Beihilfe: Arzt, Medikamente, Therapie & Hilfsmittel in Baden-Württemberg
Was die Beihilfe in Baden-Württemberg bei Arztbesuchen, Medikamenten, Heilmitteln, Psychotherapie und Hilfsmitteln übernimmt.
Ambulante Leistungen
Sind Medikamente beihilfefähig und gibt es Zuzahlungen?
Verschreibungspflichtige, ärztlich verordnete Arzneimittel sind beihilfefähig; Begrenzungen erfolgen u. a. über Festbeträge.
Ausführliche Antwort
Verschreibungspflichtige, ärztlich verordnete Arzneimittel sind beihilfefähig; Begrenzungen ergeben sich unter anderem über Festbeträge nach Maßgabe der Verordnung. Diese Angaben beruhen auf § 20 BVO BW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Sind Hilfsmittel und Sehhilfen beihilfefähig?
Ja, Hilfsmittel sind nach Anlage 2 beihilfefähig. Der Selbstbehalt von 100 € je Kalenderjahr ab 18 Jahren betrifft ausschließlich Betrieb und Unterhalt, nicht die Anschaffung. Pflege- und Reinigungsmittel sind überhaupt nicht beihilfefähig. Sehhilfen sind nach § 22 mit Höchstbeträgen beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Anschaffung, Miete, Lizenzierung und Ersatz von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücken sowie digitalen Gesundheitsanwendungen sind nach Anlage 2 zur BVO BW beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet sind (§ 21 Abs. 1 BVO BW); dasselbe gilt für Unterweisung im Gebrauch und notwendiges Zubehör. Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt dieser Gegenstände sind ebenfalls beihilfefähig; für Personen ab einem Alter von 18 Jahren werden diese Aufwendungen jedoch um einen Selbstbehalt von 100 € je Kalenderjahr gemindert (§ 21 Abs. 3 Satz 2 BVO BW). Der Selbstbehalt trifft also die laufenden Kosten, nicht die Anschaffung. Getrennt davon sind Aufwendungen für Pflege- und Reinigungsmittel nach § 21 Abs. 4 Satz 1 BVO BW überhaupt nicht beihilfefähig; ebenso wenig die Anbindung an das Internet sowie Hard- und Software für digitale Gesundheitsanwendungen. Bei einem Rechnungsbetrag über 1.000 € kann die Beihilfe mit einer Rückzahlungsauflage für den Fall des Wiederverkaufs versehen werden (§ 21 Abs. 5). Sehhilfen sind nach § 22 BVO BW mit Höchstbeträgen beihilfefähig.
Sind Krankheitskosten im Ausland beihilfefähig?
Krankheitskosten in der EU/im EWR sind in der Regel wie im Inland beihilfefähig; außerhalb der EU gilt ein Kostenvergleich mit dem Inland, bei vorübergehendem Aufenthalt bis 1.000 € je Krankheitsfall ohne Vergleich (§ 13 BVO BW).
Ausführliche Antwort
Krankheitskosten, die im Ausland entstehen, sind grundsätzlich bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer Behandlung im Inland entstanden wären (Kostenvergleich). Für Behandlungen innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz wird kein Kostenvergleich verlangt; sie werden wie im Inland anerkannt. Bei nur vorübergehendem Auslandsaufenthalt entfällt der Kostenvergleich zudem, wenn die beihilfefähigen Aufwendungen 1.000 € je Krankheitsfall nicht übersteigen. Diese Angaben beruhen auf § 13 BVO BW.
Wie werden Fahrt- und Beförderungskosten erstattet?
Fahrt- und Beförderungskosten sind beihilfefähig mit einem Selbstbehalt von 9 € je einfache Fahrt (öffentliche Verkehrsmittel/Pkw) beziehungsweise 20 € (Taxi) und einem Höchstbetrag von 120 € je Fahrt.
Ausführliche Antwort
Fahrt- und Beförderungskosten sind beihilfefähig, soweit ein medizinischer Grund besteht. Es gilt ein Selbstbehalt von 9 € je einfache Fahrt bei öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem privaten Kraftfahrzeug beziehungsweise 20 € bei Taxifahrten, jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 120 € je Fahrt. Kein Selbstbehalt wird unter anderem bei Dialyse-, Strahlen- und Chemotherapie sowie Rehabilitationsfahrten und bei den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „Tbl“ oder „H“ beziehungsweise ab Pflegegrad 3 bis 5 erhoben. Rechtsgrundlage ist § 24 BVO BW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Welche Leistungen gibt es bei Geburt und Todesfall?
Bei Geburt gibt es eine Pauschale von 250 € je Kind; im Todesfall greift eine Regelung, bei der Sterbegelder angerechnet werden.
