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Beihilfe: Arzt, Medikamente, Therapie & Hilfsmittel in Nordrhein-Westfalen

Was die Beihilfe in Nordrhein-Westfalen bei Arztbesuchen, Medikamenten, Heilmitteln, Psychotherapie und Hilfsmitteln übernimmt.

Sind Medikamente beihilfefähig und gibt es Zuzahlungen?

Ärztlich verordnete apothekenpflichtige Arzneimittel sind beihilfefähig und eine Rezeptgebühr fällt nicht an; nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind bei Erwachsenen grundsätzlich ausgeschlossen.

Ausführliche Antwort

Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete und verbrauchte apothekenpflichtige Arzneimittel, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen sowie für Medizinprodukte, die in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie gelistet sind; auch der Botendienstzuschlag der Apotheke ist beihilfefähig. Eine für die gesetzliche Krankenversicherung typische Rezeptgebühr fällt nicht an; bei festbetragsgebundenen Arzneimitteln ist die Erstattung auf den jeweiligen Festbetrag begrenzt. Nicht beihilfefähig sind verschreibungspflichtige Arzneimittel, die von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen sind, sowie nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige und nicht apothekenpflichtige Arzneimittel. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; im Übrigen ist eine Einzelfallentscheidung der Beihilfestelle unter Beteiligung des Amtsarztes möglich. Weitere Ausschlüsse ergeben sich aus der Anlage 2 zur Verordnung. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW in Verbindung mit Anlage 2 BVO NRW.

Beispiel: Ein verschreibungspflichtiges Antibiotikum wird erstattet; bei Festbetragsmitteln nur bis zum Festbetrag.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW; Anlage 2 BVO NRW · Gesetzestext öffnen
Stand: 04.08.2026 (§ 4 in der Fassung der Verordnung vom 12.11.2025, gültig ab 01.01.2026)

Sind Hilfsmittel und Sehhilfen beihilfefähig?

Ja, ärztlich verordnete Hilfsmittel und Sehhilfen sind nach Maßgabe der Anlage 3 beihilfefähig; nicht gelistete Hilfsmittel über 1.000 € bedürfen der Voranerkennung, über 10.000 € der Zustimmung des Finanzministeriums.

Ausführliche Antwort

Ärztlich verordnete Hilfsmittel, Körperersatzstücke und Sehhilfen sind nach Maßgabe der Anlage 3 zur Beihilfenverordnung beihilfefähig. Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung sind ausgeschlossen. Betriebs- und Pflegekosten von Hilfsmitteln sind bei Volljährigen nur insoweit beihilfefähig, als sie 100 € im Kalenderjahr übersteigen; bei Miet- und Versorgungspauschalen wird ein Pauschalabzug von 100 € vorgenommen. Aufwendungen für Hilfsmittel von mehr als 1.000 €, die nicht in der Anlage 3 aufgelistet sind, sind nur beihilfefähig, wenn die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit vor der Anschaffung anerkannt hat; bei mehr als 10.000 € ist zusätzlich die Zustimmung des Ministeriums der Finanzen erforderlich. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW in Verbindung mit Anlage 3 BVO NRW.

Beispiel: Eine ärztlich verordnete Sehhilfe ist nach Anlage 3 beihilfefähig. Bei einem Hilfsmittel über 1.000 €, das nicht in Anlage 3 steht, muss die Beihilfestelle es vor der Anschaffung anerkennen.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW; Anlage 3 BVO NRW
Stand: 04.08.2026 (BVO NRW einschließlich Anlage 3)

Bis zu welchem Gebührensatz sind ambulante ärztliche Leistungen beihilfefähig?

Ambulante ärztliche Leistungen sind nach der GOÄ grundsätzlich bis zum 2,3-fachen Gebührensatz beihilfefähig; ein höherer Satz bis zum 3,5-fachen ist nur mit tragfähiger schriftlicher Begründung beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Ambulante ärztliche Leistungen sind nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beihilfefähig, zahnärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Für Heilpraktikerleistungen gilt das beihilferechtliche Gebührenverzeichnis Nordrhein-Westfalens in Anlage 4, für Heilmittel und nichtärztliche Leistungserbringer gelten die Höchstbeträge der Anlage 5, die sich an den Verträgen nach §§ 125 und 125a SGB V orientieren und mit Stand 01.01.2026 für Aufwendungen gelten, die nach dem 31.12.2025 entstanden sind; Hebammenleistungen richten sich nach der Hebammengebührenordnung NRW. Beihilferechtlich werden Gebühren grundsätzlich nur bis zum 2,3-fachen Gebührensatz, dem sogenannten Schwellenwert, als angemessen angesehen. Eine Überschreitung bis zum 3,5-fachen Satz ist nur bei einer tragfähigen schriftlichen Begründung der besonderen Umstände beihilfefähig; Aufwendungen oberhalb des 3,5-fachen Satzes sind nicht beihilfefähig. Rechtsgrundlage sind § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW, Anlage 7 Nr. 2 und 5.4 BVO NRW sowie die vom Landesamt für Besoldung und Versorgung veröffentlichten Höchstbeträge nach Anlage 5.

