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Beihilfe: Arzt, Medikamente, Therapie & Hilfsmittel in Baden-Württemberg

Was die Beihilfe in Baden-Württemberg bei Arztbesuchen, Medikamenten, Heilmitteln, Psychotherapie und Hilfsmitteln übernimmt.

Ambulante Leistungen

Sind Medikamente beihilfefähig und gibt es Zuzahlungen?

Verschreibungspflichtige, ärztlich verordnete Arzneimittel sind beihilfefähig; Begrenzungen erfolgen u. a. über Festbeträge.

Ausführliche Antwort

Verschreibungspflichtige, ärztlich verordnete Arzneimittel sind beihilfefähig; Begrenzungen ergeben sich unter anderem über Festbeträge nach Maßgabe der Verordnung. Diese Angaben beruhen auf § 20 BVO BW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.

Beispiel: Verordnet dir der Arzt ein verschreibungspflichtiges Medikament, ist es beihilfefähig – teils begrenzt über Festbeträge.
Rechtsgrundlage: § 20 BVO BW · Gesetzestext öffnen
Stand: ab 01.01.2026

Sind Hilfsmittel und Sehhilfen beihilfefähig?

Ja, Hilfsmittel sind nach Anlage 2 beihilfefähig. Der Selbstbehalt von 100 € je Kalenderjahr ab 18 Jahren betrifft ausschließlich Betrieb und Unterhalt, nicht die Anschaffung. Pflege- und Reinigungsmittel sind überhaupt nicht beihilfefähig. Sehhilfen sind nach § 22 mit Höchstbeträgen beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Anschaffung, Miete, Lizenzierung und Ersatz von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücken sowie digitalen Gesundheitsanwendungen sind nach Anlage 2 zur BVO BW beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet sind (§ 21 Abs. 1 BVO BW); dasselbe gilt für Unterweisung im Gebrauch und notwendiges Zubehör. Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt dieser Gegenstände sind ebenfalls beihilfefähig; für Personen ab einem Alter von 18 Jahren werden diese Aufwendungen jedoch um einen Selbstbehalt von 100 € je Kalenderjahr gemindert (§ 21 Abs. 3 Satz 2 BVO BW). Der Selbstbehalt trifft also die laufenden Kosten, nicht die Anschaffung. Getrennt davon sind Aufwendungen für Pflege- und Reinigungsmittel nach § 21 Abs. 4 Satz 1 BVO BW überhaupt nicht beihilfefähig; ebenso wenig die Anbindung an das Internet sowie Hard- und Software für digitale Gesundheitsanwendungen. Bei einem Rechnungsbetrag über 1.000 € kann die Beihilfe mit einer Rückzahlungsauflage für den Fall des Wiederverkaufs versehen werden (§ 21 Abs. 5). Sehhilfen sind nach § 22 BVO BW mit Höchstbeträgen beihilfefähig.

Beispiel: Hilfsmittel sind nach Anlage 2 beihilfefähig. Der Selbstbehalt von 100 € im Jahr ab 18 trifft nur Betrieb und Unterhalt, nicht die Anschaffung, und für Sehhilfen gelten Höchstbeträge.
Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 1, 3, 4, 5 BVO BW; § 22 BVO BW; Anlage 2 zur BVO BW · Gesetzestext öffnen
Stand: BVO BW i.d.F. des GBl. BW 2025 Nr. 104 vom 31.10.2025, gültig ab 01.01.2026 (§ 21 auf Seite 26 von 116)

Sind Krankheitskosten im Ausland beihilfefähig?

Krankheitskosten in der EU/im EWR sind in der Regel wie im Inland beihilfefähig; außerhalb der EU gilt ein Kostenvergleich mit dem Inland, bei vorübergehendem Aufenthalt bis 1.000 € je Krankheitsfall ohne Vergleich (§ 13 BVO BW).

