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Krankenversicherung: pauschale Beihilfe, GKV oder PKV in Niedersachsen

Vor dem ersten Tag im Referendariat musst du entscheiden, wie du dich krankenversicherst. In Niedersachsen kannst du zwischen der pauschalen Beihilfe in der gesetzlichen Kasse und der individuellen Beihilfe mit privater Krankenversicherung wählen. Was dabei gilt, steht in den Antworten unten.

Kranken-/Pflegeversicherung

Wie hoch sind GKV-Beitragssatz und Zusatzbeitrag und wie ist die PKV zu bewerten?

Der allgemeine GKV-Beitragssatz beträgt 14,6 %, der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 rund 2,9 %; die PKV ist kein gesetzlicher Satz, sondern individuell kalkuliert.

Ausführliche Antwort

Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 % (§ 241 SGB V); der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 bei rund 2,9 % und ist kassenindividuell. Für Anwärterinnen und Anwärter als Beamte auf Widerruf gilt kein Arbeitgeberanteil. Die private Krankenversicherung ist kein gesetzlich festgelegter Satz, sondern ein Marktwert: Anwärterinnen und Anwärter erhalten Beihilfe nach der NBhVO und versichern nur den Beihilfe-Resttarif über einen individuell kalkulierten Tarif. Rechtsgrundlagen sind §§ 241 und 242a SGB V; die Prämie der privaten Krankenversicherung beruht auf Marktdaten in Verbindung mit der Beihilfe.

Beispiel: Wählst du freiwillig die gesetzliche Kasse, zahlst du 14,6 % plus rund 2,9 % Zusatzbeitrag (2026) ohne Arbeitgeberanteil; die PKV-Prämie ist dagegen kein fester Satz, sondern individuell kalkuliert.
Rechtsgrundlage: §§ 241, 242a SGB V · Gesetzestext öffnen
Stand: 2026

Pauschale Beihilfe

Kann in Niedersachsen die pauschale Beihilfe gewählt werden?

Ja, anstelle der Beihilfe nach § 80 kann eine monatliche pauschale Beihilfe gewählt werden; der Verzicht ist unwiderruflich.

Ausführliche Antwort

Anstelle der Beihilfe nach § 80 NBG wird auf Antrag eine monatliche pauschale Beihilfe zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Krankheitskostenvollversicherung gewährt. Sie setzt einen unwiderruflichen Verzicht auf die Beihilfe nach § 80 NBG voraus, der der Schriftform bedarf und innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu erklären ist. Eingeführt wurde sie durch Gesetz vom 12.12.2023 (Nds. GVBl. Nr. 25/2023 S. 296), beantragt werden kann sie seit dem 01.02.2024. Privat Vollversicherte sind ausdrücklich einbezogen; für sie beträgt die Pauschale die Hälfte des Beitrags, höchstens die Hälfte des Beitrags im Basistarif. Niedersachsen gehört damit zu den Ländern mit dem sogenannten „Hamburger Modell“. Rechtsgrundlage ist § 80a NBG; der amtliche Volltext ist über NI-VORIS abrufbar.

Beispiel: Statt der individuellen Beihilfe kannst du die monatliche pauschale Beihilfe wählen – die Hälfte deines KV-Beitrags; der Verzicht auf die individuelle Beihilfe ist dann unwiderruflich (§ 80a NBG).
Rechtsgrundlage: § 80a NBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 05/2026 (NBG, zuletzt geändert Art. 3 des Gesetzes vom 27.05.2026, Nds. GVBl. 2026 Nr. 37, Fassung ab 01.08.2026)

Welche Frist gilt für die Beantragung der pauschalen Beihilfe?

Die pauschale Beihilfe ist innerhalb eines Jahres ab Entstehung der Beihilfeberechtigung zu beantragen; die Entscheidung ist unwiderruflich und nicht rückwirkend.

Ausführliche Antwort

Es gilt eine Ausschlussfrist von einem Jahr ab Entstehen der Beihilfeberechtigung (§ 80 NBG); auch der Verzicht ist in dieser Frist zu erklären. Die Frist beginnt von Gesetzes wegen mit der — gegebenenfalls neuen — Berechtigung, unter anderem bei Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses oder bei Versetzung nach Niedersachsen, und nicht erst mit der Kenntnis; ein rückwirkender Antrag ist nicht möglich. Rechtsgrundlage ist § 80 NBG in Verbindung mit der NBhVO; ergänzend NLBV-FAQ Nr. 10 (Stand 2024).

