Krankenversicherung: pauschale Beihilfe, GKV oder PKV in Baden-Württemberg
Vor dem ersten Tag im Referendariat musst du entscheiden, wie du dich krankenversicherst. In Baden-Württemberg kannst du zwischen der pauschalen Beihilfe in der gesetzlichen Kasse und der individuellen Beihilfe mit privater Krankenversicherung wählen. Was dabei gilt, steht in den Antworten unten.
Kranken-/Pflegeversicherung
Wie hoch sind GKV- und PKV-Beiträge während des Referendariats?
GKV: bundeseinheitlich 14,6 % plus kassenindividueller Zusatzbeitrag (2026 durchschnittlich 2,9 % laut BMG); in der PKV ist nur der Beihilfe-Resttarif zu versichern, dessen Prämie ein Marktdatum ist.
Ausführliche Antwort
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt bundeseinheitlich der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % (§ 241 SGB V) zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags; den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2026 hat das Bundesministerium für Gesundheit nach § 242a SGB V auf 2,9 % festgelegt. Anwärter erhalten keinen Arbeitgeberanteil und sind nach der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg beihilfeberechtigt, sodass in der PKV nur der Beihilfe-Resttarif zu versichern ist; die PKV-Prämien sind Marktdaten und keine gesetzliche Größe. Diese Angaben beruhen auf §§ 241, 242a SGB V, gesetze-im-internet.de; BMG-Bekanntmachung 2026.
Pauschale Beihilfe
Kann in Baden-Württemberg die pauschale Beihilfe gewählt werden?
Ja, in Baden-Württemberg ist die pauschale Beihilfe seit dem 01.01.2023 wählbar (unwiderruflich).
Ausführliche Antwort
Baden-Württemberg bietet die pauschale Beihilfe als Alternative zur individuellen Beihilfe an; sie ist seit dem 01.01.2023 wählbar und unwiderruflich. Die Wahl ist freiwillig und einmalig; der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten bei der Beihilfestelle gestellt werden (§ 78a Abs. 1 und 4 LBG BW). Diese Angaben beruhen auf § 78a LBG BW, amtlicher Volltext auf landesrecht-bw.de (LBV BW).
Welche Frist gilt für den Antrag auf pauschale Beihilfe?
Die Ausschlussfrist beträgt fünf Monate ab Entstehung der Beihilfeberechtigung.
Ausführliche Antwort
Die Ausschlussfrist beträgt fünf Monate ab Entstehung der Beihilfeberechtigung; sie beginnt mit der – gegebenenfalls neuen – Berechtigung (Neueinstellung, Statuswechsel, Versetzung nach BW), nicht erst mit Kenntnis. Der Antrag ist mit dem Vordruck LBV 375 unmittelbar bei der Beihilfestelle zu stellen und wirkt nicht rückwirkend. Diese Angaben beruhen auf § 78a Abs. 4 LBG BW.
Stellt sich beim Statuswechsel die Frage der pauschalen Beihilfe?
Ja, in BW ist die pauschale Beihilfe wählbar; beim Statuswechsel kann erneut gewählt werden.
Ausführliche Antwort
In Baden-Württemberg ist die pauschale Beihilfe seit dem 01.01.2023 wählbar und unwiderruflich; da ein neues Beamtenverhältnis (etwa beim Statuswechsel vom Widerruf zur Probe) eine neue Beihilfeberechtigung begründet, kann die Wahl dann erneut getroffen werden. Diese Angaben beruhen auf § 78a LBG BW, lehrer-online-bw / LBV BW.
Was gilt ohne besonderen Antrag?
Ohne besonderen Antrag gilt die reguläre individuelle Beihilfe nach Bemessungssatz.
Ausführliche Antwort
Ohne besonderen Antrag gilt die reguläre (individuelle) Beihilfe nach Bemessungssatz; die pauschale Beihilfe ist der aktiv zu beantragende Sonderweg. Diese Angaben beruhen auf § 78 LBG BW.
Erhöht sich die pauschale Beihilfe im Ruhestand von 50 % auf 70 %?
Nein, die Pauschale bleibt dauerhaft bei der Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags, unabhängig vom Status.
Ausführliche Antwort
Nein. Die pauschale Beihilfe bemisst sich dauerhaft nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags (GKV: § 78a Abs. 6; PKV: höchstens die Hälfte des Basistarifs, § 78a Abs. 7), unabhängig davon, ob man aktiv oder im Ruhestand ist. Der Sprung von 50 % auf 70 % der regulären Beihilfe für Versorgungsempfänger gilt für die Pauschale nicht, da er mit der Verzichtserklärung abgewählt wurde. Diese Angaben beruhen auf § 78a Abs. 6 und 7 LBG BW.
Erhöht sich die pauschale Beihilfe ab dem zweiten Kind auf 70 %?
Nein, auch ab zwei Kindern bleibt die Pauschale bei der Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags.
