Beihilfe: Zahnbehandlung & Zahnersatz in Nordrhein-Westfalen
Was die Beihilfe in Nordrhein-Westfalen bei Zahnbehandlung, Zahnersatz, Implantaten und Kieferorthopädie zahlt und wo dein Eigenanteil liegt.
Welcher Bemessungssatz gilt bei zahntechnischen Leistungen?
Zahntechnische Leistungen bei Zahnersatz, Kronen und Suprakonstruktionen sind zu 70 % beihilfefähig, und auf diesen Anteil wird der persönliche Bemessungssatz von 50, 70 oder 80 % angewandt.
Ausführliche Antwort
Zahntechnische Leistungen nach § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte sind bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen in Höhe von 70 Prozent beihilfefähig. Auf diese 70 Prozent wird anschließend der persönliche Bemessungssatz angewandt, also 50 Prozent für Beihilfeberechtigte ohne oder mit einem Kind, 70 Prozent ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern sowie für Ehegattinnen und Ehegatten und 80 Prozent für Kinder. Daraus ergibt sich der effektive Eigenanteil. Rechtsgrundlage sind § 4 Abs. 2 Buchstabe c BVO NRW und § 12 BVO NRW; ergänzend gilt das LBV-Merkblatt „Beihilfefähige Aufwendungen“ mit Stand 01/2026.
Wie viele Implantate sind beihilfefähig und in welcher Höhe?
Beihilfefähig sind höchstens zehn Implantate mit einer Pauschale von bis zu 1.000 € je Implantat zuzüglich Suprakonstruktion; Reparaturen werden bis 400 € je Implantat anerkannt.
Ausführliche Antwort
Implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Gebührenordnung für Zahnärzte sind für höchstens zehn Implantate pauschal bis zu 1.000 € je Implantat beihilfefähig; mit dieser Pauschale sind alle Nebenkosten abgegolten. Die Suprakonstruktion ist daneben beihilfefähig. Bereits vorhandene, mit Beihilfe geförderte Implantate werden auf die Höchstzahl angerechnet. Bei den fünf in der Verordnung genannten Indikationen, unter anderem nach Tumoroperationen, bei Xerostomie, bei generalisierter Nichtanlage von Zähnen und bei zahnlosem Kiefer, sind die notwendigen Aufwendungen in voller Höhe beihilfefähig, jedoch nur nach vorheriger Anerkennung auf Grundlage eines amtszahnärztlichen Gutachtens. Bei Reparaturen sind neben den Kosten für die Suprakonstruktion bis zu 400 € je Implantat beihilfefähig. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 2 Buchstabe b BVO NRW.
Bis zu welchem Alter sind kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig?
Kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt; die Altersgrenze entfällt bei schweren Kieferanomalien und wenn vor Behandlungsbeginn amts- oder vertrauenszahnärztlich die medizinische Notwendigkeit festgestellt wird.
Ausführliche Antwort
Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Von dieser Altersgrenze gibt es zwei Ausnahmen. Sie gilt erstens nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern. Sie gilt zweitens nicht, wenn vor Behandlungsbeginn durch amts- oder vertrauenszahnärztliche Begutachtung festgestellt wird, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist, ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können und keine Behandlungsalternative besteht. Die Begutachtung muss vor Behandlungsbeginn erfolgen; wer sie nachholt, verliert den Anspruch.
Sind KFO-Leistungen für Minderjährige beihilfefähig?
Für Minderjährige sind kieferorthopädische Leistungen bei Behandlungsbeginn vor Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig; darüber hinaus entfällt die Altersgrenze bei schweren Kieferanomalien oder nach vorheriger amts- oder vertrauenszahnärztlicher Begutachtung.
Ausführliche Antwort
Bei Kindern und Jugendlichen sind kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig, wenn die Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt. Maßgeblich ist der Behandlungsbeginn, nicht der Abschluss; eine über das 18. Lebensjahr hinaus fortgeführte Behandlung bleibt beihilfefähig. Die Altersgrenze entfällt in zwei Fällen: bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern, oder wenn vor Behandlungsbeginn durch amts- oder vertrauenszahnärztliche Begutachtung festgestellt wird, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist, ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können und keine Behandlungsalternative besteht.
Wie werden zahntechnische Leistungen (Zahnersatz, Kronen) beihilferechtlich behandelt?