Ausführliche Antwort
Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird ohne Nachweis eine Pauschale von 250 € je lebend geborenem Kind gewährt (auch bei Adoption unter drei Jahren); im Todesfall besteht eine eigene Regelung, wobei die Pauschale gegebenenfalls um Sterbegelder gekürzt wird. Diese Angaben beruhen auf § 50 Abs. 2 und § 56 BVO BW, GBl. Nr. 104.
Sind Heilmittel (Massage/KG/Logopädie/Ergo) beihilfefähig?
Ja, Heilmittel sind nach den Anlagen 9 und 10 BBhV beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Heilbehandlungen wie Massage, Krankengymnastik, Logopädie und Ergotherapie sind ausschließlich nach den Anlagen 9 und 10 BBhV beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 16 BVO BW i.V.m. Anlagen 9/10 BBhV, GBl. Nr. 104.
Sind Heilpraktikerleistungen beihilfefähig?
Ja, aber abschließend nach Anlage 1 BVO BW mit Höchstbeträgen; nicht aufgeführte Leistungen sind nicht beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Heilpraktikerleistungen sind in Baden-Württemberg nach der Anlage 1 BVO BW beihilfefähig, allerdings abschließend und mit Höchstbeträgen; nicht aufgeführte Leistungen sind nicht beihilfefähig, ein Vergleich mit GOÄ/GebüH entfällt. Diese Angaben beruhen auf § 15 BVO BW i.V.m. Anlage 1; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Sind Hörgeräte beihilfefähig?
Ja, Hörgeräte sind als Hilfsmittel nach Anlage 2 beihilfefähig, ohne gesonderten Höchstbetrag/Turnus.
Ausführliche Antwort
Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-, Im-Ohr-Geräte, CROS, Otoplastik unter anderem) sind als Hilfsmittel nach der Anlage 2 (Nr. 52) beihilfefähig; ein gesonderter Höchstbetrag oder Turnus ist dort nicht festgelegt, die Erstattung folgt der allgemeinen Hilfsmittel-Systematik. Diese Angaben beruhen auf § 21 BVO BW i.V.m. Anlage 2 Nr. 52, GBl. Nr. 104.
Wird eine ambulante Kur bezuschusst?
Ja, eine Heilkur wird mit bis zu 26 €/Tag für Unterkunft/Verpflegung (max. 30 Tage) bezuschusst, faktisch frühestens alle drei Jahre.
Ausführliche Antwort
Bei einer Heilkur sind Unterkunft und Verpflegung bis 26 €/Tag für höchstens 30 Tage beihilfefähig; Voraussetzung ist eine erstmalige Wartezeit von fünf Jahren, und im laufenden sowie in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren darf keine Kur stattgefunden haben (faktisch frühestens alle drei Jahre, nicht alle vier). Reine Vorsorgekuren sind nicht beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 36 Abs. 1, 3, 5 BVO BW, GBl. Nr. 104.
Ist Osteopathie beihilfefähig?
Osteopathie ist nur eingeschränkt beihilfefähig – ärztlich erbracht nach GOÄ, über Heilpraktiker nur im Rahmen der Anlage 1.
Ausführliche Antwort
Osteopathische Leistungen sind in der BVO BW nicht eigenständig geregelt; eine Beihilfefähigkeit kommt nur in Betracht, soweit die Leistung ärztlich erbracht und nach den allgemeinen Regeln (i.V.m. GOÄ) beihilfefähig ist. Über Heilpraktiker erbrachte Osteopathie ist nur im Rahmen des § 15 BVO (Anlage 1) beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf §§ 10, 15, 16 BVO BW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Ist Psychotherapie beihilfefähig?
Ja, Psychotherapie ist nach vorheriger Anerkennung beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Psychotherapie ist nach vorheriger Anerkennung beihilfefähig; die BVO BW verweist auf die §§ 18–21 BBhV und die Anlage 3 BBhV. Die frühere stundenbezogene Betragskürzung entfällt ab 2026. Diese Angaben beruhen auf § 12 BVO BW i.V.m. §§ 18–21 BBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Wird eine Rehabilitation gewährt?
Ja, eine stationäre Reha ist beihilfefähig – vollpauschaliert 250 €/Tag, teilpauschaliert 175 €/Tag.
Ausführliche Antwort
Eine stationäre Rehabilitation ist beihilfefähig; die Erstattung erfolgt vollpauschaliert mit 250 €/Tag beziehungsweise teilpauschaliert mit 175 €/Tag. Diese Angaben beruhen auf § 34 BVO BW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
Sind Brillengläser und Sehhilfen beihilfefähig?