Ausführliche Antwort
Nein. Auch bei zwei oder mehr Kindern bleibt die Pauschale die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags; die Beiträge berücksichtigungsfähiger Angehöriger sind mit dem hälftigen GKV-Beitrag der anspruchsberechtigten Person abgegolten. Der 70-%-Bemessungssatz ab zwei Kindern existiert nur in der regulären Beihilfe. In der PKV kann der Höchstbetrag über Angehörigenbeiträge aufgestockt werden – das ist aber keine kinderzahlabhängige Erhöhung. Diese Angaben beruhen auf § 78a Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 LBG BW.
Ist die pauschale Beihilfe unwiderruflich?
Ja, die Wahl der pauschalen Beihilfe ist unwiderruflich (ausgenommen Pflege und Todesfall).
Ausführliche Antwort
Ja. Mit Inanspruchnahme der pauschalen Beihilfe verzichtet die beihilfeberechtigte Person unwiderruflich auf eine Beihilfe nach § 78 (für sich und berücksichtigungsfähige Angehörige); ausgenommen sind nur Pflege und Todesfall. Der Verzicht tritt automatisch mit der Antragstellung ein, ein Rückwechsel in die individuelle Beihilfe ist ausgeschlossen. Ausnahme: Ein neues Beamtenverhältnis im Anschluss an das Beamtenverhältnis auf Widerruf begründet einen neuen Anspruch und damit eine erneute Wahlmöglichkeit. Diese Angaben beruhen auf § 78a Abs. 1 LBG BW.
Wie und wo wird die pauschale Beihilfe beantragt?
Der Antrag erfolgt mit dem Vordruck LBV 375 unmittelbar beim LBV BW, innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten.
Ausführliche Antwort
Die pauschale Beihilfe ist mit dem von der Beihilfestelle vorgegebenen Formblatt (Vordruck LBV 375) unmittelbar bei der Beihilfestelle zu beantragen, nicht über die Dienststelle; die Ausschlussfrist beträgt fünf Monate. Ein Nachweis der 100-%-Krankheitskostenvollversicherung ist beizufügen (gegebenenfalls binnen zwei Monaten nach Fristablauf nachreichbar, sonst Ablehnung). Zuständig ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV BW), für Kommunalbeamte der KVBW. Diese Angaben beruhen auf § 78a Abs. 4 und 5 LBG BW (Vordruck LBV 375).
Werden Arbeitgeber- oder Sozialzuschüsse angerechnet?
Ja, Arbeitgeberzuschüsse berücksichtigungsfähiger Angehöriger und Beitragsrückerstattungen werden angerechnet.
Ausführliche Antwort
Ja, eine Anrechnung ist geregelt: Bei PKV-Aufstockung werden Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähiger Angehöriger angerechnet, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und einen Arbeitgeberzuschuss zum Beitrag erhalten; ebenso anzurechnen sind Beitragsrückerstattungen der Versicherung, die der Beihilfestelle unaufgefordert mitzuteilen sind. Der eigene GKV-Beitrag wird hälftig bezuschusst. Diese Angaben beruhen auf § 78a Abs. 6 und 9 LBG BW (LBV-Merkblatt).
Bleibt die Pflege-Beihilfe trotz Verzicht erhalten?
Ja, die individuelle Pflege-Beihilfe bleibt erhalten; Pflege und Todesfall sind vom Verzicht ausgenommen.
Ausführliche Antwort
Ja. Vom Verzicht ausgenommen sind die Beihilfe zu Aufwendungen für die Pflege und im Todesfall; die individuelle Pflege-Beihilfe (§ 78 i.V.m. §§ 9–9j BVO) bleibt also erhalten. Die pauschale Beihilfe deckt nur den Krankenversicherungs-, nicht den Pflegeversicherungsbeitrag; für dessen andere Hälfte ist eine gesetzliche oder private Pflegepflichtversicherung nötig. Diese Angaben beruhen auf § 78a Abs. 1 Satz 3 LBG BW i.V.m. § 78 LBG, §§ 9–9j BVO BW.
Was passiert bei späterem Wechsel zwischen GKV und PKV?
Der Zuschuss wird auch bei einem Wechsel zwischen GKV und PKV weiter gewährt; die Grundentscheidung bleibt unberührt.
Ausführliche Antwort
Der Zuschuss (pauschale Beihilfe) wird auch bei einem Wechsel zwischen GKV und PKV weiter gewährt; die einmalige Grundentscheidung (individuell oder pauschal) bleibt davon unberührt. Die Höhe ist gedeckelt: in der GKV die Hälfte des nachgewiesenen Beitrags, in der PKV höchstens die Hälfte des Beitrags im Basistarif nach § 152 Abs. 3 VAG. Beitragsänderungen sind der Beihilfestelle unverzüglich mitzuteilen. Diese Angaben beruhen auf § 78a Abs. 6 und 7 LBG BW.
Was gilt bei Zuzug bzw. Wegzug mit pauschaler Beihilfe?