Ausführliche Antwort

Krankheitskosten, die im Ausland entstehen, sind grundsätzlich bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer Behandlung im Inland entstanden wären (Kostenvergleich). Für Behandlungen innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz wird kein Kostenvergleich verlangt; sie werden wie im Inland anerkannt. Bei nur vorübergehendem Auslandsaufenthalt entfällt der Kostenvergleich zudem, wenn die beihilfefähigen Aufwendungen 1.000 € je Krankheitsfall nicht übersteigen. Diese Angaben beruhen auf § 13 BVO BW.

Beispiel: Wirst du im EU-/EWR-Ausland krank, wird wie im Inland erstattet; außerhalb der EU gilt ein Kostenvergleich, bei kurzem Aufenthalt bis 1.000 € je Krankheitsfall ohne Vergleich (§ 13 BVO BW).
Rechtsgrundlage: § 13 BVO BW (Auslandsaufwendungen; EU wie Inland, außer-EU Kostenvergleich, Bagatelle 1.000 €) · Gesetzestext öffnen
Stand: ab 01.01.2026

Wie werden Fahrt- und Beförderungskosten erstattet?

Fahrt- und Beförderungskosten sind beihilfefähig mit einem Selbstbehalt von 9 € je einfache Fahrt (öffentliche Verkehrsmittel/Pkw) beziehungsweise 20 € (Taxi) und einem Höchstbetrag von 120 € je Fahrt.

Ausführliche Antwort

Fahrt- und Beförderungskosten sind beihilfefähig, soweit ein medizinischer Grund besteht. Es gilt ein Selbstbehalt von 9 € je einfache Fahrt bei öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem privaten Kraftfahrzeug beziehungsweise 20 € bei Taxifahrten, jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 120 € je Fahrt. Kein Selbstbehalt wird unter anderem bei Dialyse-, Strahlen- und Chemotherapie sowie Rehabilitationsfahrten und bei den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „Tbl“ oder „H“ beziehungsweise ab Pflegegrad 3 bis 5 erhoben. Rechtsgrundlage ist § 24 BVO BW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.

Beispiel: Fährst du mit dem Pkw zur Behandlung, ziehst du 9 € Selbstbehalt je einfache Fahrt ab (Taxi 20 €); erstattet werden höchstens 120 € je Fahrt.
Rechtsgrundlage: § 24 BVO BW · Gesetzestext öffnen
Stand: ab 01.01.2026

Welche Leistungen gibt es bei Geburt und Todesfall?

Bei Geburt gibt es eine Pauschale von 250 € je Kind; im Todesfall greift eine Regelung, bei der Sterbegelder angerechnet werden.

Ausführliche Antwort

Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird ohne Nachweis eine Pauschale von 250 € je lebend geborenem Kind gewährt (auch bei Adoption unter drei Jahren); im Todesfall besteht eine eigene Regelung, wobei die Pauschale gegebenenfalls um Sterbegelder gekürzt wird. Diese Angaben beruhen auf § 50 Abs. 2 und § 56 BVO BW, GBl. Nr. 104.

Beispiel: Zur Geburt deines Kindes gibt es eine Pauschale von 250 €; im Todesfall werden andere Sterbegelder angerechnet.
Rechtsgrundlage: § 50 Abs. 2 u. § 56 BVO BW · Gesetzestext öffnen
Stand: ab 01.01.2026

Sind Heilmittel (Massage/KG/Logopädie/Ergo) beihilfefähig?

Ja, Heilmittel sind nach den Anlagen 9 und 10 BBhV beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Heilbehandlungen wie Massage, Krankengymnastik, Logopädie und Ergotherapie sind ausschließlich nach den Anlagen 9 und 10 BBhV beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 16 BVO BW i.V.m. Anlagen 9/10 BBhV, GBl. Nr. 104.

Beispiel: Massage, Krankengymnastik oder Logopädie sind als Heilmittel nach den Anlagen 9 und 10 BBhV beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 16 BVO BW i.V.m. Anlagen 9/10 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: ab 01.01.2026

Sind Heilpraktikerleistungen beihilfefähig?

