Beihilfe: Krankenhaus & Wahlleistungen in Niedersachsen
Wie die Beihilfe in Niedersachsen Krankenhausaufenthalte behandelt und was für Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer gilt.
Wie werden Privatkliniken ohne Zulassung behandelt?
Bei Privatkliniken ohne Zulassung sind die Aufwendungen nur eingeschränkt beihilfefähig; es erfolgt eine Vergleichsberechnung.
Ausführliche Antwort
Bei Krankenhäusern ohne Zulassung (Privatkliniken) sind die beihilfefähigen Aufwendungen nur eingeschränkt erstattungsfähig; die Begrenzung erfolgt über eine Vergleichsberechnung nach Maßgabe der NBhVO. Rechtsgrundlage ist § 21 NBhVO.
Gibt es einen Deckel bzw. eine Höchstzahl an Selbstbehalts-Tagen?
Es gibt sehr wohl einen Deckel: Der Eigenbehalt von 10 Euro je Kalendertag bei vollstationärer Krankenhausbehandlung wird auf höchstens 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 NBhVO).
Ausführliche Antwort
Anders als angenommen gibt es sehr wohl eine Höchstgrenze: Nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 NBhVO wird bei vollstationärer Krankenhausbehandlung ein Eigenbehalt von zehn Euro je Kalendertag erhoben, jedoch höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr – der Eigenbehalt beträgt damit maximal 280 Euro pro Jahr. Von Wahlleistungs-Selbstbehalten (die es mangels beihilfefähiger Wahlleistungen tatsächlich nicht gibt) ist dieser stationäre Eigenbehalt zu unterscheiden.
Besteht freie Krankenhauswahl?
Eine freie Krankenhauswahl regelt die NBhVO nicht. Beihilfefähig sind die allgemeinen Krankenhausleistungen nur im Umfang der Vergütung nach KHEntgG/BPflV bzw. im Rahmen einer Vergleichsberechnung mit dem nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung (§ 21 Abs. 1 und 3 NBhVO); Wahlleistungen sind nicht beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Die NBhVO enthält keine Regelung zur freien Krankenhauswahl. Für Krankenhäuser, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung abrechnen, sind Aufwendungen nach § 21 Abs. 1 NBhVO nur in dem Umfang beihilfefähig, in dem die Leistungen nach diesen Gesetzen vergütet werden. Für sonstige Krankenhäuser begrenzt § 21 Abs. 3 NBhVO die Beihilfefähigkeit auf die Kosten einer medizinisch gleichwertigen Behandlung im nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung im Wohnbereich der oder des Beihilfeberechtigten (Vergleichsberechnung). Wahlleistungen sind in keinem Fall beihilfefähig.
Bis zu welchem Gebührensatz sind stationäre (Krankenhaus-)Leistungen beihilfefähig?
Allgemeine Krankenhausleistungen sind nach § 21 NBhVO über das Krankenhausentgeltgesetz ohne gesonderten Gebührensteigerungssatz beihilfefähig; gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen sind in Niedersachsen nicht beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Bei stationären Leistungen werden die allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 21 NBhVO über das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) beziehungsweise die Bundespflegesatzverordnung abgerechnet; ein Gebührensteigerungssatz wie in der GOÄ gilt hier nicht, die Aufwendungen sind ohne gesonderten Abzug beihilfefähig. Gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und ein Ein- oder Zweibettzimmer sind in Niedersachsen — anders als in Nordrhein-Westfalen — nicht beihilfefähig und über einen privaten Wahlleistungstarif abzusichern. Rechtsgrundlage ist § 21 NBhVO.
Sind Wahlleistungen im Krankenhaus beihilfefähig?
Wahlleistungen (wahlärztliche Leistungen, Ein-/Zweibettzimmer) sind nicht beihilfefähig; erstattet werden nur die allgemeinen Krankenhausleistungen.
Ausführliche Antwort
Wahlleistungen im Krankenhaus, also gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen sowie Ein- und Zweibettzimmer, sind in Niedersachsen nicht beihilfefähig; die NBhVO erstattet nur die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 21 NBhVO). Eine Absicherung über einen privaten Wahlleistungstarif ist erforderlich, wie auch in Brandenburg, Bremen, Berlin, Hamburg, im Saarland, in Mecklenburg-Vorpommern und in Schleswig-Holstein. Rechtsgrundlage ist § 21 NBhVO.
Gibt es einen Selbstbehalt für ein Zweibettzimmer?
Ein Selbstbehalt entfällt, da das Zweibettzimmer als Wahlleistung nicht beihilfefähig ist.
Ausführliche Antwort
Ein Selbstbehalt für ein Zweibettzimmer entfällt, da das Zweibettzimmer als Wahlleistung nicht beihilfefähig ist; erstattet werden nur die allgemeinen Krankenhausleistungen. Rechtsgrundlage ist § 21 NBhVO.
Gibt es einen Selbstbehalt für wahlärztliche (Chefarzt-)Leistungen?
Ein Selbstbehalt entfällt, da gesondert berechnete wahlärztliche (Chefarzt-)Leistungen nicht beihilfefähig sind.
Ausführliche Antwort
Ein Selbstbehalt für wahlärztliche Leistungen entfällt, da gesondert berechnete wahlärztliche (Chefarzt-)Leistungen nicht beihilfefähig sind. Rechtsgrundlage ist § 21 NBhVO.
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