Beispiel: Rechnet der Arzt den 3,5-fachen GOÄ-Satz ab, ist das bis zur Angemessenheit beihilfefähig – ab dem 2,3-fachen mit schriftlicher Begründung.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW; Anlage 7 Nr. 2 und 5.4 BVO NRW; LBV NRW „Höchstbeträge nach Anlage 5“
Stand: 04.08.2026 (BVO NRW) / Anlage 5 gültig ab 01.01.2026

Sind Krankheitskosten im Ausland beihilfefähig?

Krankheitskosten im Ausland sind bis zur Höhe der im Inland beihilfefähigen Kosten erstattungsfähig; bis 1.000 Euro je Krankheitsfall entfällt der Vergleich ganz, ebenso für ambulante Behandlungen und öffentliche Kliniken in der EU, im EWR, im Vereinigten Königreich und in der Schweiz.

Ausführliche Antwort

Aufwendungen, die außerhalb Deutschlands entstehen, sind grundsätzlich nur bis zu der Höhe beihilfefähig, in der sie am inländischen Wohn- oder Dienstort entstanden und beihilfefähig gewesen wären; das ist der Inlandskostenvergleich nach § 10 Absatz 1 der Beihilfenverordnung. Davon gibt es zwei praktisch wichtige Ausnahmen. Erstens entfällt der Kostenvergleich in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, dem Vereinigten Königreich und der Schweiz für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern; in anderen als öffentlichen Kliniken wird mit der nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung verglichen. Zweitens sind Aufwendungen ohne jede Einschränkung beihilfefähig, soweit sie 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen. Beiträge zu einer Auslandskrankenversicherung sind dagegen nur bis zu 10 Euro jährlich je Person beihilfefähig.

Beispiel: Ein Arztbesuch im Spanien-Urlaub wird wie im Inland erstattet; außerhalb der EU höchstens bis zu den vergleichbaren Inlandskosten.
Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 7 BVO NRW · Gesetzestext öffnen
Stand: 04.08.2026

Wie werden Fahrt- und Beförderungskosten erstattet?

Beihilfefähig sind Beförderungskosten bis zur Höhe der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel; der Reisekostensatz für den eigenen Pkw gilt nur, wenn höhere Kosten unvermeidbar waren, und Fahrten im Nahbereich bis 30 Kilometer sind ausgeschlossen.

Ausführliche Antwort

Fahrt- und Transportkosten sind bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel beihilfefähig; mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen, Gepäckbeförderung ist nicht gesondert beihilfefähig. Höhere Fahrt- und Transportkosten sind nur beihilfefähig, wenn sie unvermeidbar waren. Nur in diesen Fällen und nur bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs ist höchstens der Betrag nach § 5 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes beihilfefähig; der Reisekostensatz gilt also nicht allgemein. Nicht beihilfefähig sind Fahrten am Wohn-, Behandlungs- oder Aufenthaltsort und in deren Nahbereich, solange die einfache Entfernung 30 Kilometer nicht übersteigt.

Beispiel: Bei unvermeidbar höheren Kosten und einer Fahrt mit dem eigenen Auto gilt höchstens der Betrag nach dem Landesreisekostengesetz. Fahrten im Nahbereich bis 30 Kilometer sind nicht beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW · Gesetzestext öffnen
Stand: 04.08.2026

Welche Leistungen gibt es bei Geburt und Todesfall?

Bei einer Geburt sind Hebamme, ärztliche Hilfe, Entbindung und Hauspflege beihilfefähig und es gibt 170 € Ausstattungszuschuss; im Todesfall werden Todesfeststellung, Überführung und eine Familienpflegekraft anerkannt.