Ja, aber abschließend nach Anlage 1 BVO BW mit Höchstbeträgen; nicht aufgeführte Leistungen sind nicht beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Heilpraktikerleistungen sind in Baden-Württemberg nach der Anlage 1 BVO BW beihilfefähig, allerdings abschließend und mit Höchstbeträgen; nicht aufgeführte Leistungen sind nicht beihilfefähig, ein Vergleich mit GOÄ/GebüH entfällt. Diese Angaben beruhen auf § 15 BVO BW i.V.m. Anlage 1; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.

Beispiel: Heilpraktikerleistungen sind nur erstattungsfähig, wenn sie in Anlage 1 der BVO BW stehen – und dann nur bis zum dortigen Höchstbetrag.
Rechtsgrundlage: § 15 BVO BW i.V.m. Anlage 1 · Gesetzestext öffnen
Stand: ab 01.01.2026

Sind Hörgeräte beihilfefähig?

Ja, Hörgeräte sind als Hilfsmittel nach Anlage 2 beihilfefähig, ohne gesonderten Höchstbetrag/Turnus.

Ausführliche Antwort

Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-, Im-Ohr-Geräte, CROS, Otoplastik unter anderem) sind als Hilfsmittel nach der Anlage 2 (Nr. 52) beihilfefähig; ein gesonderter Höchstbetrag oder Turnus ist dort nicht festgelegt, die Erstattung folgt der allgemeinen Hilfsmittel-Systematik. Diese Angaben beruhen auf § 21 BVO BW i.V.m. Anlage 2 Nr. 52, GBl. Nr. 104.

Beispiel: Ein Hörgerät ist als Hilfsmittel nach Anlage 2 beihilfefähig – ohne festen Höchstbetrag oder Wartezeit bis zum nächsten.
Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 1 u. § 47 BVO BW i.V.m. Anlage 2 Nr. 52 · Gesetzestext öffnen
Stand: ab 01.01.2026

Wird eine ambulante Kur bezuschusst?

Ja, eine Heilkur wird mit bis zu 26 €/Tag für Unterkunft/Verpflegung (max. 30 Tage) bezuschusst, faktisch frühestens alle drei Jahre.

Ausführliche Antwort

Bei einer Heilkur sind Unterkunft und Verpflegung bis 26 €/Tag für höchstens 30 Tage beihilfefähig; Voraussetzung ist eine erstmalige Wartezeit von fünf Jahren, und im laufenden sowie in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren darf keine Kur stattgefunden haben (faktisch frühestens alle drei Jahre, nicht alle vier). Reine Vorsorgekuren sind nicht beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 36 Abs. 1, 3, 5 BVO BW, GBl. Nr. 104.

Beispiel: Für eine Heilkur gibt es bis zu 26 €/Tag für Unterkunft und Verpflegung (höchstens 30 Tage) – faktisch frühestens alle drei Jahre.
Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 1, 3, 5 BVO BW · Gesetzestext öffnen
Stand: ab 01.01.2026

Ist Osteopathie beihilfefähig?

Osteopathie ist nur eingeschränkt beihilfefähig – ärztlich erbracht nach GOÄ, über Heilpraktiker nur im Rahmen der Anlage 1.

Ausführliche Antwort

Osteopathische Leistungen sind in der BVO BW nicht eigenständig geregelt; eine Beihilfefähigkeit kommt nur in Betracht, soweit die Leistung ärztlich erbracht und nach den allgemeinen Regeln (i.V.m. GOÄ) beihilfefähig ist. Über Heilpraktiker erbrachte Osteopathie ist nur im Rahmen des § 15 BVO (Anlage 1) beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf §§ 10, 15, 16 BVO BW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.

Beispiel: Osteopathie zahlt die Beihilfe nur, wenn ein Arzt sie nach GOÄ abrechnet; über den Heilpraktiker nur im Rahmen der Anlage 1.
Rechtsgrundlage: §§ 10, 15, 16 BVO BW · Gesetzestext öffnen
Stand: ab 01.01.2026

Ist Psychotherapie beihilfefähig?

