfefähig (psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie, systemische Therapie, psychosomatische Grundversorgung); teilweise ist eine Anerkennung vor Behandlungsbeginn erforderlich. Diese Angaben beruhen auf §§ 18–21 LBhVO.

Beispiel: Eine Psychotherapie ist nach den §§ 18–21 LBhVO beihilfefähig – teils erst nach vorheriger Anerkennung.
Rechtsgrundlage: §§ 18–21 LBhVO · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.03.2026 (LBhVO)

Rehabilitation (Turnus/Dauer)

Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen dauern regelmäßig 21 Tage, während die Anschlussheilbehandlung ohne diese 21-Tage-Grenze erfolgt.

Ausführliche Antwort

Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen setzen eine ärztliche Verordnung nach Art und Dauer sowie die Eignung der Einrichtung voraus und dauern regelmäßig 21 Tage; eine Wiederholung ist nach den Fristen der LBhVO möglich. Die Anschlussheilbehandlung erfolgt ohne die 21-Tage-Grenze. Diese Angaben beruhen auf §§ 34, 35 LBhVO; der amtliche Volltext ist über gesetze.berlin.de abrufbar.

Beispiel: Eine stationäre Reha dauert regelmäßig 21 Tage; eine Anschlussheilbehandlung ist von dieser 21-Tage-Grenze ausgenommen.
Rechtsgrundlage: §§ 34, 35 LBhVO Berlin · Gesetzestext öffnen
Stand: LBhVO Berlin, Fassung vom 13.01.2026, gültig ab 01.03.2026 (Stand 09/2026)

Sehhilfe / Brillengläser

Für Brillengläser bis +/-6 Dioptrien werden feste Höchstbeträge erstattet, für Einstärkengläser 31 € (sphärisch) bzw. 41 € (zylindrisch) und für Mehrstärkengläser 72 € bzw. 92,50 €, mit Zuschlägen für stärkere oder besondere Gläser.

Ausführliche Antwort

Für Brillengläser bis +/-6 Dioptrien gelten Höchstbeträge von 31 € für sphärische und 41 € für zylindrische Einstärkengläser sowie 72 € für sphärische und 92,50 € für zylindrische Mehrstärkengläser. Über 6 Dioptrien sowie für Multifokal- oder Prismengläser kommen je 21 € pro Glas hinzu; Kunststoff- oder Leichtgläser bei Indikation ebenfalls 21 € und Lichtschutz- oder fototrope Gläser bei Indikation 11 € pro Glas. Die Erstbeschaffung erfolgt nur auf augenärztliche Verordnung. Diese Angaben beruhen auf § 25 LBhVO, Anlage (Sehhilfen); der amtliche Volltext ist über gesetze.berlin.de abrufbar.

Beispiel: Für Einstärkengläser bis ±6 Dioptrien bekommst du 31 € (sphärisch) bzw. 41 € (zylindrisch), für Mehrstärkengläser 72 € bzw. 92,50 €; für stärkere oder besondere Gläser kommen Zuschläge dazu.
Rechtsgrundlage: § 25 LBhVO Berlin, Anlage 9 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 · Gesetzestext öffnen
Stand: LBhVO Berlin, Fassung vom 13.01.2026, gültig ab 01.03.2026 (Stand 09/2026)

Sind Kontaktlinsen beihilfefähig?

Ja, Kontaktlinsen zur Visusverbesserung sind beihilfefähig; weiche Linsen können nach zwei Jahren erneut beschafft werden.

Ausführliche Antwort

Kontaktlinsen sind als Sehhilfe zur Visusverbesserung beihilfefähig; eine erneute Beschaffung ist bei weichen Kontaktlinsen nach zwei Jahren möglich (sonst gilt die Sehhilfen-Frist von drei Jahren), früher bei Refraktionsänderung, Verlust oder Unbrauchbarkeit. Diese Angaben beruhen auf § 25 LBhVO (Anlage Sehhilfen).

Beispiel: Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehkraft sind beihilfefähig; weiche Linsen kannst du nach zwei Jahren neu beschaffen.
Rechtsgrundlage: § 25 LBhVO (Anlage 9) · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.03.2026 (LBhVO)

Sind Brillenfassungen beihilfefähig?

Brillenfassungen sind grundsätzlich nicht beihilfefähig; eine Ausnahme ist die Schulsport-Brille bis 52 €.

Ausführliche Antwort

Die Brillenfassung ist grundsätzlich nicht gesondert beihilfefähig; eine Ausnahme ist die Schulsport-Brille im Rahmen der Vollzeitschulpflicht mit einer Fassung bis 52 €. Die Refraktionsbestimmung beim Optiker bei Ersatzbeschaffung ist bis 13 € beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 25 LBhVO (Anlage Sehhilfen).

Beispiel: Die Brillenfassung zahlst du grundsätzlich selbst – nur bei einer Schulsport-Brille gibt es bis zu 52 €.
Rechtsgrundlage: § 25 LBhVO (Anlage 9) · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.03.2026 (LBhVO)

Sind Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen beihilfefähig?

Ja, Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sind beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sind nach Maßgabe des § 6 in Verbindung mit der LBhVO beihilfefähig (Aufwendungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten). Diese Angaben beruhen auf §§ 6, 12 LBhVO.

Beispiel: Deine Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sind beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 12 LBhVO; Anlage 11 · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 01.03.2026 (LBhVO)

Persönlich klären

Was heißt das konkret für dich? Im kostenlosen Erstgespräch gehen wir deine Situation in Berlin durch.

Termin buchen

oder anrufen: 0251 414850

Dein Leitfaden

Der Leitfaden für Berlin ist in Arbeit. Trag dich ein, dann bekommst du ihn, sobald er erscheint.

Leitfaden vorbestellen

Was kostet dich die Krankenversicherung?

Rechne aus, was PKV oder pauschale Beihilfe in Berlin für dich bedeuten.

Zum Rechner

Alle Antworten beruhen auf den Landesvorschriften für Berlin und nennen ihre Fundstelle. Datenstand v225. Die Angaben ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.

Sprich mit uns, bevor du unterschreibst.

Kostenlos und unverbindlich, im Büro in Münster, per Video oder am Telefon: 0251 414850 (Mo–Fr 9–17 Uhr)

Termin buchen

Informationen zu unserem Status als Versicherungsmakler: Erstinformation nach § 15 VersVermV