Zahntechnische Leistungen für Zahnersatz und Kronen sind zu 70 % beihilfefähig, im Übrigen gelten die Gebührenordnung für Zahnärzte und die beihilferechtlichen Hinweise der Anlage 7.
Ausführliche Antwort
Zahntechnische Leistungen nach § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte sind bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen zu 70 Prozent beihilfefähig. Im Übrigen richtet sich die Beihilfefähigkeit zahnärztlicher Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte; soweit Anlage 7 zur Beihilfenverordnung beihilferechtliche Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht enthält, ist diese Anlage maßgeblich. Rechtsgrundlage sind § 4 Abs. 2 Buchstaben c und d BVO NRW in Verbindung mit § 9 GOZ und Anlage 7 BVO NRW.
Wie hoch sind Zahnersatz-Material- und Laborkosten beihilfefähig?
Material- und Laborkosten für Zahnersatz sind zu 70 % beihilfefähig, die übrigen 30 % sind Eigenanteil.
Ausführliche Antwort
Material- und Laborkosten bei zahntechnischen Leistungen werden zu 70 Prozent als beihilfefähig anerkannt; die übrigen 30 Prozent sind ein selbst zu tragender Eigenanteil. Die zugehörigen Material- und Laborkostenrechnungen sind der Zahnarztrechnung stets beizufügen. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 2 Buchstabe c BVO NRW in Verbindung mit dem LBV-Merkblatt „Beihilfefähige Aufwendungen“ mit Stand 01/2026.
Gilt für Zahnersatz eine Wartezeit oder ein Referendar-Ausschluss?
Nein, für Zahnersatz gelten in Nordrhein-Westfalen weder eine Wartezeit noch ein Ausschluss für Referendarinnen und Referendare.
Ausführliche Antwort
Einen Ausschluss von Referendarinnen und Referendaren beziehungsweise Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern von der Beihilfe zu Zahnersatz, Implantaten oder kieferorthopädischen Leistungen gibt es in Nordrhein-Westfalen nicht; ebenso wenig gilt eine Wartezeit. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind beihilfeberechtigt, solange sie Anwärterbezüge erhalten. Der Ausschluss für Beschäftigungen von weniger als einem Jahr greift nicht, weil der Vorbereitungsdienst 18 Monate dauert. Rechtsgrundlage sind § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BVO NRW sowie § 75 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW.
Wie werden Inlays/Einlagefüllungen behandelt?
Inlays werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte mit dem Schwellenwert 2,3 abgerechnet, und der zahntechnische Anteil ist zu 70 % beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Einlagefüllungen (Inlays) werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte abgerechnet, insbesondere nach den Nummern 2150 folgende sowie den Komplexgebühren der Nummern 2220 und 5040; bei Einlagefüllungen und Kronen ist der komplexe Leistungsinhalt der jeweiligen Gebührenpositionen zu beachten. Beihilferechtlich gilt der Schwellenwert des 2,3-fachen Gebührensatzes; eine Überschreitung wird nur mit einer spezifizierten Begründung anerkannt. Der zahntechnische Anteil unterliegt der Begrenzung auf 70 Prozent. Rechtsgrundlage sind Anlage 7 Nr. 2 und 5.4 BVO NRW sowie § 4 Abs. 2 Buchstabe c BVO NRW.
Sind Verblendungen/Vollkeramik beihilfefähig?
Verblendungen und Vollkeramik sind beihilfefähig, jedoch nicht ohne Eigenanteil, weil die zahntechnischen Leistungen nur zu 70 % anerkannt werden und Verblendung keine Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes rechtfertigt.
Ausführliche Antwort
Verblendungen und vollkeramische Versorgungen sind beihilfefähig, aber nicht ohne Eigenanteil. Auch bei vollkeramischen Versorgungen unterliegen die zahntechnischen Leistungen der Begrenzung auf 70 Prozent, sodass 30 Prozent als Eigenanteil verbleiben, und die zahnärztlichen Leistungen dem beihilferechtlichen Schwellenwert der Gebührenordnung für Zahnärzte. Verblendung und Farbauswahl gehören zu den Begründungen, die grundsätzlich keine Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes rechtfertigen. Rechtsgrundlage sind § 4 Abs. 2 Buchstabe c BVO NRW und Anlage 7 Nr. 5.5 Buchstabe f BVO NRW.
