Krankenversicherung: pauschale Beihilfe, GKV oder PKV in Mecklenburg-Vorpommern
Vor dem ersten Tag im Referendariat musst du entscheiden, wie du dich krankenversicherst. In Mecklenburg-Vorpommern kannst du zwischen der pauschalen Beihilfe in der gesetzlichen Kasse und der individuellen Beihilfe mit privater Krankenversicherung wählen. Was dabei gilt, steht in den Antworten unten.
Kranken-/Pflegeversicherung
Wie hoch sind GKV- und PKV-Beiträge für Anwärter während des Vorbereitungsdienstes?
In der GKV gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % zzgl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 % (2026); in der PKV genügt als beihilfeberechtigter Anwärter ein Rest-/Ergänzungstarif, dessen Prämie ein Marktdatum ist.
Ausführliche Antwort
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt bundeseinheitlich der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % (§ 241 SGB V) zuzüglich durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 % für 2026 (§ 242a SGB V); freiwillig gesetzlich versicherte Anwärter erhalten keinen Arbeitgeberanteil. In der PKV genügt als beihilfeberechtigter Anwärter ein Rest-/Ergänzungstarif (i. d. R. 50 % Beihilfe); die Prämien sind Marktdaten. Diese Angaben beruhen auf § 241 SGB V; § 242a SGB V; PKV ohne gesetzliche Grundlage.
Pauschale Beihilfe
Ist die pauschale Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern wählbar?
Ja, die pauschale Beihilfe ist ab dem 01.05.2026 wählbar.
Ausführliche Antwort
Die pauschale Beihilfe ist ab dem 01.05.2026 wählbar (§ 80a LBG M-V): Auf unwiderruflichen, schriftlichen Antrag wird anstelle der individuellen Beihilfe die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags gewährt – für freiwillig gesetzlich oder vollständig privat Versicherte, die auf die ergänzende Beihilfe verzichten. Eingeführt wurde sie durch Gesetz vom 28.02.2026 (GVOBl. M-V 2026 Nr. 7); bis zum 30.04.2026 gab es in Mecklenburg-Vorpommern keine Pauschale. Wichtig für Referendare, die in der GKV bleiben wollen. Diese Angaben beruhen auf § 80a LBG M-V; der amtliche Volltext ist über landesrecht-mv.de abrufbar.
Welche Frist gilt für die Beantragung der pauschalen Beihilfe?
Es gibt keine bezifferte gesetzliche Ausschlussfrist; der Antrag ist ab dem 01.05.2026 jederzeit möglich und wirkt nur für die Zukunft.
Ausführliche Antwort
Für die Wahl der pauschalen Beihilfe gibt es in M-V keine bezifferte gesetzliche Ausschlussfrist; der Antrag ist ab dem 01.05.2026 jederzeit möglich (DGB Nord) und wirkt nach dem amtlichen Merkblatt der Beihilfekasse VM-V nur für die Zukunft. Nicht zu verwechseln: Die Ein-Jahres- beziehungsweise Drei-Jahres-Frist des § 54 BBhV betrifft die Rechnungseinreichung bei der individuellen Beihilfe, nicht die Wahl der Pauschale. Diese Angaben beruhen auf § 80a LBG M-V; Merkblatt Beihilfekasse VM-V; DGB Nord.
Ist die pauschale Beihilfe auch beim Statuswechsel relevant?
Ja, die pauschale Beihilfe ist ab 01.05.2026 wählbar und auch beim Statuswechsel für GKV-bleibende Referendare relevant.
Ausführliche Antwort
Die pauschale Beihilfe ist ab dem 01.05.2026 wählbar (§ 80a LBG M-V): auf unwiderruflichen, schriftlichen Antrag die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags – für freiwillig gesetzlich oder vollständig privat Versicherte. Auch beim Statuswechsel ist sie für GKV-bleibende Referendare und Lehrkräfte relevant. Diese Angaben beruhen auf § 80a LBG M-V; der amtliche Volltext ist über landesrecht-mv.de abrufbar.