Beispiel: Die Pauschale musst du innerhalb eines Jahres ab Entstehen deiner Beihilfeberechtigung beantragen; die Entscheidung ist unwiderruflich und wirkt nicht rückwirkend.
Rechtsgrundlage: § 80a Abs. 3, 4 NBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 2024

Ist die pauschale Beihilfe auch beim Statuswechsel relevant?

Ja, die pauschale Beihilfe kann auch beim Statuswechsel gewählt werden; Antrag und Verzicht sind unwiderruflich.

Ausführliche Antwort

Anstelle der Beihilfe nach § 80 NBG wird auf Antrag eine monatliche pauschale Beihilfe zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Krankheitskostenvollversicherung gewährt; Antrag und Verzicht sind unwiderruflich, bedürfen der Schriftform und sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu erklären. Dies ist auch beim Statuswechsel relevant, weil dabei eine neue Beihilfeberechtigung entsteht. Rechtsgrundlage ist § 80a NBG; der amtliche Volltext ist über NI-VORIS abrufbar.

Beispiel: Die Pauschale kannst du auch beim Statuswechsel wählen, weil dabei eine neue Beihilfeberechtigung entsteht; Antrag und Verzicht sind unwiderruflich.
Rechtsgrundlage: § 80a NBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 05/2026 (NBG, zuletzt geändert Art. 3 des Gesetzes vom 27.05.2026, Nds. GVBl. 2026 Nr. 37, Fassung ab 01.08.2026)

Was gilt ohne Antrag auf pauschale Beihilfe?

Ohne Antrag bleibt es bei der regulären individuellen Beihilfe nach Bemessungssatz.

Ausführliche Antwort

Ohne Antrag bleibt es bei der regulären individuellen Beihilfe nach Bemessungssatz; die pauschale Beihilfe ist der aktiv zu beantragende Sonderweg. Rechtsgrundlage ist § 80a NBG.

Beispiel: Tust du nichts, bleibt es bei der regulären individuellen Beihilfe nach Bemessungssatz – die Pauschale musst du aktiv beantragen.
Rechtsgrundlage: § 80a NBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 05/2026 (NBG, zuletzt geändert Art. 3 des Gesetzes vom 27.05.2026, Nds. GVBl. 2026 Nr. 37, Fassung ab 01.08.2026)

Erhöht sich die Pauschale im Ruhestand von 50 % auf 70 %?

Nein, die pauschale Beihilfe bemisst sich dauerhaft nach der Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags; die 50-auf-70-Erhöhung gilt nur für die individuelle Beihilfe.

Ausführliche Antwort

Die pauschale Beihilfe bemisst sich dauerhaft nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags (§ 80a Abs. 6 Satz 1 NBG); der bei der individuellen Beihilfe geltende Anstieg von 50 % auf 70 % ab Beginn des Ruhestands gilt für die Pauschale nicht. Anspruchsberechtigt sind auch Versorgungsempfängerinnen und -empfänger. Rechtsgrundlage ist § 80a Abs. 6 NBG; ergänzend das NLBV-Informationsblatt, Vordruck 2205 (Stand 09/2025).

Beispiel: Die Pauschale bleibt dauerhaft die Hälfte deines KV-Beitrags; die Erhöhung von 50 auf 70 % im Ruhestand gilt nur für die individuelle Beihilfe (§ 80a Abs. 6 NBG).
Rechtsgrundlage: § 80a Abs. 6 NBG; NLBV-Informationsblatt Vordr. 2205 · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 05/2026 (NBG, zuletzt geändert Art. 3 des Gesetzes vom 27.05.2026, Nds. GVBl. 2026 Nr. 37, Fassung ab 01.08.2026)

Erhöht sich die Pauschale ab dem zweiten Kind von 50 % auf 70 %?