Ausführliche Antwort

Bei einer Geburt sind die Aufwendungen für Hebamme oder Entbindungspfleger, für ärztliche Hilfe, für die Entbindungsanstalt, für eine Hauspflegerin für bis zu 14 Tage, für Fahrten sowie für die Pflege von Frühgeborenen beihilfefähig. Zusätzlich wird bei einer Lebendgeburt ein Zuschuss von 170 € zu den Kosten der Säuglings- und Kleinkinderausstattung gewährt; dieser Zuschuss wird auch bei der Adoption eines Kindes unter zwei Jahren gezahlt. Im Todesfall sind die Kosten der Todesfeststellung und der Überführung beihilfefähig; bei einem Tod im Ausland während eines Privataufenthalts werden die Überführungskosten nur ab der deutschen Grenze anerkannt, bei einem Wohnsitz im Ausland für höchstens 500 Kilometer. Außerdem ist eine Familien- oder Hauspflegekraft für bis zu sechs Monate beihilfefähig, in Ausnahmefällen für bis zu ein Jahr. Rechtsgrundlage sind § 9 Abs. 1 Satz 2 sowie § 11 Abs. 1 und 2 BVO NRW.

Beispiel: Zur Geburt gibt es u. a. 170 € Ausstattungszuschuss; ein pauschales Sterbegeld sieht die BVO nicht vor.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 S. 2, § 11 Abs. 1 und 2 BVO NRW · Gesetzestext öffnen
Stand: 04.08.2026 (§ 9 in der Fassung vom 01.07.2024)

Sind Heilmittel (Massage/KG/Logopädie/Ergo) beihilfefähig?

Ja, verordnete Heilbehandlungen wie Massagen, Krankengymnastik, Sprach- und Beschäftigungstherapie sind bis zu den Höchstbeträgen der Anlage 5 beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Verordnete Heilbehandlungen sind beihilfefähig; dazu gehören Bäder (nicht jedoch Sauna- oder Thermalaufenthalte außerhalb einer Kur), Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik sowie Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapien. Die Angemessenheit der Aufwendungen bestimmt sich nach den Höchstbeträgen der Anlage 5 zur Beihilfenverordnung, die an die Vergütungsverträge nach den §§ 125 und 125a SGB V anknüpfen und mit Stand 01.01.2026 gelten. Pauschalabrechnungen sind grundsätzlich nicht beihilfefähig. Verfahren, die nicht oder nur teilweise anerkannt sind, ergeben sich aus Anlage 6. Ist eine Heilbehandlung in den Schulunterricht eingebunden, sind höchstens 20 € je Tag beihilfefähig. Rechtsgrundlage sind § 4j Abs. 1, 2, 4 und 5 BVO NRW in Verbindung mit Anlage 5 und Anlage 6 BVO NRW.

Beispiel: Ärztlich verordnete Krankengymnastik oder Logopädie ist bis zu den Höchstbeträgen beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 4j Abs. 1, 2, 4, 5 BVO NRW; Anlage 5 BVO NRW (LBV-Höchstbeträge nach Anlage 5)
Stand: 04.08.2026 (BVO NRW); Anlage 5 gültig ab 01.01.2026

Sind Heilpraktikerleistungen beihilfefähig?

Ja, Heilpraktikerleistungen sind nach dem beihilferechtlichen Gebührenverzeichnis der Anlage 4 beihilfefähig, psychotherapeutische Sitzungen bei Heilpraktikern jedoch nicht.

Ausführliche Antwort

Aufwendungen für die Behandlung durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind auf Grundlage des beihilferechtlichen Gebührenverzeichnisses NRW für Heilpraktikerleistungen (Anlage 4 zur Beihilfenverordnung) beihilfefähig. Psychotherapeutische Sitzungen bei Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nicht beihilfefähig. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten mit einer auf ihr Fachgebiet beschränkten Heilpraktikererlaubnis können ohne ärztliche Verordnung nach Anlage 4 abrechnen; liegt eine ärztliche Verordnung vor, richtet sich die Abrechnung nach Anlage 5, wobei die Umsatzsteuer beihilfefähig ist. Rechtsgrundlage sind § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und § 4j Abs. 3 BVO NRW sowie das LBV-Merkblatt „Beihilfefähige Aufwendungen“ mit Stand 01/2026.

Beispiel: Eine Heilpraktiker-Behandlung wird bis zu den Höchstbeträgen des Gebührenverzeichnisses (GebüH) erstattet.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW i. V. m. Anlage 4; Anlage 1 Abschnitte 2 bis 4 · Gesetzestext öffnen
Stand: 04.08.2026

Sind Hörgeräte beihilfefähig?