Bei Zuzug von einem anderen Dienstherrn entsteht eine neue Wahlmöglichkeit; bei Wegzug in ein Land ohne Pauschale entfällt der Anspruch.
Ausführliche Antwort
Bei einem Dienstherrnwechsel innerhalb des LBG-Geltungsbereichs bleibt die einmal getroffene, unwiderrufliche Entscheidung bindend. Beim Zuzug durch Abordnung oder Versetzung von einem anderen Dienstherrn zu einem BW-Dienstherrn entsteht eine neue Beihilfeberechtigung und damit eine neue fünfmonatige Ausschlussfrist, sodass erneut zwischen individueller und pauschaler Beihilfe gewählt werden kann. Beim Wegzug in ein Land ohne Pauschale (Bayern, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland) entfällt der Pauschalanspruch (Rückfall auf reguläre Beihilfe plus beihilfekonforme PKV). Diese Angaben beruhen auf § 78a Abs. 4 LBG BW (Gesetzesbegründung PBEinfG).
Ist nach dem Referendariat für die Verbeamtung auf Probe ein erneuter Antrag nötig?
Ja, das neue Beamtenverhältnis auf Probe begründet eine neue Beihilfeberechtigung und damit einen erneuten Antrag innerhalb der 5-Monats-Frist.
Ausführliche Antwort
Ja. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung kraft Gesetzes; die anschließende Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe begründet ein neues Beamtenverhältnis und damit eine neue Beihilfeberechtigung, sodass erneut zu wählen ist. Für den erneuten Antrag gilt dieselbe fünfmonatige Ausschlussfrist und dasselbe Verfahren; ohne fristgerechten Antrag wird die Pauschale nicht fortgeführt. Diese Angaben beruhen auf § 78a Abs. 4 LBG BW (Gesetzesbegründung PBEinfG).
Was ist die pauschale Beihilfe („Hamburger Modell“)?
Die pauschale Beihilfe ist ein monatlicher Zuschuss von 50 % des Krankenversicherungsbeitrags als Alternative zur individuellen Beihilfe; sie ist meist unwiderruflich.
Ausführliche Antwort
Die pauschale Beihilfe („Hamburger Modell“) ist ein monatlicher pauschaler Zuschuss des Dienstherrn in Höhe von 50 % des Krankenversicherungsbeitrags, wahlweise zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, und damit eine Alternative zur individuellen Beihilfe. Sie ist vor allem für gesetzlich Versicherte vorteilhaft (kein Arbeitgeberanteil zur GKV), in fast allen Ländern jedoch unwiderruflich und lohnt sich nur in bestimmten Konstellationen. Diese Angaben beruhen auf allgemeiner Begriff des Landesbeihilferechts, länderspezifisch geregelt (in BW § 78a LBG BW).
Pflege
Wie ist die Pflegeversicherung bei pauschaler Beihilfe geregelt?
Die pauschale Beihilfe nach § 78a LBG BW deckt nur die Krankenversicherung; ein Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag ist darin nicht enthalten, die individuelle Beihilfe zu Pflegeaufwendungen bleibt jedoch bestehen.
Ausführliche Antwort
Die pauschale Beihilfe nach § 78a LBG BW ist als monatlicher Zuschuss zu einer freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankheitskostenvollversicherung ausgestaltet und beschränkt sich auf den Krankenversicherungsbeitrag; ein Zuschuss zum Beitrag der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung wird im Rahmen der pauschalen Beihilfe nicht gewährt. Der mit der Wahl der pauschalen Beihilfe verbundene, nach § 78a Abs. 1 LBG BW unwiderrufliche Verzicht auf die individuelle Beihilfe nach § 78 LBG BW erfasst ausdrücklich nicht die Beihilfe zu Pflegeaufwendungen und im Todesfall; insoweit bleibt der individuelle Beihilfeanspruch bestehen. Diese Angaben beruhen auf § 78a LBG BW.
GKV-Ergänzung
Was gilt bei Erstattung der kassenüblichen Leistung (freiwillig GKV-Versicherte)?
Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Mitgliedern einschließlich familienversicherter Personen erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent (§ 61 Abs. 5 BVO BW).
Ausführliche Antwort
Bei freiwillig versicherten Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB V einschließlich familienversicherter Personen erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent (§ 61 Abs. 5 Satz 1 BVO BW). Das gilt nicht, wenn keine Kassenleistung oder nur eine geringere als die übliche Kassenleistung gewährt wird, insbesondere wegen eines Wahltarifs. Zur Einordnung: Der reguläre Bemessungssatz beträgt nach § 61 Abs. 1 BVO BW 50 Prozent für beihilfeberechtigte Personen, 70 Prozent ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern, 70 Prozent für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Ehegatten sowie 80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen. Bei Aussteuerung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten erhöht sich der Satz nach § 61 Abs. 4 um 20 Prozentpunkte, höchstens auf 90 Prozent.
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