Nein, die Pauschale bleibt auch ab zwei Kindern die Hälfte des KV-Beitrags; der 70-%-Satz existiert nur in der individuellen Beihilfe.

Ausführliche Antwort

Die pauschale Beihilfe bleibt auch bei zwei oder mehr Kindern die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags (§ 80a Abs. 6 NBG); der Bemessungssatz von 70 % ab dem zweiten Kind existiert nur in der individuellen Beihilfe. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Kinder und Ehegatten mit geringem Einkommen in der Regel beitragsfrei familienversichert; Beiträge berücksichtigungsfähiger Angehöriger fließen nur nach § 80a Abs. 6 Satz 2 NBG in die Bemessung ein. Rechtsgrundlage ist § 80a Abs. 6 NBG; ergänzend das NLBV-Informationsblatt, Vordruck 2205.

Beispiel: Auch ab dem zweiten Kind bleibt die Pauschale die Hälfte deines KV-Beitrags; den Sprung auf 70 % gibt es nur bei der individuellen Beihilfe.
Rechtsgrundlage: § 80a Abs. 6 NBG; NLBV-Informationsblatt Vordr. 2205 · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 05/2026 (NBG, zuletzt geändert Art. 3 des Gesetzes vom 27.05.2026, Nds. GVBl. 2026 Nr. 37, Fassung ab 01.08.2026)

Ist die Entscheidung für die pauschale Beihilfe unwiderruflich?

Ja, Antrag und Verzicht auf die Beihilfe nach § 80 sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform.

Ausführliche Antwort

Der Antrag auf pauschale Beihilfe und der Verzicht auf die Beihilfe nach § 80 NBG sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform nach § 126 BGB (§ 80a Abs. 4 Satz 1 NBG); ein Rückwechsel zur individuellen Beihilfe ist — abgesehen von einer neuen Beihilfeberechtigung, etwa bei einem neuen Beamtenverhältnis — nicht möglich. Vom Verzicht ausgenommen bleiben Pflegeaufwendungen (§ 80a Abs. 2 Satz 2 NBG). Rechtsgrundlage ist § 80a Abs. 4 Satz 1 NBG.

Beispiel: Dein Antrag auf die Pauschale und der Verzicht auf die individuelle Beihilfe sind unwiderruflich und schriftlich zu erklären; nur Pflegeaufwendungen bleiben davon ausgenommen (§ 80a NBG).
Rechtsgrundlage: § 80a Abs. 4 Satz 1 NBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 05/2026 (NBG, zuletzt geändert Art. 3 des Gesetzes vom 27.05.2026, Nds. GVBl. 2026 Nr. 37, Fassung ab 01.08.2026)

Wie und wo wird die pauschale Beihilfe beantragt?

Der Antrag ist schriftlich bei der Festsetzungsstelle (für Landesbeamte das NLBV) mit dem Pflichtvordruck 2201 und Nachweis der Krankheitskostenvollversicherung zu stellen.

Ausführliche Antwort

Der Antrag ist schriftlich (Schriftform nach § 126 BGB) bei der für die Festsetzung zuständigen Stelle zu stellen (§ 80a Abs. 4 Satz 2 NBG); Pflichtformular ist der NLBV-Vordruck 2201, Änderungen erfolgen über den Vordruck 2202. Zuständige Festsetzungsstelle für Landesbeamte ist das NLBV (NLBV Beihilfe Scan Center, Postfach 91 12 18, 30432 Hannover; Servicehotline zur pauschalen Beihilfe 04941 13 5000). Der Nachweis der Krankheitskostenvollversicherung ist beizufügen oder binnen sechs Monaten nachzureichen (§ 80a Abs. 5 NBG). Rechtsgrundlage ist § 80a Abs. 4 und 5 NBG; Formular: NLBV-Vordruck 2201.

Beispiel: Die Pauschale beantragst du schriftlich beim NLBV mit dem Pflichtvordruck 2201 und dem Nachweis deiner Krankheitskostenvollversicherung.
Rechtsgrundlage: § 80a Abs. 4, 5 NBG; NLBV-Vordruck 2201 · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 05/2026 (NBG, zuletzt geändert Art. 3 des Gesetzes vom 27.05.2026, Nds. GVBl. 2026 Nr. 37, Fassung ab 01.08.2026)

Werden Arbeitgeber-/Sozialzuschüsse auf die Pauschale angerechnet?