Sehhilfen sind nach § 22 BVO Baden-Württemberg im Rahmen fester Höchstbeträge beihilfefähig. Das Brillengestell ist mit bis zu 20,50 € erfasst. Für Gläser und Kontaktlinsen gelten je nach Brechwert 50 €, 75 €, 205 € und 230 €. Bei mehr als ±10 dpt sind die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Sehhilfen regelt § 22 BVO Baden-Württemberg. Die Höchstbeträge nach § 22 Abs. 4 betragen: Brillengestell 20,50 € je Gestell; Einstärkenglas oder Einstärkenkontaktlinse bis einschließlich ±6 dpt 50 € je Glas oder Linse, über ±6 bis ±10 dpt 75 €; Mehrstärkenglas oder Mehrstärkenkontaktlinse bis ±6 dpt 205 €, über ±6 bis ±10 dpt 230 €. Hinzu kommen Zuschläge von 30 € je Lichtschutzglas und 50 € je phototropem Glas sowie 13 € je Sehhilfe für die Refraktionsbestimmung. Die Höchstbeträge schließen Zusatzleistungen wie Entspiegelung, Tönung sowie Kunststoff- und Leichtglas ein. Bei einem Brechwert von mehr als ±10 dpt sind die Aufwendungen in tatsächlicher Rechnungshöhe beihilfefähig; dasselbe gilt für therapeutische Gläser und Kontaktlinsen sowie für bestimmte Prismen und Schulsportbrillen für Kinder unter 18 Jahren. § 22 Abs. 7 nennt ausdrücklich Brillengestell, Brillengläser und Kontaktlinsen. Der Höchstbetrag kann innerhalb eines Dreijahreszeitraums grundsätzlich nur einmal ausgeschöpft werden; eine Neubeschaffung ist außerdem bei Unbrauchbarkeit oder Änderung der Brechkraft beihilfefähig.
Sind Kontaktlinsen beihilfefähig?
Ja, Kontaktlinsen sind wie Brillengläser mit denselben Höchstbeträgen beihilfefähig, voll bei über ±10 dpt oder therapeutischer Indikation.
Ausführliche Antwort
Kontaktlinsen sind wie Brillengläser nach § 22 mit denselben Höchstbeträgen beihilfefähig; eine volle Erstattung erfolgt bei über ±10 Dioptrien oder therapeutischer Indikation. Diese Angaben beruhen auf § 22 Abs. 4 und 5 BVO BW, GBl. Nr. 104.
Sind Brillenfassungen beihilfefähig?
Brillenfassungen sind mit einem Höchstbetrag von 20,50 € beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Für die Brillenfassung (Gestell, einschließlich Schulsport- und Lichtschutzbrillengestell) wird ein Höchstbetrag von 20,50 € gewährt. Diese Angaben beruhen auf § 22 Abs. 4 Nr. 1 BVO BW, GBl. Nr. 104.
Sind Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen beihilfefähig?
Ja, ärztliche Früherkennung/Vorsorge und Schutzimpfungen sind beihilfefähig.
Ausführliche Antwort
Aufwendungen für die ärztliche Früherkennung und Vorsorge sowie für Schutzimpfungen sind beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 53 BVO BW, GBl. Nr. 104.
Stationäre Leistungen
Welche Medikamente sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind nicht apothekenpflichtige Mittel und Nahrungsergänzung sowie, auch wenn apothekenpflichtig, Stärkungsmittel/Geriatrika, freiverkäufliche Vitamin-/Mineralstoffpräparate (außer Anlage I AM-RL) und Verhütungs-/Potenzmittel (außer bei anderweitiger Erkrankung).
Ausführliche Antwort
Beihilfefähig sind grundsätzlich alle apothekenpflichtigen Arzneimittel nach § 2 AMG, unabhängig von der Verschreibungspflicht, sowie Verbandmittel und Teststreifen (§ 20 Abs. 1 BVO BW). Nicht apothekenpflichtige, frei verkäufliche Mittel und Nahrungsergänzungsmittel sind schon deshalb nicht erfasst. Ausdrücklich ausgeschlossen sind außerdem Stärkungsmittel und Geriatrika, nicht verschreibungspflichtige Vitamin- und Mineralstoffpräparate sowie Mittel zur Empfängnisregelung oder Potenzbeeinflussung (§ 20 Abs. 2 BVO BW). Ausnahmsweise beihilfefähig sind nicht verschreibungspflichtige Vitamin-/Mineralstoffpräparate, wenn sie in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt sind, ferner bestimmte Medizinprodukte nach Anlage V AM-RL, Rachitis-/Kariesprophylaxe bei Kindern unter drei Jahren sowie Verhütungs- und Potenzmittel bei Behandlung einer anderen Krankheit (§ 20 Abs. 3 BVO BW). Diese Angaben beruhen auf § 20 Abs. 1-3 BVO BW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.
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