Ja, Psychotherapie ist nach vorheriger Anerkennung beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Psychotherapie ist nach vorheriger Anerkennung beihilfefähig; die BVO BW verweist auf die §§ 18–21 BBhV und die Anlage 3 BBhV. Die frühere stundenbezogene Betragskürzung entfällt ab 2026. Diese Angaben beruhen auf § 12 BVO BW i.V.m. §§ 18–21 BBhV; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.

Beispiel: Eine Psychotherapie wird erstattet, wenn du sie vorher anerkennen lässt.
Rechtsgrundlage: § 12 BVO BW i.V.m. §§ 18-21 BBhV · Gesetzestext öffnen
Stand: ab 01.01.2026

Wird eine Rehabilitation gewährt?

Ja, eine stationäre Reha ist beihilfefähig – vollpauschaliert 250 €/Tag, teilpauschaliert 175 €/Tag.

Ausführliche Antwort

Eine stationäre Rehabilitation ist beihilfefähig; die Erstattung erfolgt vollpauschaliert mit 250 €/Tag beziehungsweise teilpauschaliert mit 175 €/Tag. Diese Angaben beruhen auf § 34 BVO BW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.

Beispiel: Für eine stationäre Reha bekommst du 250 €/Tag (vollpauschaliert) bzw. 175 €/Tag (teilpauschaliert).
Rechtsgrundlage: § 34 Abs. 4 BVO BW · Gesetzestext öffnen
Stand: ab 01.01.2026

Sind Brillengläser und Sehhilfen beihilfefähig?

Sehhilfen sind nach § 22 BVO Baden-Württemberg im Rahmen fester Höchstbeträge beihilfefähig. Das Brillengestell ist mit bis zu 20,50 € erfasst. Für Gläser und Kontaktlinsen gelten je nach Brechwert 50 €, 75 €, 205 € und 230 €. Bei mehr als ±10 dpt sind die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Sehhilfen regelt § 22 BVO Baden-Württemberg. Die Höchstbeträge nach § 22 Abs. 4 betragen: Brillengestell 20,50 € je Gestell; Einstärkenglas oder Einstärkenkontaktlinse bis einschließlich ±6 dpt 50 € je Glas oder Linse, über ±6 bis ±10 dpt 75 €; Mehrstärkenglas oder Mehrstärkenkontaktlinse bis ±6 dpt 205 €, über ±6 bis ±10 dpt 230 €. Hinzu kommen Zuschläge von 30 € je Lichtschutzglas und 50 € je phototropem Glas sowie 13 € je Sehhilfe für die Refraktionsbestimmung. Die Höchstbeträge schließen Zusatzleistungen wie Entspiegelung, Tönung sowie Kunststoff- und Leichtglas ein. Bei einem Brechwert von mehr als ±10 dpt sind die Aufwendungen in tatsächlicher Rechnungshöhe beihilfefähig; dasselbe gilt für therapeutische Gläser und Kontaktlinsen sowie für bestimmte Prismen und Schulsportbrillen für Kinder unter 18 Jahren. § 22 Abs. 7 nennt ausdrücklich Brillengestell, Brillengläser und Kontaktlinsen. Der Höchstbetrag kann innerhalb eines Dreijahreszeitraums grundsätzlich nur einmal ausgeschöpft werden; eine Neubeschaffung ist außerdem bei Unbrauchbarkeit oder Änderung der Brechkraft beihilfefähig.

Beispiel: Deine Sehhilfe wird nach § 22 BVO nur bis zu festen Höchstbeträgen erstattet. Bei mehr als ±10 Dioptrien sind die Kosten in tatsächlicher Höhe beihilfefähig.
Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 4, 7 BVO Baden-Württemberg · Gesetzestext öffnen
Stand: § 22 BVO BW; Merkblatt Sehhilfen des Landesamts für Besoldung und Versorgung, Stand 01.01.2026

Sind Kontaktlinsen beihilfefähig?

Ja, Kontaktlinsen sind wie Brillengläser mit denselben Höchstbeträgen beihilfefähig, voll bei über ±10 dpt oder therapeutischer Indikation.