Ja, Hörgeräte sind bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 € je Ohr beihilfefähig, wobei die Mindesttragedauer fünf Jahre beträgt.

Ausführliche Antwort

Hörgeräte sind bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 € je Ohr beihilfefähig; erfasst sind Hinter-dem-Ohr-Geräte, Im-Ohr-Geräte, Taschengeräte, Hörbrillen, CROS-Versorgungen und drahtlose Hörhilfen. Mit diesem Betrag sind sämtliche Nebenkosten einschließlich der Otoplastik und einer notwendigen Fernbedienung abgegolten. Die Mindesttragedauer beträgt fünf Jahre; eine frühere Neuverordnung wird nur mit besonderer Begründung und nach amtsärztlicher Prüfung anerkannt. Cochlea-Implantate gelten als Körperersatzstücke, sodass für sie kein Selbstbehalt von 100 € abgezogen wird. Der früher genannte Höchstbetrag von 1.050 € je Ohr ist überholt. Rechtsgrundlage ist Anlage 3 Abschnitt II Nr. 8 BVO NRW.

Beispiel: Ein Hörgerät wird bis zum Höchstbetrag des Hilfsmittelkatalogs bezuschusst.
Rechtsgrundlage: Anlage 3 Abschnitt II Nr. 8 BVO NRW · Gesetzestext öffnen
Stand: Anlage 3 BVO NRW, geltende Fassung; Abruf 25.08.2026

Wird eine ambulante Kur bezuschusst?

Ja, eine ambulante Kur in einem anerkannten Heilbad oder Kurort wird nach Voranerkennung für bis zu 23 Kalendertage mit einem Zuschuss von 60 € täglich bezuschusst, sofern Wartezeit und Sperrfristen eingehalten sind.

Ausführliche Antwort

Eine ambulante Kur in einem anerkannten Heilbad oder Kurort wird für bis zu 23 Kalendertage einschließlich der Reisetage bezuschusst; eine ambulante Rehabilitation ist für bis zu 20 Behandlungstage und eine Kur für chronisch kranke Kinder für bis zu 30 Tage möglich. Die Voraussetzungen müssen sämtlich vorliegen: eine Wartezeit von drei Jahren, die Einhaltung der Sperrfristen (ab dem 63. Lebensjahr darf im laufenden und im vorangegangenen Jahr, sonst im laufenden Jahr und in den drei Vorjahren keine Kur durchgeführt worden sein), ein ärztlicher Nachweis der Notwendigkeit, die vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle, der Beginn der Kur binnen eines Jahres nach der Anerkennung sowie ein Schlussbericht. Zu den Fahrkosten, der Kurtaxe sowie Unterkunft und Verpflegung wird ein Zuschuss von 60 € täglich einschließlich der Reisetage gezahlt; bei zwei Familienmitgliedern beträgt der Zuschuss 40 €, bei mehr als zwei Familienmitgliedern 120 €, für eine Begleitperson 40 € täglich. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 1 bis 3 BVO NRW.

Beispiel: Eine ambulante Kur wird nach vorheriger Anerkennung – mit Fristen und Begrenzungen – bezuschusst.
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 1–3 BVO NRW · Gesetzestext öffnen
Stand: 04.08.2026 (§ 7 in der Fassung der Verordnung vom 12.11.2025, gültig ab 01.01.2026)

Ist Osteopathie beihilfefähig?

Osteopathische Behandlungen sind in Nordrhein-Westfalen mit festen Höchstbeträgen je Körperregion beihilfefähig, craniosacrale Osteopathie dagegen ausdrücklich nicht.

Ausführliche Antwort

Die Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen regelt die Osteopathie ausdrücklich, und zwar in beide Richtungen. Das Beihilferechtliche Gebührenverzeichnis für Heilpraktikerleistungen (Anlage 4) führt unter Nummer 35 die osteopathische Behandlung mit festen Höchstbeträgen je Körperregion auf: Unterkiefer 11,00 Euro, Schultergelenk und Wirbelsäule 21,00 Euro, Handgelenke, Ober- und Unterschenkel, Vorderarm und Fußgelenke 21,00 Euro, Schlüsselbein und Kniegelenke 12,00 Euro, Daumen 10,00 Euro, einzelne Finger und Zehen 10,00 Euro. Umgekehrt nennt Anlage 6 Abschnitt I Nummer 37 die craniosacrale Osteopathie ausdrücklich als nicht beihilfefähige Leistung. Beides gilt unabhängig davon, ob die Behandlung durch Ärztin oder Arzt oder durch Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erbracht wird; bei ärztlicher Erbringung richtet sich die Angemessenheit nach der Gebührenordnung für Ärzte.