Was gilt ohne Antrag auf pauschale Beihilfe?
Ohne Antrag bleibt es bei der regulären, individuellen Beihilfe nach Bemessungssatz.
Ausführliche Antwort
Ohne Antrag bleibt es bei der regulären (individuellen) Beihilfe nach Bemessungssatz. Die Pauschale ist der aktiv zu beantragende Sonderweg – wer nichts tut, bleibt im Regelsystem. Diese Angaben beruhen auf § 80a LBG M-V (ab 01.05.2026).
Erhöht sich die Pauschale im Ruhestand von 50 % auf 70 % (wie die reguläre Beihilfe)?
Nein, die Pauschale bemisst sich dauerhaft nach der Hälfte der Kosten einer Krankenvollversicherung; die 50→70-%-Staffelung gilt nur bei der individuellen Beihilfe.
Ausführliche Antwort
Nein. Die Pauschale bemisst sich dauerhaft nach der Hälfte der Kosten einer Krankenvollversicherung (in der PKV höchstens der halbe Basistarif-Beitrag). Die Staffelung von 50 % auf 70 % existiert nur bei der individuellen Beihilfe (§ 80 LBG M-V, Bemessungssatz) und wird mit dem Verzicht abgewählt. Der Pauschalanspruch bleibt im Ruhestand bestehen, jedoch ohne erhöhten Satz. Diese Angaben beruhen auf § 80a LBG M-V (½ Beitrag) gegenüber § 80 LBG M-V (individueller Bemessungssatz).
Erhöht sich die Pauschale ab dem zweiten Kind von 50 % auf 70 % (wie die reguläre Beihilfe)?
Nein, auch bei zwei oder mehr Kindern bleibt die Pauschale die Hälfte des KV-Beitrags; der Sprung auf 70 % gilt nur bei der individuellen Beihilfe.
Ausführliche Antwort
Nein. Auch bei zwei oder mehr Kindern bleibt die Pauschale die Hälfte des KV-Beitrags (§ 80a LBG M-V). Der Sprung auf 70 % ab dem zweiten Kind existiert nur bei der individuellen Beihilfe (§ 80 LBG M-V). Im Pauschalsystem gibt es keinen kinderzahlabhängigen Sprung; für berücksichtigungsfähige Angehörige wird die halbe Pauschale ihres KV-Beitrags gewährt (unter Anrechnung von Drittzuschüssen). Diese Angaben beruhen auf § 80a LBG M-V gegenüber § 80 LBG M-V (individueller Bemessungssatz).
Ist die Entscheidung für die pauschale Beihilfe unwiderruflich?
Ja, der Antrag und der Verzicht auf die ergänzende Beihilfe sind unwiderruflich; nur bei Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses kann erneut entschieden werden.
Ausführliche Antwort
Ja. Der Antrag auf Gewährung der pauschalen Beihilfe und der Verzicht auf die ergänzende Beihilfe sind unwiderruflich (§ 80a Satz 2 LBG M-V; wörtlich zitiert in Landtags-Drs. 8/6202). Ein Hin- und Herwechseln zwischen pauschaler und individueller Beihilfe ist nicht möglich. Ausnahme: Bei Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses (zum Beispiel Widerruf zu Probe) kann erneut entschieden werden. Diese Angaben beruhen auf § 80a Satz 2 LBG M-V (Landtags-Drs. 8/6202).
Wie wird die pauschale Beihilfe beantragt und welche Stelle ist zuständig?
Sie wird durch einen schriftlichen, unwiderruflichen Antrag mit Verzicht auf die ergänzende Beihilfe beantragt; zuständig ist die Beihilfekasse beim VM-V bzw. das LAF M-V.
Ausführliche Antwort
Die pauschale Beihilfe wird durch einen schriftlichen, unwiderruflichen Antrag mit Verzicht auf die ergänzende individuelle Beihilfe beantragt (amtlicher Vordruck „Antrag pauschale Beihilfe“). Zuständige Stelle ist die Beihilfekasse beim Kommunalen Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern (VM-V) beziehungsweise das Landesamt für Finanzen M-V (LAF M-V), je nach Dienstherr. Der Antrag wirkt nur für die Zukunft. Die durchschnittliche Pauschale beträgt laut Landtag rund 270 € monatlich. Diese Angaben beruhen auf § 80a LBG M-V; amtliches Merkblatt Beihilfekasse VM-V / LAF M-V.