Ausführliche Antwort

Kontaktlinsen sind wie Brillengläser nach § 22 mit denselben Höchstbeträgen beihilfefähig; eine volle Erstattung erfolgt bei über ±10 Dioptrien oder therapeutischer Indikation. Diese Angaben beruhen auf § 22 Abs. 4 und 5 BVO BW, GBl. Nr. 104.

Beispiel: Kontaktlinsen werden wie Brillengläser bis zum gleichen Höchstbetrag erstattet – voll erst ab über ±10 Dioptrien oder bei therapeutischer Indikation.
Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4, 5 u. 7 BVO BW · Gesetzestext öffnen
Stand: ab 01.01.2026

Sind Brillenfassungen beihilfefähig?

Brillenfassungen sind mit einem Höchstbetrag von 20,50 € beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Für die Brillenfassung (Gestell, einschließlich Schulsport- und Lichtschutzbrillengestell) wird ein Höchstbetrag von 20,50 € gewährt. Diese Angaben beruhen auf § 22 Abs. 4 Nr. 1 BVO BW, GBl. Nr. 104.

Beispiel: Für die Brillenfassung erstattet die Beihilfe höchstens 20,50 €.
Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 4 Nr. 1 BVO BW · Gesetzestext öffnen
Stand: ab 01.01.2026

Sind Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen beihilfefähig?

Ja, ärztliche Früherkennung/Vorsorge und Schutzimpfungen sind beihilfefähig.

Ausführliche Antwort

Aufwendungen für die ärztliche Früherkennung und Vorsorge sowie für Schutzimpfungen sind beihilfefähig. Diese Angaben beruhen auf § 53 BVO BW, GBl. Nr. 104.

Beispiel: Deine Vorsorgeuntersuchung und Schutzimpfungen übernimmt die Beihilfe.
Rechtsgrundlage: § 53 BVO BW · Gesetzestext öffnen
Stand: ab 01.01.2026

Stationäre Leistungen

Welche Medikamente sind ausgeschlossen?

Ausgeschlossen sind nicht apothekenpflichtige Mittel und Nahrungsergänzung sowie, auch wenn apothekenpflichtig, Stärkungsmittel/Geriatrika, freiverkäufliche Vitamin-/Mineralstoffpräparate (außer Anlage I AM-RL) und Verhütungs-/Potenzmittel (außer bei anderweitiger Erkrankung).

Ausführliche Antwort

Beihilfefähig sind grundsätzlich alle apothekenpflichtigen Arzneimittel nach § 2 AMG, unabhängig von der Verschreibungspflicht, sowie Verbandmittel und Teststreifen (§ 20 Abs. 1 BVO BW). Nicht apothekenpflichtige, frei verkäufliche Mittel und Nahrungsergänzungsmittel sind schon deshalb nicht erfasst. Ausdrücklich ausgeschlossen sind außerdem Stärkungsmittel und Geriatrika, nicht verschreibungspflichtige Vitamin- und Mineralstoffpräparate sowie Mittel zur Empfängnisregelung oder Potenzbeeinflussung (§ 20 Abs. 2 BVO BW). Ausnahmsweise beihilfefähig sind nicht verschreibungspflichtige Vitamin-/Mineralstoffpräparate, wenn sie in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt sind, ferner bestimmte Medizinprodukte nach Anlage V AM-RL, Rachitis-/Kariesprophylaxe bei Kindern unter drei Jahren sowie Verhütungs- und Potenzmittel bei Behandlung einer anderen Krankheit (§ 20 Abs. 3 BVO BW). Diese Angaben beruhen auf § 20 Abs. 1-3 BVO BW; der amtliche Volltext ist über landesrecht-bw.de abrufbar.

Beispiel: Nicht apothekenpflichtige Mittel und Nahrungsergänzung sind ausgeschlossen. Apothekenpflichtige Arzneimittel, Verbandmittel und Teststreifen sind beihilfefähig, auch ohne Rezept.
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 1-3 BVO BW · Gesetzestext öffnen
Stand: ab 01.01.2026

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