Beispiel: Osteopathie wird erstattet, wenn sie ein Heilpraktiker (parietal) oder ein Arzt nach GOÄ erbringt.
Rechtsgrundlage: Anlage 4 Nr. 35 BVO NRW; Anlage 6 Abschnitt I Nr. 37 BVO NRW · Gesetzestext öffnen
Stand: 04.08.2026

Ist Psychotherapie beihilfefähig?

Ja, Psychotherapie ist nach den besonderen Regelungen der Beihilfenverordnung beihilfefähig, nicht jedoch bei Behandlung durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.

Ausführliche Antwort

Psychotherapie ist beihilfefähig; hierfür enthält die Beihilfenverordnung eigene Regelungen in Verbindung mit Anlage 1. Erfasst sind psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie, Systemische Therapie, die psychosomatische Grundversorgung, die psychotherapeutische Akutbehandlung, die neuropsychologische Therapie und die Soziotherapie. Als Leistungserbringer kommen Ärztinnen und Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten in Betracht. Psychotherapeutische Behandlungen durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind ausgeschlossen. Rechtsgrundlage sind die §§ 4a bis 4g und 4i BVO NRW in Verbindung mit Anlage 1 sowie § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW.

Beispiel: Eine ärztlich anerkannte Psychotherapie ist beihilfefähig – nicht aber eine durch einen Heilpraktiker.
Rechtsgrundlage: §§ 4a–4g, 4i BVO NRW; Anlage 1 BVO NRW; § 4 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 BVO NRW · Gesetzestext öffnen
Stand: 04.08.2026

Wird eine Rehabilitation gewährt?

Ja, stationäre Rehabilitation wird nach Voranerkennung gewährt, daneben Mütter- und Mutter-Vater-Kind-Kuren, familienorientierte Rehabilitation, sozialmedizinische Nachsorge, Rehasport und ambulante Rehabilitation.

Ausführliche Antwort

Eine stationäre Rehabilitation wird nach vorheriger Anerkennung durch die Beihilfestelle gewährt; zu den Kosten der Hin- und Rückfahrt einschließlich der Gepäckbeförderung wird ein Zuschuss von 200 € gezahlt. Daneben sind Müttergenesungskuren und Mutter-Vater-Kind-Kuren, die familienorientierte Rehabilitation, die sozialmedizinische Nachsorge sowie Rehabilitationssport und Funktionstraining beihilfefähig. Eine ambulante Rehabilitation ist beihilfefähig, wenn die Einrichtung einen Versorgungsvertrag mit einem Sozialversicherungsträger hat; dabei sind Nebenkosten bis zu 20 € je Tag und Fahrkosten bis zu 40 € je Tag beihilfefähig. Rechtsgrundlage sind die §§ 6, 6a bis 6d und 7 Abs. 4 BVO NRW.

Beispiel: Eine Anschlussheilbehandlung nach einer Operation wird nach vorheriger Anerkennung gewährt.
Rechtsgrundlage: §§ 6, 6a–6d, 7 Abs. 4 BVO NRW · Gesetzestext öffnen
Stand: 04.08.2026

Sind Brillengläser/Sehhilfen beihilfefähig?

Ja, ärztlich verordnete Brillengläser sind beihilfefähig; bei unveränderter Sehschärfe wird eine Ersatzbeschaffung nach drei Jahren bis 220 € beziehungsweise 250 € je Glas anerkannt.

Ausführliche Antwort

Die Erstbeschaffung von Brillengläsern ist bei ärztlicher Verordnung in angemessenem Umfang beihilfefähig; höherbrechende Gläser und eine Superentspiegelung werden ab 6 Dioptrien anerkannt. Eine Ersatzbeschaffung ist ab dem 14. Lebensjahr beihilfefähig, wenn sich die Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien geändert hat. Bei gleichbleibender Sehschärfe ist eine Ersatzbeschaffung nach drei Jahren bis zu 220 € je Brillenglas (bis 5,75 Dioptrien) oder 250 € je Glas (ab 6 Dioptrien) beihilfefähig. Die Refraktionsbestimmung ist bis zu 13 € je Sehhilfe beihilfefähig. Rechtsgrundlage ist Anlage 3 Abschnitt II Nr. 13 Buchstaben a, e und f BVO NRW in Verbindung mit dem LBV-Merkblatt „Sehhilfen“.