Gibt es eine Höchstzahl für Brücken?
Nein, für Brücken gibt es keine Höchstzahl; sie gelten als Zahnersatz mit 70 % beihilfefähigen zahntechnischen Leistungen, nur für Implantate gilt eine Grenze von höchstens zehn.
Ausführliche Antwort
Für Brücken besteht keine gesonderte Höchstzahl. Brückenversorgungen gelten beihilferechtlich als Zahnersatz: Das zahnärztliche Honorar richtet sich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte, wobei der Schwellenwert beim 2,3-fachen Gebührensatz liegt; die zahntechnischen Leistungen sind bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen zu 70 Prozent beihilfefähig. Wird eine Brücke als Suprakonstruktion auf Implantaten befestigt, gilt zusätzlich die Implantatpauschale. Eine zahlenmäßige Grenze besteht lediglich für Implantate, und zwar höchstens zehn Implantate zu je bis zu 1.000 €. Bei besonderen Indikationen wie Tumoren, Kieferspalten oder einem zahnlosen Kiefer sind die notwendigen Aufwendungen mit vorheriger Anerkennung beihilfefähig. Rechtsgrundlage sind § 4 Abs. 2 Buchstabe b und c BVO NRW sowie Anlage 7 zur BVO NRW.
Bis zu welchem Gebührensatz sind zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, und was gilt für zahntechnische Leistungen?
Zahnärztliche Leistungen sind bis zum 3,5-fachen Gebührensatz beihilfefähig (Schwellenwert 2,3-fach); zahntechnische Material- und Laborleistungen werden ohne Steigerungssatz zu 70 % anerkannt.
Ausführliche Antwort
Bei zahnärztlichen Leistungen ist zwischen der zahnärztlichen Behandlung und den zahntechnischen Leistungen zu unterscheiden. Maßgebliche Gebührenwerke sind die Gebührenordnung für Ärzte für ärztliche Leistungen und die Gebührenordnung für Zahnärzte für zahnärztliche Leistungen, deren § 9 auch die zahntechnischen Leistungen erfasst; daneben gelten Anlage 4 für Heilpraktikerleistungen, Anlage 5 für Heilmittel und nichtärztliche Leistungserbringer, die Hebammengebührenordnung NRW für Hebammen sowie Anlage 7 mit den beihilferechtlichen Hinweisen zum zahnärztlichen Gebührenrecht. Die zahnärztlichen Behandlerleistungen sind im Rahmen der Angemessenheit bis zum 3,5-fachen Gebührensatz beihilfefähig; der Schwellenwert liegt beim 2,3-fachen Satz. Eine von der Gebührenordnung abweichende Vergütungsvereinbarung (Abdingung) ist nur unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 und 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte zulässig. Für zahntechnische Leistungen, also die Material- und Laborkosten bei Zahnersatz, Kronen und Suprakonstruktionen, gilt dagegen kein Gebührensteigerungssatz, sondern ein differenzierter Satz: Diese Aufwendungen sind lediglich zu 70 Prozent beihilfefähig. Rechtsgrundlage sind § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und § 4 Abs. 2 Buchstabe c und d BVO NRW sowie Anlage 7 Nr. 2 zur BVO NRW in Verbindung mit der Gebührenordnung für Zahnärzte.
Wie hoch ist die Eigenbeteiligung bei Zahnersatz?
Der Eigenbehalt beträgt 30 Prozent der zahntechnischen Leistungen; auf die Belastungsgrenze von 2 Prozent wird er nur in Höhe des persönlichen Beihilfebemessungssatzes angerechnet.
Ausführliche Antwort
Bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen sind die zahntechnischen Leistungen nach § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte nur zu 70 Prozent beihilfefähig; die verbleibenden 30 Prozent trägt die beihilfeberechtigte Person als Eigenbehalt. Dieser Eigenbehalt zählt zur Belastungsgrenze von 2 Prozent der Jahresbruttobezüge, jedoch nach § 15 Absatz 1 Satz 7 der Beihilfenverordnung nur in Höhe des persönlichen Bemessungssatzes. Bei einem Bemessungssatz von 50 Prozent wird also nur die Hälfte des Eigenbehalts auf die Belastungsgrenze angerechnet. Wer diese Einschränkung übersieht, veranschlagt die Entlastungswirkung der Belastungsgrenze um den Faktor zwei zu hoch.
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