Ja, Beiträge anderer Arbeitgeber/Sozialleistungsträger, Zuschüsse und Beitragsrückerstattungen mindern die Pauschale; ausgenommen sind Erstattungen während der Elternzeit.

Ausführliche Antwort

Bei der Berechnung der pauschalen Beihilfe werden mindernd angerechnet (§ 80a Abs. 10 Satz 1 NBG): Beiträge eines anderen Arbeitgebers oder Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung, ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag aufgrund einer Rechtsvorschrift oder eines Beschäftigungsverhältnisses sowie Beitragsrückerstattungen der Versicherung. Ausgenommen sind Erstattungen von Krankenversicherungsbeiträgen während der Elternzeit (§ 80a Abs. 10 Satz 2 NBG); Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Rechtsgrundlage ist § 80a Abs. 10 NBG.

Beispiel: Zuschüsse eines anderen Arbeitgebers oder Sozialträgers sowie Beitragsrückerstattungen mindern deine Pauschale; ausgenommen sind Erstattungen während der Elternzeit (§ 80a Abs. 10 NBG).
Rechtsgrundlage: § 80a Abs. 10 NBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 05/2026 (NBG, zuletzt geändert Art. 3 des Gesetzes vom 27.05.2026, Nds. GVBl. 2026 Nr. 37, Fassung ab 01.08.2026)

Bleibt die Pflege-Beihilfe trotz Verzicht erhalten?

Ja, die individuelle Beihilfe für Pflegeaufwendungen bleibt erhalten; ein Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag wird jedoch nicht gezahlt.

Ausführliche Antwort

Vom Verzicht ausgenommen sind Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht (§ 80a Abs. 2 Satz 2 NBG); die individuelle Beihilfe für Pflegeaufwendungen kann daher bei festgestelltem Pflegegrad neben der pauschalen Beihilfe in Anspruch genommen werden. Ein Zuschuss zum Beitrag der Pflegeversicherung wird hingegen nicht gezahlt. Rechtsgrundlage ist § 80a Abs. 2 Satz 2 NBG; ergänzend das NLBV-Informationsblatt, Vordruck 2205.

Beispiel: Deine individuelle Pflege-Beihilfe bleibt trotz Verzicht erhalten; einen Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag gibt es aber nicht.
Rechtsgrundlage: § 80a Abs. 2 Satz 2 NBG; NLBV-Informationsblatt Vordr. 2205 · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 05/2026 (NBG, zuletzt geändert Art. 3 des Gesetzes vom 27.05.2026, Nds. GVBl. 2026 Nr. 37, Fassung ab 01.08.2026)

Was passiert bei einem späteren Wechsel zwischen GKV und PKV?

Bei einem Wechsel GKV/PKV wird die Pauschale höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt; die Entscheidung bleibt bindend.

Ausführliche Antwort

Bei einem Wechsel aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung oder umgekehrt sowie bei einer Änderung des Versicherungsumfangs wird die Pauschale höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe weitergezahlt (§ 80a Abs. 7 NBG); die Entscheidung für die pauschale Beihilfe bleibt bindend. Eine Ausnahme von dieser Deckelung ist die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses; Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen (§ 80a Abs. 9 NBG). Rechtsgrundlage ist § 80a Abs. 7 und 9 NBG; ergänzend das NLBV-Informationsblatt, Vordruck 2205.

Beispiel: Wechselst du später zwischen GKV und PKV, wird die Pauschale höchstens in der bisherigen Höhe weitergezahlt; die Entscheidung bleibt bindend (§ 80a Abs. 7 NBG).
Rechtsgrundlage: § 80a Abs. 7 NBG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 05/2026 (NBG, zuletzt geändert Art. 3 des Gesetzes vom 27.05.2026, Nds. GVBl. 2026 Nr. 37, Fassung ab 01.08.2026)

Muss die pauschale Beihilfe bei Zuzug nach Niedersachsen neu beantragt werden?