Werden Arbeitgeber- oder Sozialzuschüsse auf die pauschale Beihilfe angerechnet?
Ja, Beiträge oder Zuschüsse eines Arbeitgebers oder Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung mindern die Pauschale.
Ausführliche Antwort
Ja. Beiträge oder Zuschüsse eines Arbeitgebers oder Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung mindern die Pauschale (amtliches Merkblatt Beihilfekasse VM-V). Relevant ist dies vor allem bei sozialversicherungspflichtig beschäftigten berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Beitragsänderungen und -rückerstattungen sind unverzüglich mitzuteilen, sonst droht eine Rückforderung. Diese Angaben beruhen auf § 80a LBG M-V; Merkblatt Beihilfekasse VM-V (Anrechnung Drittzuschuss).
Bleibt die Pflege-Beihilfe trotz Verzicht erhalten?
Ja, die Pauschale deckt nur den Kranken-, nicht den Pflegeversicherungsbeitrag; im Pflegefall bleibt der Anspruch auf individuelle Pflege-Beihilfe erhalten.
Ausführliche Antwort
Ja. Aufwendungen für Leistungen der sozialen oder privaten Pflegeversicherung sind von der pauschalen Beihilfe nicht umfasst (amtliches Merkblatt Beihilfekasse VM-V; § 80a LBG M-V). Die Pauschale deckt nur den Kranken-, nicht den Pflegeversicherungsbeitrag; im Pflegefall besteht daher trotz Pauschale ein Anspruch auf individuelle Beihilfe. Auch Dienstunfallfürsorge und amtsangemessene Alimentation im Krankheitsfall bleiben unberührt. Diese Angaben beruhen auf § 80a LBG M-V; Merkblatt Beihilfekasse VM-V (Pflege nicht umfasst).
Was passiert mit der Pauschale bei einem späteren Wechsel GKV↔PKV?
Der Anspruch bleibt bestehen, wird bei einem Wechsel GKV↔PKV aber höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt.
Ausführliche Antwort
Der Anspruch bleibt bei einem Wechsel GKV↔PKV bestehen, wird aber gedeckelt: Bei einem Wechsel aus der GKV in die PKV oder umgekehrt oder bei Änderung des Versicherungsumfangs wird die pauschale Beihilfe höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt (amtliches Merkblatt Beihilfekasse VM-V); in der PKV generell höchstens der halbe Basistarif-Beitrag. Ausnahme von der Deckelung: Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses. Diese Angaben beruhen auf § 80a LBG M-V; Merkblatt Beihilfekasse VM-V (Deckelung bei KV-Wechsel).
Muss beim Zuzug mit pauschaler Beihilfe neu beantragt werden?
Beim Dienstherrnwechsel gilt das Recht des neuen Landes; beim Zuzug nach M-V besteht das Wahlrecht neu, beim Wegzug in ein Land ohne Pauschale entfällt der Anspruch.
Ausführliche Antwort
Bei einem Dienstherrnwechsel gilt das Recht des neuen Landes; eine Fortzahlung der pauschalen Beihilfe durch M-V erfolgt nicht. Beim Zuzug nach M-V mit neuer Beihilfeberechtigung besteht das Wahlrecht nach § 80a LBG M-V neu (erneuter Antrag). Innerhalb M-V ist die Entscheidung unwiderruflich (Ausnahme neues Beamtenverhältnis). Beim Wegzug in ein Land ohne vergleichbare pauschale Beihilfe entfällt der Pauschalanspruch, es folgt der Rückfall auf individuelle Beihilfe und beihilfekonforme PKV; welche Länder aktuell keine pauschale Beihilfe kennen, ändert sich durch laufende Landesgesetzgebung und ist im Einzelfall zu prüfen. Diese Angaben beruhen auf § 80a LBG M-V; Merkblatt Beihilfekasse VM-V (Dienstherrnwechsel).