Beispiel: Neue Brillengläser werden bis zu den Höchstbeträgen der Anlage 3 erstattet.
Rechtsgrundlage: Anlage 3 Abschnitt II Nr. 13 Buchst. a, e, f BVO NRW; LBV-Merkblatt „Sehhilfen“
Stand: Anlage 3 BVO NRW, geltende Fassung; LBV-Merkblatt „Sehhilfen“ Stand 04/2023

Sind Kontaktlinsen beihilfefähig?

Ja, Kontaktlinsen sind als Dauerlinsen bis 170 € je Auge innerhalb von 24 Monaten beihilfefähig; eine Brille daneben wird nur in medizinischen Ausnahmefällen anerkannt.

Ausführliche Antwort

Kontaktlinsen sind beihilfefähig. Als angemessene Kosten einer Erst- oder Ersatzbeschaffung gelten die Aufwendungen für Dauerlinsen in einem Zeitraum von 24 Monaten in Höhe von 170 € je Auge. Ausnahmen gelten für Verbandlinsen und Medikamententrägerlinsen, bei progredienten Brechungsfehlern und bei zwingenden medizinischen Gründen. Eine Brille neben Kontaktlinsen wird nur in medizinischen Ausnahmefällen anerkannt, etwa ab 8 Dioptrien, bei irregulärem Astigmatismus oder bei einer Anisometropie ab 2 Dioptrien. Bei gleichbleibender Sehschärfe ist eine Ersatzbeschaffung nach zwei Jahren bis zu 170 € je Linse beihilfefähig. Rechtsgrundlage ist Anlage 3 Abschnitt II Nr. 13 Buchstaben b, c und e BVO NRW.

Beispiel: Kontaktlinsen sind beihilfefähig; eine zusätzliche Brille nur bei medizinischer Ausnahme.
Rechtsgrundlage: Anlage 3 Abschnitt II Nr. 13 Buchst. b, c, e BVO NRW
Stand: Anlage 3 BVO NRW, geltende Fassung; Abruf 25.08.2026

Sind Brillenfassungen beihilfefähig?

Ja, Brillenfassungen sind einschließlich Reparaturkosten bis zu 70 € beihilfefähig, die Einschleifkosten der Gläser bis zu 25 € je Glas.

Ausführliche Antwort

Aufwendungen für ein Brillengestell sind bis zu 70 € beihilfefähig; dieser Betrag umfasst auch die Reparaturkosten des Gestells. Die Kosten für das Einschleifen der Brillengläser in das Gestell sind bis zu 25 € je Glas beihilfefähig. Ein häufig genannter Höchstbetrag von 100 € für das Gestell trifft nicht zu; der amtliche Wert beträgt 70 €. Rechtsgrundlage ist Anlage 3 Abschnitt II Nr. 13 Buchstabe g BVO NRW.

Beispiel: Erstattet werden vor allem die Gläser – für die Fassung nur ein begrenzter Betrag.
Rechtsgrundlage: Anlage 3 Abschnitt II Nr. 13 Buchst. g BVO NRW
Stand: Anlage 3 BVO NRW, geltende Fassung; Abruf 25.08.2026

Sind Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen beihilfefähig?

Ja, Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie Schutzimpfungen nach STIKO-Empfehlung einschließlich Reise-, FSME- und Grippeschutzimpfungen sind beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Beihilfefähig sind Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den §§ 20i, 25, 25a und 26 SGB V. Ebenfalls beihilfefähig sind Schutzimpfungen nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission, Reiseimpfungen bei privaten Auslandsreisen sowie Schutzimpfungen gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis und Grippe. Anerkannt werden außerdem zahnprophylaktische Leistungen nach Abschnitt B der Gebührenordnung für Zahnärzte (Nummer 2000) und die zahnärztliche Früherkennung bei Kindern unter sechs Jahren sowie die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe entsprechend § 20j SGB V. Zu von gesetzlichen Krankenkassen als förderwürdig anerkannten Gesundheits- oder Präventionskursen wird ein Zuschuss von bis zu 75 € je Kurs für höchstens zwei Kurse im Kalenderjahr gezahlt. Rechtsgrundlage sind § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 8 BVO NRW sowie § 4 Abs. 1a BVO NRW in Verbindung mit Anlage 8 BVO NRW.

Beispiel: Krebsfrüherkennung und STIKO-Impfungen wie die Grippeimpfung sind beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 8 BVO NRW; § 4 Abs. 1a BVO NRW; Anlage 8 BVO NRW
Stand: 04.08.2026

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