Ein neues Wahlrecht zur pauschalen Beihilfe entsteht nur, wenn die Person dienstrechtlich zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des NBG, also nach Niedersachsen, versetzt wird; ein bloßer privater Wohnsitzwechsel ohne Dienstherrnwechsel begründet kein neues Wahlrecht. Bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn (Wegzug) zahlt das NLBV die pauschale Beihilfe nicht fort.

Ausführliche Antwort

Bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn (Wegzug) zahlt das NLBV die pauschale Beihilfe nicht fort; es gilt dann das dortige Beihilferecht. Ein neues Wahlrecht zur pauschalen Beihilfe entsteht nach § 80a Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 Buchst. c NBG nur, wenn die beamtete Person von einem anderen Dienstherrn zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes, also nach Niedersachsen, versetzt wird; maßgeblich ist die dienstrechtliche Versetzung, nicht ein bloßer privater Wohnsitzwechsel ohne Dienstherrnwechsel. Mit der Versetzung entsteht eine neue Beihilfeberechtigung nach § 80 Abs. 1 NBG und damit die einjährige Ausschlussfrist, innerhalb derer die pauschale Beihilfe neu zu beantragen ist; eine Bindung an eine im bisherigen Land getroffene Wahl besteht nicht. Rechtsgrundlage ist § 80a Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 Buchst. c NBG; ergänzend das NLBV-Informationsblatt, Vordruck 2205.

Beispiel: Ziehst du nach Niedersachsen zu, entsteht ein neues Wahlrecht und du musst die Pauschale binnen eines Jahres neu beantragen; ziehst du weg, zahlt das NLBV sie nicht fort.
Rechtsgrundlage: § 80a Abs. 4 S. 3 Nr. 4c NBG; NLBV-Informationsblatt Vordr. 2205 · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 12/2023: § 80a NBG, Fassung ab 20.12.2023

Muss nach dem Referendariat für die Verbeamtung auf Probe erneut pauschale Beihilfe beantragt werden?

Ja, beim Wechsel vom Widerruf zur Probe entsteht eine neue Beihilfeberechtigung; die Pauschale muss fristgerecht erneut beantragt werden.

Ausführliche Antwort

Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Widerruf zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe, erfolgt die Entlassung kraft Gesetzes und das Beamtenverhältnis auf Probe wird neu begründet; dadurch entstehen eine neue Beihilfeberechtigung und ein neues Wahlrecht. Für den erneuten Antrag gelten dieselbe einjährige Ausschlussfrist und dieselben Modalitäten wie beim Ersteintritt; die Frist beginnt mit dem Tag der neuen Beihilfeberechtigung (§ 80a Abs. 4 Satz 3 NBG). Wer die Pauschale fortführen will, muss fristgerecht erneut Antrag und Verzicht erklären. Beim Wechsel von der Probe- zur Lebenszeitverbeamtung entsteht dagegen kein neues Wahlrecht. Rechtsgrundlage ist § 80a Abs. 4 NBG; ergänzend NLBV-FAQ Nr. 10.

Beispiel: Beim Wechsel vom Widerruf zur Probe entsteht eine neue Beihilfeberechtigung – willst du die Pauschale behalten, musst du sie fristgerecht erneut beantragen; beim Wechsel Probe zu Lebenszeit dagegen nicht.
Rechtsgrundlage: § 80a Abs. 4 NBG; NLBV-FAQ Nr. 10 · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 2024

Was ist die pauschale Beihilfe (Definition/Grundprinzip)?

Die pauschale Beihilfe ist ein monatlicher Zuschuss des Dienstherrn von 50 % des Krankenversicherungsbeitrags als Alternative zur individuellen Beihilfe. Bei privater Krankenversicherung ist der Zuschuss auf höchstens die Hälfte des Basistarifbeitrags gedeckelt, und der Verzicht auf die individuelle Beihilfe ist ausnahmslos unwiderruflich.