Muss nach dem Referendariat für die Verbeamtung auf Probe ein erneuter Antrag auf pauschale Beihilfe gestellt werden?
Ja, beim Wechsel vom Widerruf zum Probeverhältnis entsteht ein neues Beamtenverhältnis, sodass die Entscheidung neu getroffen und ein erneuter Antrag gestellt werden muss.
Ausführliche Antwort
Ja. Beim Wechsel vom Widerruf zum Probeverhältnis entsteht ein neues Beamtenverhältnis (das Widerrufs-Verhältnis endet kraft Gesetzes mit Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung), damit eine neue Beihilfeberechtigung – die Entscheidung für oder gegen die pauschale Beihilfe kann neu getroffen werden. Soll die Pauschale weiter gewährt oder erstmals gewählt werden, ist ein erneuter schriftlicher, unwiderruflicher und nicht rückwirkender Antrag erforderlich (amtliches Merkblatt Beihilfekasse VM-V). Diese Angaben beruhen auf § 80a LBG M-V; Merkblatt Beihilfekasse VM-V (Statuswechsel = neues Beamtenverhältnis).
Was ist die pauschale Beihilfe (Definition und Grundprinzip)?
Die pauschale Beihilfe ist ein monatlicher pauschaler Zuschuss des Dienstherrn in Höhe von 50 % des Krankenversicherungsbeitrags, wahlweise zur gesetzlichen oder privaten KV.
Ausführliche Antwort
Die pauschale Beihilfe („Hamburger Modell“) ist ein monatlicher pauschaler Zuschuss des Dienstherrn in Höhe von 50 % des Krankenversicherungsbeitrags – wahlweise zur gesetzlichen oder privaten KV – als Alternative zur individuellen Beihilfe. Sie ist vor allem für gesetzlich Versicherte vorteilhaft (kein Arbeitgeberanteil zur GKV); Nachteil ist die in fast allen Ländern unwiderrufliche Bindung, weshalb sie sich nur in bestimmten Konstellationen lohnt. Diese Angaben beruhen auf Landesbeihilferecht (länderspezifisch, vgl. § 80a LBG M-V).
Pflege
Wie ist die Pflegeversicherung bei pauschaler Beihilfe geregelt (Zuschuss, Beitragslast)?
Es gibt keinen Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag; der freiwillig gesetzlich Versicherte zahlt nur den halben Beitragssatz und behält im Pflegefall den Anspruch auf individuelle Pflege-Beihilfe.
Ausführliche Antwort
Es gibt keinen Zuschuss und keine pauschale Beihilfe zum Pflegeversicherungsbeitrag – die pauschale Beihilfe deckt ausschließlich die Krankenversicherung. Der freiwillig gesetzlich versicherte Beamte trägt den Pflegebeitrag ohne Dienstherrnzuschuss selbst, jedoch nur nach dem halben Beitragssatz (1,8 % statt 3,6 %) zuzüglich vollem Kinderlosenzuschlag (0,6 %) = 2,4 %, weil er als Beihilfeberechtigter nach § 28 Abs. 2 SGB XI nur die halben Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhält (§ 55 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Im Pflegefall bleibt der Anspruch auf individuelle Pflege-Beihilfe (Bemessungssatz 50 %) erhalten. Diese Angaben beruhen auf § 55 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 28 Abs. 2 SGB XI.
GKV-Ergänzung
Wie werden Krankenhausleistungen und GKV-Sachleistungen behandelt?
Krankenhausleistungen werden nach § 26 BBhV erstattet; bei GKV-Sachleistung erfolgt eine Anrechnung.
Ausführliche Antwort
Krankenhausleistungen sind nach § 26 BBhV beihilfefähig (allgemeine Krankenhausleistungen nach KHEntgG/BPflV). Bei einer GKV-Sachleistung erfolgt eine Anrechnung. Diese Angaben beruhen auf § 26 BBhV.
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