Ausführliche Antwort

Die pauschale Beihilfe (‚Hamburger Modell‘) ist ein monatlicher pauschaler Zuschuss des Dienstherrn in Höhe der Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags, wahlweise zur gesetzlichen oder zur privaten Krankenversicherung, als Alternative zur individuellen Beihilfe. Bei privater Krankenversicherung ist dieser Zuschuss nach § 80a Abs. 6 Satz 1 NBG auf höchstens die Hälfte des Beitrags einer im Basistarif nach § 152 Abs. 3 VAG versicherten Person gedeckelt; bei einem tatsächlich höheren PKV-Beitrag wird also nicht automatisch die Hälfte des vollen Beitrags erstattet. Sie ist vor allem für gesetzlich Versicherte vorteilhaft, weil sonst kein Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird. Der Antrag auf die pauschale Beihilfe und der damit verbundene Verzicht auf die individuelle Beihilfe nach § 80 NBG sind nach § 80a Abs. 4 Satz 1 NBG ausnahmslos unwiderruflich; eine Ausnahme kennt das Gesetz nicht. Grundlage ist § 80a NBG, insbesondere Absatz 4 Satz 1 (Unwiderruflichkeit) und Absatz 6 Satz 1 (Deckelung) in Verbindung mit § 152 Abs. 3 VAG.

Beispiel: Die pauschale Beihilfe ist ein Zuschuss von 50 % zu deinem Krankenversicherungsbeitrag, wahlweise zur GKV oder PKV – vor allem für gesetzlich Versicherte interessant.
Rechtsgrundlage: § 80a Abs. 4 S. 1, Abs. 6 S. 1 NBG; § 152 Abs. 3 VAG · Gesetzestext öffnen
Stand: Stand 12/2023: § 80a NBG, Fassung ab 20.12.2023

Pflege

Wie ist die Pflegeversicherung bei pauschaler Beihilfe (Zuschuss, Beitragslast)?

Zur Pflegeversicherung wird kein Zuschuss gezahlt; der freiwillig gesetzlich Versicherte trägt nur den halben Pflegebeitrag, und die individuelle Pflege-Beihilfe bleibt im Pflegefall erhalten.

Ausführliche Antwort

Die pauschale Beihilfe deckt ausschließlich die Krankenversicherung; ein Zuschuss zum Beitrag der Pflegeversicherung wird nicht gezahlt. Die freiwillig gesetzlich versicherte Beamtin oder der Beamte trägt den Pflegebeitrag ohne Dienstherrnzuschuss, jedoch nur zum halben Beitragssatz (1,8 % statt 3,6 %) zuzüglich des vollen Kinderlosenzuschlags (0,6 %), insgesamt also 2,4 %, weil sie oder er als beihilfeberechtigte Person nach § 28 Abs. 2 SGB XI nur die halben Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhält (§ 55 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Im Pflegefall bleibt der Anspruch auf individuelle Pflege-Beihilfe (Bemessungssatz 50 %) erhalten; der halbe Beitragssatz gilt nur für die selbst beihilfeberechtigte Person. Rechtsgrundlage ist § 55 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 SGB XI (Bundesrecht).

Beispiel: Zum Pflegebeitrag gibt es keinen Zuschuss, aber als Beihilfeberechtigte/r zahlst du nur den halben Satz von 1,8 % (plus 0,6 % ohne Kinder) und bekommst die halben Leistungen.
Rechtsgrundlage: § 55 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 28 Abs. 2 SGB XI · Gesetzestext öffnen
Stand: SGB XI §§ 28 und 55, aktuelle Fassung (Beitragssatz 3,6 % seit 01.01.2025); Stand 23.09.2026

GKV-Ergänzung

Wie wird die Beihilfe neben Leistungen der GKV gewährt?

Die Beihilfe wird ergänzend zur GKV gewährt; beihilfefähig sind nur die selbst getragenen Aufwendungen (keine Doppelleistung).

Ausführliche Antwort

Die Beihilfe wird ergänzend zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährt; beihilfefähig sind nur die selbst getragenen Aufwendungen, eine Doppelleistung ist ausgeschlossen. Rechtsgrundlage ist die NBhVO in Verbindung mit § 80 NBG.

Beispiel: Deine Beihilfe wird ergänzend zur gesetzlichen Kasse gewährt; beihilfefähig sind nur die Aufwendungen, die du selbst trägst – eine Doppelleistung ist ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage: NBhVO i.V.m. § 80 NBG · Gesetzestext öffnen
Stand: 21.06.2023

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